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ZRHO
Text gilt ab: 10.12.2024
Fassung: 19.10.1956
§ 86
Legalisation oder ähnliche Förmlichkeit
1Eine Legalisation oder ähnliche Förmlichkeit eingehender Ersuchen wird grundsätzlich nicht gefordert. 2Sollten im Einzelfall Bedenken gegen die Echtheit des Ersuchens oder die sachliche Zuständigkeit des Unterzeichners der Urkunde bestehen, so ist der Landesjustizverwaltung zu berichten.