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ZRHO
Text gilt ab: 26.09.2023
Fassung: 19.10.1956
Liberia

I.

Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Monrovia kann in eigener Zuständigkeit erledigen:
a)
Anträge auf formlose Zustellung ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Empfängers, wenn es sich bei den zuzustellenden Schriftstücken um Ladungen (einschließlich der Klageschrift) handelt,
b)
Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die zu vernehmende Person nicht die liberianische Staatsangehörigkeit besitzt und die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,
falls die Zustellung oder Vernehmung keine Rechtswirkungen in Liberia hervorrufen soll.
2.
Die Erledigung von Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in sonstigen Fällen kann von der Auslandsvertretung regelmäßig ohne Inanspruchnahme liberianischer Behörden herbeigeführt werden. Hierzu ist das Ersuchen in Form einer „commission“ abzufassen. Für die Abfassung gelten die Bemerkungen zu A II Nr. 2 und die Anlagen 1 und 3 unter „Vereinigte Staaten von Amerika“ entsprechend. Diesen Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache in drei Stücken beizufügen.
3.
In allen anderen Fällen müssen liberianische Behörden in Anspruch genommen werden:
a.
Zustellungsanträge sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Monrovia zu übersenden. Diese leitet das Ersuchen an einen liberianischen Anwalt mit dem Auftrag weiter, die Zustellung durch das zuständige liberianische Gericht durchführen zu lassen. Den Anträgen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache in drei Stücken beizufügen.
b.
Ersuchen um Vernehmung oder um Abnahme von Eiden können auch in der Form der „Letters Rogatory“ abgefaßt werden (vgl. Anlage). Ein Ersuchen in dieser Form empfiehlt sich insbesondere dann, wenn die zu vernehmende Person voraussichtlich nicht bereit ist, freiwillig vor einem „commissioner“ auszusagen. Anstelle einer Angabe des Beweisthemas sind alle Fragen zur Person und zur Sache, die an die zu vernehmende Person gerichtet werden sollen, fortlaufend in Form eines Fragebogens zusammenzustellen (vgl. Anlage 3 unter „Vereinigte Staaten von Amerika“); der Fragebogen ist dem Ersuchen beizufügen. Das Ersuchen ist mit einem Begleitschreiben der Botschaft zu übersenden. Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache in fünf Stücken beizufügen.
4.
Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden. Ein Ersuchen in Form der „Letters Rogatory“ nimmt im allgemeinen weniger Zeit in Anspruch als ein Ersuchen in Form der „Commission“.

III. Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV. Kosten

Es entstehen Kosten.
Bei der Erledigung von Zustellungsanträgen sind Gebühren für den Rechtsanwalt und bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen in Form der „Commission“ Gebühren für den „Commissioner“ (Rechtsanwalt oder sonstige geeignete Person) zu zahlen. Außerdem sind Auslagen zu erstatten.

Anlage

“Das Amts-(Land)-gericht in ... begrüßt den Herrn Distriktsrichter des Distriktsgerichts in ... (Ort),
the Honorable*
In einem bei dem unterzeichneten Gericht anhängigen Rechtsstreit zwischen ...
Kläger,
und
...
Beklagten,
haben wir befunden, daß ... (Name des Zeugen), jetzt in ... wohnhaft, ein wichtiger Zeuge ist, ohne dessen Aussage volle Gerechtigkeit nicht ausgeübt werden kann. Zur Förderung der Gerechtigkeit ersuchen wir Sie, das unterzeichnete Gericht zu unterstützen und den genannten Zeugen vor sich zu berufen und ihn die verschiedenen, hier angeschlossenen Fragen beantworten zu lassen. Wir ersuchen ferner, daß der Zeuge vereidigt, daß seine in Beantwortung der beigefügten Fragen abgegebene Aussage niedergeschrieben und am Ende von ihm unterzeichnet werde und daß Sie dann die Aussage, von Ihnen beglaubigt und hier angeschlossen, an uns zurücksenden.
_____________,
am ________
19 __
(Gerichtsstempel)
_______
Das Amtsgericht / Der Vorsitzende der ... Zivilkammer des Landgerichts
in_______“

* [Amtl. Anm.:] Der Name des zuständigen Distriktsrichters wird vom Liberianischen Außenministerium eingefügt.