Inhalt
99.
Dokumentationspflichten und Zahlungsmodalitäten
99.1
1Der zahlungspflichtige Dienstherr hat den Abfindungsbetrag zu berechnen. 2Um dem aufnehmenden Dienstherrn eine Nachprüfung zu ermöglichen, hat der abgebende Dienstherr den Rechenweg zu dokumentieren. 3Hierzu gehören die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen für die Ermittlung der nach Art. 96 Abs. 2 maßgeblichen Berechnungsparameter. 4Es sind daher bei jedem Einzelfall die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen für die der Abfindung zugrunde gelegten Bezüge und Dienstzeiten sowie für den der Abfindung zugrunde gelegten Bemessungssatz zu dokumentieren. 5Die Berechnung und Dokumentation hat innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme beim neuen Dienstherrn zu erfolgen (siehe Abs. 2).
99.2
1Dem abgebenden Dienstherrn wird eine Frist von sechs Monaten zur Berechnung und Zahlung des Abfindungsbetrags eingeräumt. 2Innerhalb dieser Frist ist der Betrag vollständig zu leisten, wenn nicht nach Abs. 3 etwas anderes vereinbart ist.
99.3
1Abweichende Zahlungsmodalitäten bezüglich des festgestellten Abfindungsbetrages können im Einzelfall vereinbart werden. 2Die beteiligten Dienstherren können beispielsweise die Fälligkeit hinausschieben oder Stundungsvereinbarungen einschließlich einer etwaigen Verzinsung treffen.
99.4
1Es besteht weiterhin die Möglichkeit, die Abwicklung der Zahlungen auf eine andere Stelle (z.B. Versorgungskasse, Versorgungsverband) zu übertragen. 2Die bisherige Praxis insbesondere im kommunalen Bereich kann daher bei innerbayerischen Dienstherrenwechseln fortgeführt werden.