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ZRHO
Text gilt ab: 10.12.2024
Fassung: 19.10.1956
§ 148
Verfahren bei der Einziehung
(1) 1Soweit gemäß § 146 erstattungspflichtige Kosten entstanden sind, ist eine Kostenrechnung ohne Angabe des Kostenschuldners zu fertigen und den Erledigungsstücken beizufügen. 2In dem Begleitschreiben an die ersuchende Behörde (§ 7 Nummer 1 Buchstabe b, § 88) ist die Bitte auszusprechen, die in der Kostenrechnung aufgeführten Kosten an die Gerichtskasse unter Angabe der auf der Rechnung vermerkten Geschäftsnummer alsbald zu erstatten. 3Für die Anforderung von kleinen Kostenbeträgen gelten die hierfür erlassenen allgemeinen Vorschriften. 4Ist danach von einem Erstattungsantrag abzusehen, bedarf es auch keiner Kostenrechnung.
(2) 1An die Erstattung der Kosten ist in regelmäßigen Abständen zu erinnern. 2Gehen die Kosten trotz Erinnerung nicht innerhalb eines Jahres bei der Gerichtskasse ein, ist der Landesjustizverwaltung zu berichten.
(3) 1Eine Gebühr nach den Nummern 1321 und 1322 der Anlage zu § 4 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes ist nur zu erheben, wenn im vertraglosen Rechtshilfeverkehr beiderseits die Erstattung von Kosten verlangt wird. 2Die Gebühr wird vom Gericht unter Berücksichtigung der Tätigkeit der Prüfungsstelle festgesetzt.