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ZRHO
Text gilt ab: 10.12.2024
Fassung: 19.10.1956
§ 23
Begleitschreiben
(1) 1Soweit das Ersuchen nicht unmittelbar der ersuchten Stelle, sondern an eine die Erledigung vermittelnde Stelle im Ausland zu übersenden ist (beispielsweise deutsche Auslandsvertretung), muss dem Ersuchen ein Begleitschreiben (§ 7 Nummer 1 Buchstabe a) vorangestellt werden. 2Das Begleitschreiben ist an die vermittelnde Stelle zu richten. 3Bei Zustellungsanträgen nach der EU-Zustellungsverordnung und dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 sowie bei Ersuchen nach der EU-Beweisaufnahmeverordnung sind Begleitschreiben grundsätzlich nicht erforderlich.
(2) 1In dem Begleitschreiben ist die Bitte auszusprechen, das Ersuchen an die zuständige Stelle weiterzuleiten. 2Gegebenenfalls können weitere Angaben aufgenommen werden, wenn dies zweckmäßig erscheint (beispielsweise zur Feststellung der zuständigen Stelle, soweit diese im Ersuchen selbst nicht genau bezeichnet werden konnte, sowie bei Eilbedürftigkeit oder Berücksichtigung von Sonderwünschen). 3Außerdem ist in dem Begleitschreiben an eine deutsche Auslandsvertretung anzugeben, was über die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person bekannt ist.
(3) 1Nur für den inländischen Geschäftsverkehr bestimmte Mitteilungen darf das Begleitschreiben nicht enthalten. 2Auf § 17 Absatz 3 Satz 3 wird verwiesen.
(4) 1Begleitschreiben an ausländische Stellen sind mit einer Übersetzung in die dortige Amtssprache – sofern diese nicht Deutsch ist – zu versehen. 2Begleitschreiben an deutsche Auslandsvertretungen bedürfen keiner Übersetzung.