Inhalt
78.
Ausschlusstatbestände
78.1
1Anspruch auf jährliche Sonderzahlung besteht nicht, wenn im jeweiligen Kalenderjahr eine teilweise Einbehaltung des Ruhegehaltes nach Art. 39 Abs. 2 BayDG angeordnet wird, da ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Aberkennung des Ruhegehaltes anhängig ist. 2Sind die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen (Art. 41 Abs. 2 BayDG), ist auch die jährliche Sonderzahlung zu gewähren. 3Disziplinarmaßnahmen schließen die jährliche Sonderzahlung nicht aus, eine Kürzung der Dienstbezüge bzw. des Ruhegehalts oder eine Zurückstufung hat aber Auswirkung auf die Höhe des Grundbetrages der jährlichen Sonderzahlung.
78.2
Von der Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung ausgeschlossen sind Versorgungsempfänger, denen ein Unterhaltsbeitrag durch Gnadenerweis (Art. 76 BayDG, Art. 61 BayBG) oder Disziplinarmaßnahme (Art. 11 bzw. 13 in Verbindung mit 74 BayDG) bewilligt ist.