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BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
117.
Ersetzung von Bundesrecht
1 § 52 Abs. 4 und 5 BeamtVG gelten unverändert als Bundesrecht weiter. 2Es handelt sich um bereicherungsrechtliche Vorschriften, die von der Neuordnung des Versorgungsrechts ausgenommen werden konnten. 3Als Bundesrecht binden sie auch Geldinstitute und Zahlungsempfänger außerhalb Bayerns.