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ZRHO
Text gilt ab: 10.12.2024
Fassung: 19.10.1956
§ 58
Stellung des Ersuchens
1Die Durchführung einer Beweisaufnahme durch ein ersuchtes Gericht ist mit dem Formblatt A zu beantragen. 2Der Antrag ist im unmittelbaren Geschäftsverkehr an das zuständige ausländische Gericht zu richten, das mittels des Gerichtsatlasses auf dem Europäischen Justizportal zu bestimmen ist. 3Hinsichtlich etwaiger Übersetzungserfordernisse wird auf § 56 Absatz 2 verwiesen.