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BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
28.
Ruhegehaltssatz für Beamte und Beamtinnen auf Zeit

28.0

1Die Vorschrift enthält besondere Ruhegehaltssätze für Beamte und Beamtinnen auf Zeit nach Maßgabe der Amtszeit. 2Für Beamte auf Zeit im Sinn des Art. 45 BayBG findet die Regelung keine Anwendung (vgl. Art. 30 Abs. 2), für kommunale Wahlbeamte nur nach Maßgabe besonderer Regelung im KWBG (vgl. Art. 1 Abs. 2).

28.1

1Die Vorschrift enthält eine abweichende Sonderregelung nur für die Bemessung des Ruhegehaltssatzes; die Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. 2Die besonderen Ruhegehaltssätze treten, wenn dies günstiger ist, an die Stelle der nach den allgemeinen Vorschriften (Art. 26 Abs. 1, Art. 103 Abs. 5 bis 7) ermittelten Ruhegehaltssätze.

28.2

1Die ruhegehaltfähige Dienstzeit umfasst die Amtszeit sowie alle für die Berechnung des Ruhegehaltes nach den allgemeinen Vorschriften in Betracht kommenden ruhegehaltfähigen Dienstzeiten. 2Eine Zurechnungszeit nach Art. 23 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 2 bleibt außer Betracht. 3Der Begriff der Amtszeit im Sinn des Satzes 1 erfasst nur die Amtszeit als Beamter oder Beamtin auf Zeit einschließlich der Zeit nach Satz 2 bis zu einer Dauer von fünf Jahren, die ein Beamter oder eine Beamtin auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. 4Mehrere Amtszeiten sind zusammenzurechnen, auch wenn sie bei verschiedenen Dienstherren abgeleistet worden sind und nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang stehen.
5Nach Ablauf des Zeitraums, für den nach Art. 26 Abs. 7 ein erhöhtes Ruhegehalt zu zahlen ist, wird das Ruhegehalt gewährt, das sich auf Grundlage der bis dahin erreichten ruhegehaltfähigen Amtszeit ergibt. 6Sind darüber hinaus weitere Zeiten im einstweiligen Ruhestand berücksichtigungsfähig, ist das Ruhegehalt nach Ablauf des insgesamt berücksichtigungsfähigen Zeitraums neu festzusetzen.