94.0.1
Allgemeines
1Die Art. 94 ff. regeln die finanzielle Beteiligung früherer Dienstherren an den Versorgungslasten des letzten Dienstherrn bei innerbayerischen Dienstherrenwechseln.
2Sie ergänzen den Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 (GVBl S. 209; vgl. auch die als
Anlage 2 beigefügten Durchführungshinweise zum Staatsvertrag), der nach § 2 Satz 3 für landesinterne Dienstherrenwechsel nicht gilt, und ersetzen die bisherigen Regelungen nach § 107b BeamtVG, Art. 145 BayBG in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung und Art. 127 KWBG für Dienstherrenwechsel ab 1. Januar 2011, einschließlich solcher zum Jahreswechsel 2010/2011.
3Die Versorgungslastenteilung erfolgt durch pauschalierte Abfindung der erworbenen Versorgungsanwartschaften in Form einer Einmalzahlung des abgebenden an den aufnehmenden Dienstherrn zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels. 4Die Versorgungsanwartschaften der Beamten und Beamtinnen werden durch einen Dienstherrenwechsel nicht tangiert; für die Festsetzung der Beamtenversorgung gilt weiterhin die Einheitlichkeit des Beamtenverhältnisses über alle inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherren hinweg.
5Für am 1. Januar 2011 vorhandene laufende innerbayerische Erstattungsfälle und für Übergangsfälle, in denen ein innerbayerischer Dienstherrenwechsel vor dem 1. Januar 2011 stattgefunden hat, der Versorgungsfall aber noch nicht eingetreten ist, gelten Art. 108 bis 111.
94.0.2
Zuständigkeiten und Maßnahmen
1Die Pensionsbehörde vollzieht für den staatlichen Bereich die Versorgungslastenteilung bei Dienstherrenwechseln zwischen bayerischen Dienstherren (Art. 94 ff.) und bei bund-/länderübergreifenden Dienstherrenwechseln nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag. 2Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Pensionsbehörde ist in der ZustV-Bezüge geregelt.
94.0.2.1
Maßnahmen der personalverwaltenden Dienststellen im staatlichen Bereich
1Bei Dienstherrenwechseln, die vor dem 1. Januar 2011 z.B. nach § 107b BeamtVG (Altfälle) erfolgt sind, sind grundsätzlich keine Maßnahmen der personalverwaltenden Stellen erforderlich. 2Wechselt ein Beamter oder eine Beamtin des Freistaates Bayern nach dem 31. Dezember 2010, hat die bisherige personalverwaltende Stelle der zuständigen Pensionsbehörde die Personalakte und die Anschrift der zuständigen personalverwaltenden Stelle des aufnehmenden Dienstherrn sowie eventuelle weitere Absprachen mit dem aufnehmenden Dienstherrn zu übermitteln. 3Dies gilt entsprechend für Wechsel zum Freistaat Bayern.
94.0.2.2
Maßnahmen der Pensionsbehörden im staatlichen Bereich
1Die zuständige Pensionsbehörde berechnet bei Wechseln von Beamten und Beamtinnen des Freistaates Bayern den Abfindungsbetrag und wickelt die Zahlung ab. 2Wechselt ein Beamter oder eine Beamtin nach dem 31. Dezember 2010 zum Freistaat Bayern, überwacht die zuständige Pensionsbehörde den fristgerechten Eingang der Abfindungszahlung und überprüft die vom abgebenden Dienstherrn durchgeführte Berechnung des Abfindungsbetrags. 3Das gilt auch für die Abwicklung von bund-/länderübergreifenden Dienstherrenwechseln nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag.
94.1.1
1Abs. 1 Satz 1 definiert allgemein den Dienstherrenwechsel von Personen, die in einem Beamten- oder Richterverhältnis zum Freistaat Bayern, zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder zu einer sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen bzw. in ein solches treten. 2Einbezogen sind über den bisherigen Anwendungsbereich des § 107b BeamtVG hinaus auch Dienstherrenwechsel von Beamten und Beamtinnen auf Probe und auf Zeit sowie Richtern und Richterinnen auf Probe. 3Durch Abs. 1 Satz 2 werden die kommunalen Wahlbeamten und Wahlbeamtinnen sowie die dienstordnungsgemäßen Angestellten der Sozialversicherungsträger einbezogen. 4Ausgenommen sind Dienstherrenwechsel von Beamten und Beamtinnen auf Widerruf.
94.1.2
1In sachlicher Hinsicht setzt ein Dienstherrenwechsel das Ausscheiden bei einem Dienstherrn und den Eintritt bei einem anderen Dienstherrn voraus. 2Ob dies in Form der Versetzung, Ernennung oder auf sonstige Weise erfolgt, ist unerheblich.
94.2
Nach Abs. 2 werden auch Dienstherrenwechsel auf Grund von Körperschaftsumbildungen gemäß §§ 16 und 17 BeamtStG sowie Art. 51 und 52 BayBG erfasst, soweit spezialgesetzlich nichts anderes geregelt wird.