Inhalt

BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
2.
Arten der Versorgung, Begriffsbestimmung

2.1

Abs. 1 zählt die Grundarten der Versorgungsbezüge abschließend auf.

2.2

In Abs. 2 werden Richterverhältnisse aus Gründen der redaktionellen Vereinfachung Beamtenverhältnissen gleichgestellt, so dass die Vorschriften des BayBeamtVG auch ohne ausdrückliche Erwähnung auf Richter in vollem Umfang Anwendung finden.