Inhalt
77.
Sonderbetrag für Kinder
77.1
1Für jedes Kind, für das dem oder der Berechtigten zu den Versorgungsbezügen (Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, Unterhaltsbeitrag) ein Unterschiedsbetrag nach Art. 69 Abs. 2 dem Grunde nach – also gegebenenfalls nach Anwendung des Art. 36 Abs. 5 BayBesG – gewährt wird, wird ein Sonderbetrag von jeweils 2,13 € gezahlt. 2Dies entspricht für ein volles Kalenderjahr einem Betrag von 25,56 €. 3Mit der in Art. 77 Abs. 2 vorgegebenen Reihenfolge wird sichergestellt, dass der Sonderbetrag für jedes berücksichtigungsfähige Kind nur einmal gewährt wird.