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ZRHO
Text gilt ab: 10.12.2024
Fassung: 19.10.1956
§ 144
Ersuchen um Rechtsauskunft
Außerhalb des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen sind Ersuchen um Rechtsauskunft oder Beschaffung von Rechtsgutachten unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.