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ZRHO
Text gilt ab: 10.12.2024
Fassung: 19.10.1956
§ 73
Ersuchen um Rechtsauskunft
(1) 1Vertragsstaaten des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 können nach Maßgabe des Übereinkommens um Auskunft über ihr Recht ersucht werden. 2Entsprechende Ersuchen sind der zuständigen deutschen Übermittlungsstelle vorzulegen. 3Ob ein ausländischer Staat dem Übereinkommen angehört, ergibt sich aus dem Länderteil.
(2) 1Kann im Übrigen eine Auskunft über ausländisches Recht im Inland nicht erlangt werden oder soll eine deutsche Auslandsvertretung oder eine ausländische Vertretung im Inland um die Beschaffung einer solchen ersucht werden, so ist der Landesjustizverwaltung zu berichten. 2Werden ausländische Behörden oder Sachverständige wegen einer Auskunft in Anspruch genommen, ist eine Belastung mit hohen Kosten möglich.