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BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
48.
Nichtgewährung von Unfallfürsorge

48.0

1 Art. 48 schließt die Unfallfürsorge in den Fällen aus, in denen die Gewährung von Leistungen der Unfallfürsorge dem Zweck dieses Rechtsinstituts zuwiderliefe. 2Der Ausschluss der Hinterbliebenenversorgung ist in Art. 58 geregelt.

48.1.1

1Das Herbeiführen eines Unfallereignisses ist pflichtwidrig, wenn der Beamte oder die Beamtin entgegen dienstlichen Weisungen handelt oder das Handeln der dienstlichen Tätigkeit zuwiderläuft. 2Nicht als pflichtwidrig einzustufen ist ein Ereignis, das der Beamte oder die Beamtin aus dienstlichen Gründen oder um ein schlimmeres Ereignis zu verhüten herbeigeführt hat.
Beispiel:
Polizist rammt absichtlich das Auto eines flüchtenden Straftäters. Die Verfolgung des Täters und auch das Rammen des Fahrzeugs erfolgen aus dienstlichem Grund.

48.1.2

Ein Unfallereignis ist vorsätzlich herbeigeführt, wenn der Beamte oder die Beamtin zumindest billigend in Kauf genommen hat, sich selbst zu verletzen, unabhängig davon, ob der Körperschaden in dem eingetretenen Umfang beabsichtigt wurde oder ob die Möglichkeit eines solchen Körperschadens bewusst war.

48.2.1

1Befolgt der oder die Verletzte pflichtwidrig eine Anordnung nicht, sich einer Heilbehandlungsmaßnahme zu unterziehen, sollen die dadurch verursachten negativen Folgen auf die Dienst- oder Erwerbsfähigkeit nicht zu Lasten des Dienstherrn gehen. 2Die Pensionsbehörde ist deshalb berechtigt, die Leistungen der Unfallfürsorge zu kürzen oder zu begrenzen, soweit ein Zusammenhang besteht. 3Die Beweislast, dass die Nichtbefolgung der Anordnung keine oder andere Auswirkungen hatte, trägt der oder die Verletzte. 4Er oder sie ist auf die möglichen Auswirkungen einer Nichtbefolgung in geeigneter Form schriftlich hinzuweisen.

48.2.2

Eine Anordnung im Sinn des Satzes 1 kann von der Pensionsbehörde, Amtsärzten oder behandelnden Ärzten ausgesprochen werden.

48.2.3

Eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung liegt auch vor, wenn der Dienstvorgesetzte den Verletzten oder die Verletzte auffordert, seiner oder ihrer Verpflichtung nachzukommen, sich einer ärztlichen Untersuchung, Behandlung oder stationären Krankenhausbehandlung (Art. 50 Abs. 2 Satz 1) zu unterziehen.

48.2.4

1Ein gesetzlicher Grund für die Nichtbefolgung einer die Heilbehandlung betreffenden Anordnung ist u. a. gegeben, wenn die ärztliche Behandlung mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des oder der Verletzten verbunden ist oder eine Operation einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet (vgl. Art. 50 Abs. 2 Satz 2). 2Ein sonstiger wichtiger Grund liegt vor, wenn die Heilbehandlung erhebliche Schmerzen verursacht und eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit des oder der Verletzten nicht erwarten lässt.