Inhalt
(1) 1Voraussetzung für die Erledigung eines Antrags auf förmliche Zustellung ist, sofern sich aus dem Länderteil nichts anderes ergibt, dass dem Antrag das zuzustellende Schriftstück in deutscher Sprache oder mit einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache beigefügt ist. 2Dies gilt auch für Zustellungen nach dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965; jedoch kann nach diesem Übereinkommen eine Beglaubigung der Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke nicht verlangt werden. 3Der nach Artikel 5 Absatz 4 dieses Übereinkommens dem Zustellungsempfänger auszuhändigende Teil des Zustellungsantrags ersetzt die erforderliche Übersetzung nicht.
(2) 1Eine Ausnahme von der Pflicht, dem Zustellungsantrag eine Übersetzung beizufügen, besteht insbesondere, wenn mit dem ersuchenden Staat vereinbart ist, dass die Übersetzung von der ersuchten Behörde zu beschaffen ist (siehe Länderteil). 2Hat in solchen Fällen die ersuchende Behörde ausdrücklich um förmliche Zustellung gebeten, so ist die Übersetzung zu beschaffen. 3Die Kosten der Übersetzung sind bei der Rückleitung der Erledigungsstücke nur dann in Rechnung zu stellen, wenn die Kostenerstattung in der Vereinbarung festgelegt ist.