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ZRHO
Text gilt ab: 10.12.2024
Fassung: 19.10.1956
§ 42
Zustellungsform
1Die Zustellung erfolgt grundsätzlich nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats, dies ist in Nummer 5.1 des Formblatts A zu beantragen. 2Wird die Erledigung in einer besonderen Form gewünscht, ist dies in Nummer 5.2 des Formblatts zu beantragen. 3In Nummer 5.2.1 ist auch für den Fall, dass die besondere Form mit dem Recht des Empfangsmitgliedstaats unvereinbar ist, anzugeben, ob zumindest in diesem Fall eine Zustellung nach dessen Recht erfolgen soll.