Inhalt
(1) 1In einem Ersuchen ist klar zu bezeichnen, welche Rechtshilfe erbeten wird und welche Beschlüsse und Verfügungen Anlass für das Ersuchen sind. 2Der genaue Inhalt des Ersuchens kann durch Unionsrechtsakte vorgegeben oder vertraglich vereinbart sein (insbesondere Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007, Artikel 5 Absatz 1 der EU-Beweisaufnahmeverordnung, Artikel 3 und Artikel 5 Absatz 4 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965, Artikel 3 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970).
(2) 1Das Ersuchen muss eine klare und leicht verständliche Darstellung des Sachverhalts enthalten, soweit eine solche Darstellung zur ordnungsmäßigen Erledigung erforderlich ist. 2Akten dürfen zur Erläuterung des Ersuchens nicht mitübersandt werden.
(3) 1Die Anschriften von Zustellungsempfängern oder zu vernehmenden Personen sind im Ersuchen genau und möglichst in landesüblicher Weise anzugeben. 2Einzelheiten ergeben sich aus dem Länderteil.