Inhalt

BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
12.
Ruhegehaltfähige Bezüge

12.0

1Die Vorschrift stellt die zentrale Regelung zur Ruhegehaltfähigkeit von Bezügen dar. 2Die Ruhegehaltfähigkeit von Bezügen ergibt sich abschließend aus dem BayBeamtVG (Art. 12, 13, 30, 53, 101 und 104). 3Eine Ausnahme hiervon stellt im Rahmen der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende § 6c Abs. 4 Sätze 3 und 6 SGB II dar. 4Diese Vorschrift ordnet bei einem Personalübergang von der Bundesagentur für Arbeit auf die Optionskommune die Ruhegehaltfähigkeit einer möglichen Ausgleichszulage an. 5Maßgeblich sind grundsätzlich die Bezüge, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles zustanden.

12.1 Ruhegehaltfähige Bezüge

12.1.1

1Die Bemessungsgrundlage für die ruhegehaltfähigen Bezüge ergibt sich, soweit keine Besonderheiten im BayBeamtVG geregelt sind, aus dem BayBesG. Bereits im BayBesG wird zwischen rein alimentativen Besoldungsbestandteilen (Grundbezüge) und solchen mit nur bedingt alimentativem Charakter (Nebenbezüge) differenziert. 2Diesem Grundgedanken folgend können grundsätzlich nur Grundbezüge als Bemessungsgrundlage herangezogen werden.

12.1.2

1Ruhegehaltfähige Bezüge sind demnach
a)
das Grundgehalt nach Art. 20 Abs. 1 und 2, Art. 30, 40 Abs. 2, Art. 45 Abs. 2, Art. 47, 107 Abs. 2, Art. 108 Abs. 9 BayBesG,
b)
die Strukturzulage nach Art. 33 BayBesG,
c)
die Amtszulagen und Zulagen für besondere Berufsgruppen nach Art. 34 BayBesG,
d)
der Familienzuschlag der Stufe 1 (Art. 69 Abs. 1),
e)
Hochschulleistungsbezüge (Art. 13),
f)
die Vollstreckungsvergütung (Abs. 2) und
g)
die besondere Zulage für Richter nach Art. 56 Abs. 1 BayBesG (Abs. 3).
2Daneben rechnen Bezügebestandteile für am 1. Januar 2011 vorhandene Versorgungsberechtigte zu den ruhegehaltfähigen Bezügen, die sich aus Rechtsständen herleiten, die im BayBesG nicht mehr geregelt sind, aber auf Grund des Art. 101 Abs. 6 und 7 noch zur Anwendung kommen. 3Für am 1. Januar 2011 vorhandene Beamte und Beamtinnen sind weitere ruhegehaltfähige Bezüge in Art. 104 Abs. 1 bestimmt.

12.1.3

Die Leistungsstufe im Sinn des Art. 66 Abs. 1 BayBesG ist kein Bestandteil des Grundgehalts, sondern ein Leistungsbezug und deshalb nicht ruhegehaltfähig.

12.1.4

Die Auslandsbesoldung dient ausschließlich dem Ausgleich von Mehrbelastungen durch den Auslandsdienst und ist daher nicht ruhegehaltfähig.

12.1.5

Wegen der Bemessung der ruhegehaltfähigen Bezüge bei einem Beamten oder einer Beamtin, gegen die im Disziplinarverfahren auf eine Gehaltskürzung erkannt worden ist, sind die disziplinarrechtlichen Vorschriften zu beachten (vgl. Art. 9 Abs. 2 Bayerisches Disziplinargesetz – BayDG).

12.1.6

War der Beamte oder die Beamtin bei Eintritt des Versorgungsfalles beurlaubt, ist das Grundgehalt zugrunde zu legen, das der Beamte oder die Beamtin unter Berücksichtigung der besoldungsrechtlichen Regelungen zum Stufenaufstieg (Art. 30 Abs. 2 und 3 sowie Art. 31 Abs. 3 und 4 BayBesG) erhalten würde, wenn er oder sie am Tage vor Eintritt des Versorgungsfalles wieder vollen Dienst getan hätte.

12.2 Ruhegehaltfähigkeit der Vollstreckungsvergütung

12.2.1

1Wurde die Vollstreckungsvergütung wegen Dienstunfähigkeit keine zehn Jahre bezogen, ist dies unschädlich, wenn die Mindestbezugsdauer ohne die Dienstunfähigkeit erreicht worden wäre. 2Hierfür ist grundsätzlich die Zeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze (Art. 62 Satz 1, Art. 143 BayBG) zugrunde zu legen. 3Bei Eintritt der Dienstunfähigkeit während der Inanspruchnahme von Altersteilzeit im Blockmodell ist auf den Beginn der Freistellungsphase abzustellen. 4Der Begriff Dienstunfähigkeit schließt das Ableben des Beamten oder der Beamtin mit ein.

12.2.2

1Aus Satz 4 ergibt sich, dass es bei anderweitiger Verwendung wegen Verlust der Tauglichkeit für den Vollstreckungsaußendienst ausnahmsweise nicht darauf ankommt, dass die Vollstreckungsvergütung im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bezogen wurde. 2Die Mindestbezugsdauer von zehn Jahren muss gleichwohl erfüllt sein; Nr. 12.2.1 ist anzuwenden.

12.2.3

1Wenn der Beamte oder die Beamtin wegen Dienstbeschädigung (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) die Tauglichkeit für den Vollstreckungsaußendienst verloren hat, gilt Nr. 12.2.2 Satz 1 entsprechend. 2Zudem ist auch ein Unterschreiten der Mindestbezugsdauer nach Abs. 2 Satz 3 unschädlich, soweit es auf einer Dienstbeschädigung beruht.

