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BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
60.
Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene

60.0

Art. 60 gewährt den Hinterbliebenen von früheren Beamten und Beamtinnen oder früheren Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen einen Unterhaltsbeitrag, der sich an § 65 SGB VII orientiert.

60.1.1

1Der ursächliche Zusammenhang des Todes mit dem Unfall ist in jedem Falle zu prüfen, unabhängig davon, ob der Tod sofort oder erst später eingetreten ist. 2Nr. 47.3.5.1 gilt entsprechend.

60.1.2

Der Unterhaltsbeitrag für die Hinterbliebenen ist unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages nach Art. 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zu bemessen, gleichgültig, ob und in welcher Höhe der frühere Beamte oder die frühere Beamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte oder die frühere Ruhestandsbeamtin einen Unterhaltsbeitrag bezogen hat.

60.1.3.1

Kinder des Beamten oder der Beamtin sind Kinder im Sinn der Nr. 39.1.

60.1.3.2

1Die Erziehung eines Kindes endet mit dessen Volljährigkeit. 2Der Erziehung eines Kindes des oder der Verstorbenen steht die Sorge für ein körperlich oder geistig behindertes Kind des oder der Verstorbenen gleich.

60.1.4

Gemäß Art. 61 Satz 3 bleiben der Unfallausgleich (Art. 52) und der Zuschlag bei Arbeitslosigkeit (Art. 55 Abs. 3) außer Betracht.