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BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
92.
Kürzung der Versorgungsbezüge wegen Versorgungsausgleich

92.0.1

1Wenn ein Beamter oder eine Beamtin oder ein Ruhestandsbeamter oder eine Ruhestandsbeamtin im Rahmen eines nach der Ehescheidung durchzuführenden Versorgungsausgleichs ausgleichspflichtig ist, wird zugunsten des früheren Ehegatten in Höhe des Ausgleichswerts eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung oder im Rahmen der internen Teilung zu Lasten des Dienstherrn begründet oder übertragen. 2Die auf Grund dieser Anwartschaft geleisteten Zahlungen sind vom Versorgungsdienstherrn des Ruhestandsbeamten oder der Ruhestandsbeamtin zu erstatten. 3Im Gegenzug werden die Versorgungsbezüge des Ruhestandsbeamten oder der Ruhestandsbeamtin und gegebenenfalls der Hinterbliebenen nach Art. 92 gekürzt. 4Die Vorschriften dieses Abschnitts finden bei einem Versorgungsausgleich wegen Aufhebung einer Lebenspartnerschaft entsprechende Anwendung (Art. 115 Abs. 2).

92.0.2

Das bisherige „Pensionistenprivileg “ zu Gunsten ausgleichspflichtiger Personen, die sich im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich bereits im Ruhestand befanden (§ 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung) wird nur im Rahmen der Übergangsregelung des Art. 102 Abs. 2 fortgeführt.

92.1.1

Die jährliche Sonderzahlung gehört nicht zu den Versorgungsbezügen im Sinn des Art. 92 Abs. 1.

92.1.2

Die Kürzung von Versorgungsbezügen beginnt frühestens mit dem Ersten des auf die Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich folgenden Monats.

92.1.3

1Zu den Vollwaisen im Sinn des Abs. 1 Satz 2 gehören nur gemeinschaftliche Kinder der früheren Ehegatten. 2Halbwaisen sind auch dann nicht erfasst, wenn ihnen Waisengeld auf Grund des Art. 40 Abs. 2 nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt wird.

92.2.1

Bei der Erhöhung nach Art. 27 oder 73 und bei deren Wegfall handelt es sich nicht um eine Erhöhung oder Verminderung des Ruhegehaltes im Sinn von Abs. 1 Satz 3.

92.2.2

1Die Dynamisierung des Kürzungsbetrags insbesondere nach Abs. 1 Satz 2 erfolgt ausschließlich unter Berücksichtigung der beim Freistaat Bayern geltenden Anpassungen der Versorgungsbezüge. 2Bei der Dynamisierung sind insbesondere die zum Vollzug der jeweiligen gesonderten Anpassungsgesetze gegebenen Hinweise zu beachten.

92.3

Werden Witwen- und Waisengeld nach Art. 41 oder 61 anteilig gekürzt, so sind auch die Kürzungsbeträge nach Art. 92 entsprechend zu mindern.