Inhalt
§ 22
Ersuchen um mehrere Amtshandlungen
1Sollen in derselben Sache mehrere Amtshandlungen im Ausland vorgenommen werden, so bedarf es je Amtshandlung eines gesonderten Ersuchens. 2In jedes Ersuchen ist nur der für dessen Erledigung notwendige Inhalt aufzunehmen.