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ZRHO
Text gilt ab: 10.12.2024
Fassung: 19.10.1956
§ 19
Legalisation oder ähnliche Förmlichkeit
(1) 1Ob bei ausgehenden Ersuchen und Anlagen eine Legalisation der Unterschriften durch die ausländische Vertretung im Inland oder eine ähnliche Förmlichkeit erforderlich ist, ergibt sich aus dem Länderteil. 2Sofern erforderlich, hat die Prüfungsstelle für die Vorbeglaubigung, die Legalisation oder eine ähnliche Förmlichkeit zu sorgen.
(2) 1Die Legalisation bestätigt die Echtheit der Unterschrift und die Befugnis des Ausstellers einer öffentlichen Urkunde. 2Die Legalisation wird durch den Konsularbeamten des ausländischen Staates vorgenommen, in dem die Urkunde verwendet werden soll. 3Sie setzt in aller Regel eine Vorbeglaubigung durch eine deutsche Stelle voraus, die in folgender Form vorzunehmen ist: „Die Echtheit vorstehender Unterschrift des [...] (Amtsbezeichnung, Name) und die Echtheit des beigedrückten Dienststempels/Dienstsiegels werden hiermit bestätigt. 4Zugleich wird bescheinigt, dass der Vorgenannte zur Vornahme der Amtshandlung befugt war.“