12.4 Wartefrist

12.4.1

1Eingangsamt einer Qualifikationsebene ist das Amt, in das ein Beamter oder eine Beamtin entsprechend seiner oder ihrer Qualifikationsebene nach den bestehenden laufbahn- und besoldungsrechtlichen Regelungen zuerst eingestellt oder übernommen wird (Art. 23 und 24 BayBesG). 2Eingangsamt im versorgungsrechtlichen Sinn ist auch das Amt, das nach Abschluss der Ausbildungsqualifizierung (Art. 37 Leistungslaufbahngesetz – LlbG) für Ämter ab der nächsthöheren Qualifikationsebene übertragen wurde.

12.4.2

1Kein Eingangsamt ist das durch Beförderung oder durch Einstellung in einem höheren als dem Eingangsamt (Art. 14 Abs. 1 Sätze 2 und 3 LlbG) übertragene Amt im statusrechtlichen Sinn, einschließlich Beförderungen anlässlich des Abschlusses der modularen Qualifizierung; auch die Gewährung einer Amtszulage (vgl. Art. 2 Abs. 2 LlbG) steht diesbezüglich einer Beförderung gleich. 2Als Beförderung gilt auch die Übertragung eines laufbahnfreien Amtes (z.B. Professor oder Professorin) sowie die von der Erfüllung bestimmter zahlenmäßiger Voraussetzungen abhängige Übertragung eines höherwertigen Amtes (z.B. Anwachsen der Zahl der unterstellten Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen). 3Die gesetzliche Überleitung eines Amtes ist keine Beförderung; die Ruhegehaltfähigkeit des gehobenen Amtes ist insoweit nicht wartezeitabhängig.

12.4.3

1Ein Amt ist mit einem anderen als gleichwertig anzusehen, wenn es einer Besoldungsgruppe zugeordnet ist, die mindestens mit demselben Endgrundgehalt (gegebenenfalls zuzüglich einer Amtszulage) ausgestattet ist. 2Zwischen den Ämtern muss ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang bestanden haben. 3Bezüge eines mindestens gleichwertigen Amtes hat auch bezogen, wer ein entsprechendes Amt in leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit oder auf Probe (Art. 45 und 46 BayBG oder entsprechendem Bundes- bzw. Landesrecht) bekleidet hat. 4Nicht berücksichtigt werden können Zeiten in einem gleichwertigen Amt, aus dem der Beamte oder die Beamtin durch eine Disziplinarmaßnahme (Art. 10, 11 BayDG oder entsprechendem Bundes- bzw. Landesrecht) oder unter Verlust der Beamtenrechte (§ 24 Abs. 1 BeamtStG) ausgeschieden ist.

12.4.4

Die Zweijahresfrist rechnet vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung an oder, sofern der Beamte oder die Beamtin zu einem früheren Zeitpunkt in die Planstelle eingewiesen worden ist, von diesem Zeitpunkt an (Art. 4 Abs. 1, Art. 20 Abs. 5 BayBesG).

12.4.5

1Bei der Ermittlung der Zweijahresfrist werden Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung und einer begrenzten Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG voll eingerechnet. 2Nicht einzurechnen sind volle Tage eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst.

12.4.6

1Hat der Beamte oder die Beamtin die Zweijahresfrist nicht erfüllt und liegt keine Ruhestandsversetzung wegen Dienstbeschädigung (Abs. 7 Satz 2) vor, so sind nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes ruhegehaltfähig; eine zwischenzeitliche gesetzliche Überleitung des vorher bekleideten Amtes ist zu berücksichtigen. 2Auf die Erfüllung der Zweijahresfrist in dem vorher bekleideten Amt kommt es nicht an.

12.5 Ruhegehaltfähigkeit der Bezüge eines früheren höher besoldeten Amtes

12.5.1

1Ein Antrag ist nicht lediglich im eigenen Interesse gestellt, wenn er nachvollziehbar und objektiv auch den Belangen der Verwaltung dient. 2Die Entscheidung soll dem Beamten oder der Beamtin bei Anordnung des Übertritts in das neue niedriger besoldete Amt förmlich mitgeteilt werden; ein Abdruck der Mitteilung ist zu den Personalakten zu nehmen.

12.5.2

1Die Anwendung setzt voraus, dass im Zusammenhang mit dem Übertritt in ein niedriger besoldetes Amt keine Unterbrechung vorlag. 2Nicht als Unterbrechung gilt eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit mit anschließender Reaktivierung in dem niedriger besoldeten Amt.

12.5.3

Die Höhe der ruhegehaltfähigen Bezüge des früheren Amtes richtet sich nach den bei Eintritt des Versorgungsfalles geltenden Vorschriften und gegebenenfalls der Stufe, die der Beamte oder die Beamtin im früheren Amt zuletzt erreicht hat.

12.6 Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W

12.6.1

Die Regelung erfasst neben Wechseln aus einem Amt der Besoldungsordnung C kw in ein Amt der Besoldungsordnung W auch solche aus einem Amt der Besoldungsordnungen A, B, und R.

12.6.2

Die Zeit in der Besoldungsordnung W wird auf die Erfüllung der Zweijahresfrist (Abs. 6 Satz 3) angerechnet. Hinsichtlich der Stufen des Grundgehalts (Abs. 6 Satz 2) bleibt sie unberücksichtigt.

12.7 Nichtanwendung der Zweijahresfrist bei Dienstbeschädigung

12.7.1

Die Nrn. 11.1.4 bis 11.1.4.3 gelten entsprechend.

12.7.2

Satz 2 gilt auch für die Bemessung der Hinterbliebenenversorgung, wenn das Beamtenverhältnis durch Tod infolge einer Dienstbeschädigung geendet hat.