Inhalt

BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
105.
Hinterbliebenenversorgung

105.0

1 Art. 105 betrifft die Versorgung künftiger Hinterbliebener am 1. Januar 2011 vorhandener aktiver Beamter und Beamtinnen. 2Er führt verschiedene Einzelregelungen für Beamte bzw. Hinterbliebene, die vor einem bestimmten Stichtag geboren sind, bzw. deren Ehe vor bestimmten Stichtagen geschlossen bzw. geschieden wurde, fort.

105.1

Abs. 1 führt die Regelung des § 69e Abs. 5 Satz 2 BeamtVG für die am 1. Januar 2011 vorhandenen aktiven Beamten fort (vgl. auch Art. 102 Abs. 1 für die am 1. Januar 2011 vorhandenen Versorgungsempfänger).

105.2

1In den bezeichneten Fällen richtet sich die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschiedene Ehegatten sowie an Ehegatten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, nach Art. 138 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 BayBG in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung; die dazu ergangenen Richtlinien sind sinngemäß anzuwenden. 2Art. 37 (Abfindung) findet Anwendung.

105.3.1

1Sind die künftigen Ausgleichsrentenansprüche abgefunden worden (§ 1587l BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung), besteht kein Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag. 2Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag setzt die fiktive Witwengeldberechtigung des früheren Ehegatten für den Fall des Fortbestehens der Ehe bis zum Tode des Beamten, der Beamtin oder des Ruhestandsbeamten, der Ruhestandsbeamtin voraus. 3Es kommt nicht darauf an, ob der geschiedene Ehegatte im Zeitpunkt des Todes des Beamten, der Beamtin oder des Ruhestandsbeamten, der Ruhestandsbeamtin auch bereits die Ausgleichsrente verlangen konnte (§ 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung).
4Die Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung im Versorgungsausgleichsverfahren war durch die Regelung des § 1587b Abs. 5 BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung auf einen Höchstbetrag begrenzt (§ 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). 5Überstieg der Ausgleichsanspruch des oder der Ausgleichsberechtigten – gegebenenfalls zusammen mit den selbst während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften – diesen Höchstbetrag, so findet gemäß § 1587f Nr. 2 BGB in der bis zum 31.August 2009 geltenden Fassung für den noch nicht ausgeglichenen Betrag der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt.
6In diesen Fällen hat der oder die Ausgleichspflichtige dem oder der Ausgleichsberechtigten bei Erfüllung der Voraussetzungen eine Geldrente (Ausgleichsrente) in Höhe des Betrages des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu zahlen (§ 1587g BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung).
7Verstirbt der oder die Ausgleichspflichtige, tritt der Dienstherr in diese Verpflichtung durch Zahlung eines Unterhaltsbeitrages insoweit ein, als der schuldrechtliche Versorgungsausgleich auf dem Ausgleich einer Versorgung oder Versorgungsanwartschaft aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beruht.

105.3.2

1Eine MdE ist von dem oder der Unterhaltsberechtigten, durch eine Bestätigung oder einen Bescheid eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherungen, hilfsweise durch das Zeugnis oder eine Bestätigung eines Amtsarztes, eines beamteten Arztes oder eines Vertrauensarztes nachzuweisen. 2Das Vorliegen der MdE ist, soweit erforderlich, in angemessenen Abständen zu überprüfen.

105.3.3

1Als waisengeldberechtigte Kinder kommen nur Kinder des verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, der verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin in Betracht (vgl. Nr. 39). 2Als waisengeldberechtigt gelten auch Kinder, die anstelle von Waisengeld einen Unterhaltsbeitrag erhalten. 3Die Erziehung von waisengeldberechtigten Kindern endet mit deren Volljährigkeit; nicht dagegen die Sorge für waisengeldberechtigte Kinder mit körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen.

105.3.4

1Bemessungsgrundlage für den Unterhaltsbeitrag ist die Ausgleichsrente, die der Beamte oder die Beamtin oder der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin zum Zeitpunkt seines oder ihres Todes nach § 1587g BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung zu leisten hatte. 2Wenn eine Ausgleichsrente noch nicht zu leisten war, berechnet sich der Unterhaltsbeitrag grundsätzlich aus dem Monatsbetrag des durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. 3Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich um die Hundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Todes des Beamten oder der Beamtin oder des Ruhestandsbeamten oder der Ruhestandsbeamtin eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.
4Die Ausgleichsrente und der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründete Monatsbetrag des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie auf einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung beruhen.

105.3.5

Bei der Berechnung des der Festsetzung des Witwengeldes zugrunde liegenden Ruhegehalts ist auf den Zeitpunkt des Todes des Beamten oder der Beamtin oder des Ruhestandsbeamten oder der Ruhestandsbeamtin abzustellen.

105.3.6

1Bei der Berechnung des Witwengeldes ist Art. 36 Abs. 2 zu beachten. 2Als Ehedauer ist die Zeit vom Tage der Eheschließung bis zum Tage der rechtskräftigen Auflösung der Ehe anzusetzen.

105.3.7

Der Zeitpunkt der Antragstellung hat auf den Beginn der Zahlung des Unterhaltsbeitrages keinen Einfluss.

105.3.8

1Der Unterhaltsbeitrag fällt mit dem Ende des Monats weg, in dem die Anspruchsvoraussetzungen für seine Gewährung letztmalig vorgelegen haben. 2Er ist auf Antrag erneut zu gewähren, wenn die Anspruchsvoraussetzungen wieder erfüllt sind. 3Art. 44 ist entsprechend anzuwenden.

105.4

Die Tz. 22.2 und 22.3 BeamtVGVwV sind entsprechend anzuwenden.