Inhalt

ZRHO
Text gilt ab: 26.09.2023
Fassung: 19.10.1956
Australien
(einschließlich der australischen Außengebiete1)

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2011 II S. 832); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
2.
Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1993 II S. 2398); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen.)
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1932 II S. 307, BGBl. 1955 II S. 699, 1957 II S. 744); Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (BGBl. 2001 I S. 1887)
Unterhalt
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1985 II S. 1003)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 2002 II S. 751)
Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen, § 50 ZRHO).
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde sind die „Private International and Commercial Law Section, Australian Government, Attorney-General's Department, Robert Garran Offices, 3–5 National Circuit, BARTON ACT 2600, Australien“ (Artikel 2 HZÜ) und die weiteren aus Anlage 1 ersichtlichen Behörden (Artikel 18 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ). Eine Übersetzung ist nicht erforderlich, wenn der Empfänger zur Annahme der Schriftstücke in einer anderen Sprache bereit ist und die Zentrale Behörde oder sonstige Behörde, der sie übermittelt wurden, keine Einwände hat. In diesem Fall muss der Antrag eine Bestätigung erhalten, dass die zur Zustellung übermittelten Schriftstücke ordnungsgemäß beglaubigt sind.
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde oder die nach Anlage 1 zuständige Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
e)
Daneben ist ein Zustellungsantrag auch nach dem dt.-brit. Rechtshilfeabkommen zulässig (Anlage 3).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutschen Auslandsvertretungen können Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde sind „The Secretary to the Attorney-General's Department of the Commonwealth of Australia, Robert Garran Offices, BARTON, ACT 2600, Australien“ (Artikel 2 HBÜ) oder die weiteren aus Anlage 2 ersichtlichen Behörden (Artikel 24 HBÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).
c)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde oder die nach Anlage 2 zuständige Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde oder das erledigende Gericht dies genehmigt haben (Artikel 8 HBÜ). Eine Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) ist mit Genehmigung der Zentralen Behörde zulässig. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach australischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den australischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.
e)
Daneben ist ein Rechtshilfeersuchen auch nach dem dt.-brit. Rechtshilfeabkommen zulässig (Anlage 3).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutschen Auslandsvertretungen erledigen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Sie können Blutentnahmen und für erbbiologische Gutachten erforderliche Untersuchungen mit Einwilligung des Betroffenen von einem Vertrauensarzt durchführen lassen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
f)
Zustellungsanträge sind auch auf der Grundlage des dt.-brit. Rechtshilfeabkommens möglich.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG). Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).
e)
Rechtshilfeersuchen sind auch auf der Grundlage des dt.-brit. Rechtshilfeabkommens möglich.

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ sowie der Artikel 4 und 10 des dt.-brit. Rechtshilfeabkommens erstattet. Für die Kosten sind in den einzelnen Staaten des Australischen Bundes jeweils besondere Vorschriften maßgebend. Für Zustellungsanträge sehen die Vorschriften der Bundesstaaten zum Teil Gebühren vor, die der mit der Zustellung beauftragten Person zu zahlen sind. Die Höhe der Gebühren ist in den einzelnen Bundesstaaten unterschiedlich festgesetzt.
Bei den Kosten, die für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen zu zahlen sind, wird in den Vorschriften der einzelnen Bundesstaaten zwischen Gebühren und Auslagen unterschieden. Im Bundesstaat Neusüdwales werden Gebühren für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen nicht erhoben. Die Auslagen setzen sich aus den Reisekosten und aus Pauschalbeträgen für den Verdienstausfall zusammen, die an den Zeugen zu zahlen sind.

Anlage 1 Verzeichnis der weiteren Behörden (Artikel 18 HZÜ)

Neusüdwales (New South Wales)
Supreme Court of New South Wales
GPO Box 3
Sydney NSW 2001
Australien
Viktoria (Victoria)
Supreme Court of Victoria
210 William Street
Melbourne VIC 3000
Australien
Queensland
Supreme Court of Queensland
P.O. Box 15167
City East QLD 4002
Australien
Westaustralien (Western Australia)
Supreme Court of Western Australia
Stirling Gardens
Barrack Street
Perth WA 6000
Australien
Südaustralien (South Australia)
Supreme Court of South Australia
Registrar's Office
1 Gouger Street
Adelaide SA 5000
Australien
Tasmanien (Tasmania)
Sheriff of the Supreme Court of Tasmania
GPO Box 167
Hobart TAS 7001
Australien
Bundesdistrikt (Australian Capital Territory)
Supreme Court of the Australian Capital Territory
GPO Box 1548
Canberra ACT 2601
Australien
Nordterritorium (Northern Territory)
Supreme Court of the Northern Territory
Registry Office
Darwin Supreme Court
GPO Box 3946
Darwin NT 0801
Australien
Seerechtsangelegenheiten (maritime and admiralty matters)
The Federal Court of Australia
Principal registry
Locked Bag A6000
Sydney South NSW 1235
Australien

Anlage 2 Verzeichnis der weiteren Behörden (Artikel 24 HBÜ)

Viktoria (Victoria)
The Registrar
Supreme Court of Victoria
General Registry
Level 2, 436 Lonsdale St
Melbourne VIC 3000
Australien
Neusüdwales (New South Wales)
The Registrar
Supreme Court of New South Wales
GPO Box 3
Sydney NSW 2001
Australien
Bundesdistrikt (Australian Capital Territory)
The Registrar
Supreme Court of the Australian Capital Territory
GPO Box 1548
Canberra ACT 2601
Australien
Queensland
The Registrar
Supreme Court of Queensland
PO Box 15167
City East QLD 4002
Australien
Südaustralien (South Australia)
The Registrar
Supreme Court of South Australia
Civil Registry:
1 Gouger Street
Adelaide SA 5000
Australien
Tasmanien (Tasmania)
The Registra
Supreme Court of Tasmania
Salamanca Place
Hobart TAS 7000
Australien
Westaustralien (Western Australia)
The Registrar
Supreme Court of Western Australia
David Malcolm Justice Centre
Level 11, 28 Barrack Street
Perth WA 6000
Australien
Nordterritorium (Northern Territory)
The Registrar
Supreme Court of the Northern Territory
GPO Box 3946
Darwin NT 0801
Australien

Anlage 3 Verzeichnis der Behörden nach dem dt.-brit. Rechtshilfeabkommen

Neusüdwales (New South Wales)
The Registrar
Supreme Court of New South Wales
Sydney
Australien
Viktoria (Victoria)
The Prothonotary
Law Courts
Melbourne
Australien
Queensland
The Registrar
Supreme Court of Queensland
Brisbane
Australien
Südaustralien (South Australia)
The Master of Supreme Court
Adelaide
Australien
Tasmanien (Tasmania)
The Premier's and Chief Secretary's Department
Public Buildings
Macquarie Street
Hobart
Australien
Westaustralien (Western Australia)
The Registrar
Supreme Court of Western Australia
Perth
Australien
Nordterritorium (Northern Territory)
The Registrar
Supreme Court of the Northern Territory
Darwin
Australien
Bundesdistrikt (Australian Capital Territory)
The Registrar of the
Supreme Court of the Australian Capital Territory
Canberra
Australien
Norfolkinsel (Norfolk Island)
The Registrar
Norfolk Island
Australien
Kokosinseln (Cocos Islands)
The Registrar of the Supreme Court
Cocos Islands
Australien

1 [Amtl. Anm.:] Ashmore- und Cartierinseln, Australisches Antarktis-Territorium, Weihnachtsinsel, Kokosinseln, Heard und McDonaldinseln, Korallenmeerinseln, Norfolkinsel