Inhalt
2.
Arten der Versorgung, Begriffsbestimmung
2.1
Abs. 1 zählt die Grundarten der Versorgungsbezüge abschließend auf.
2.2
In Abs. 2 werden Richterverhältnisse aus Gründen der redaktionellen Vereinfachung Beamtenverhältnissen gleichgestellt, so dass die Vorschriften des BayBeamtVG auch ohne ausdrückliche Erwähnung auf Richter in vollem Umfang Anwendung finden.