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BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
23.
Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung

23.0

1Die ruhegehaltfähige Dienstzeit wird um eine Zurechnungszeit erhöht, wenn der Beamte oder die Beamtin vor dem vollendeten 60. Lebensjahr wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird. 2Zeiten einer Beschäftigung in Ländern mit gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen werden höher gewichtet.

23.1 Zurechnungszeit

23.1.1

Die Regelung gilt auch für die Bemessung der Hinterbliebenenversorgung, wenn der Beamte oder die Beamtin vor Vollendung des 60. Lebensjahres verstorben ist.

23.1.2

Auch für Beamte und Beamtinnen auf Zeit, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, ist der Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres der maßgebende Zeitpunkt, selbst wenn ihr Beamtenverhältnis, aus dem sie in den Ruhestand getreten sind, schon vor diesem Zeitpunkt wegen Zeitablaufs geendet hätte.

23.1.3

Die Regelung gilt auch für die Berechnung des gesetzlichen Ruhegehaltes, bis zu dessen Höhe einem entlassenen Beamten oder einer entlassenen Beamtin ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden kann (z.B. nach Art. 29), sofern er oder sie wegen Dienstunfähigkeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden ist.

23.1.4

Abs. 1 gilt nicht für die Berechnung des Ruhegehaltes oder der Hinterbliebenenversorgung nach einem Beamten oder einer Beamtin im einstweiligen Ruhestand, der oder die wegen Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den dauernden Ruhestand tritt oder verstirbt.

23.1.5

1Abs. 1 Satz 2 erfasst nur eine erneute Berufung, mit der das Ruhestandsverhältnis beendet wurde. 2Dem Vergleich der Dienstjahre (Abs. 1 Satz 2) ist die nach Art. 26 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 auf zwei Dezimalstellen berechnete ruhegehaltfähige Dienstzeit zugrunde zu legen.

23.2 Zeiten einer gesundheitsschädlichen Verwendung

23.2.1

Nrn. 9.4.2 und 9.4.3 sind zu beachten.

23.2.2

Als Länder, in denen der Beamte oder die Beamtin gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kommen folgende Gebiete in Betracht:

23.2.2.1

In Nordamerika die Orte New Orleans, Houston, Miami, Eglin/Florida, Orlando/Florida, Jacksonville/Florida, Tyndall/Florida, Barton/Florida, Stennis Space Center/Mississippi, San Antonio/Texas, Kingsville/Texas, Fort Rucker/Alabama,

23.2.2.2

Süd- und Mittelamerika zwischen dem 30. Grad Nordbreite und dem 25. Grad Südbreite einschließlich der westindischen Inseln und Paraguay,

23.2.2.3

Afrika mit den zugehörigen Inseln zwischen dem 20. Grad Nordbreite und dem 20. Grad Südbreite einschließlich Namibia (Südwestafrika), Mosambik und Madagaskar,

23.2.2.4

Asien östlich des 40. Grades Ostlänge von Greenwich einschließlich Jordanien, Saudi-Arabien und der asiatischen Inselwelt, aber ausschließlich des Gebietes zwischen dem 40. und 90. Grad Ostlänge von Greenwich nördlich des 40. Grades Nordbreite,

23.2.2.5

Bismarck-Archipel, Neu-Guinea und Salomon-Inseln.

23.2.3

1Es können nur solche Zeiten der Verwendung eines Beamten oder einer Beamtin berücksichtigt werden, die nach Art. 14 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden. 2War der Beamte oder die Beamtin während der Auslandstätigkeit ohne Grundbezüge beurlaubt, kann die Zeit nur doppelt angerechnet werden, wenn die Beurlaubungszeit ruhegehaltfähig ist (vgl. Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Nr. 4).

23.2.4

1Als Zeit der Verwendung in den in der Nr. 23.2.2 bezeichneten Ländern kann auch die Zeit anerkannt werden, in der sich ein Beamter oder eine Beamtin infolge Internierung oder aus sonstigen durch Krieg verursachten und von dem Beamten oder der Beamtin nicht verschuldeten Gründen in diesen Ländern aufgehalten hat. 2Dies gilt auch in Fällen höherer Gewalt, bei Verschleppung oder Gefangenschaft sowie aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die der Beamte oder die Beamtin nicht zu vertreten hat. 3Als sonstige Gründe sind z.B. die in Art. 66 Abs. 1 Satz 2 genannten Tatbestände anzusehen. 4Ist der Aufenthalt durch Verschulden des Beamten oder der Beamtin verlängert worden, so bleibt die Zeit der Verlängerung unberücksichtigt.

23.2.5

1Die doppelte Anrechnung der Dienstzeit nach Abs. 2 setzt voraus, dass die Verwendung mindestens ein Jahr ununterbrochen angedauert hat. 2Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind in vollem Umfang in den Zeitraum von einem Jahr einzurechnen. 3Ein innerhalb oder außerhalb der in der Nr. 23.2.2 bezeichneten Länder verbrachter Urlaub sowie die Zeit eines Beschäftigungsverbots während der Mutterschutzfristen gelten nicht als Unterbrechung.

23.2.6

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 vor, so ist die Zeit des Aufenthalts in den in Nr. 23.2.2 genannten Gebieten doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen.

23.3

Abs. 3 ist nicht anwendbar bei einer Doppelanrechnung von Dienstzeiten nach Art. 103 Abs. 4.