Inhalt
117.
Ersetzung von Bundesrecht
1 § 52 Abs. 4 und 5 BeamtVG gelten unverändert als Bundesrecht weiter. 2Es handelt sich um bereicherungsrechtliche Vorschriften, die von der Neuordnung des Versorgungsrechts ausgenommen werden konnten. 3Als Bundesrecht binden sie auch Geldinstitute und Zahlungsempfänger außerhalb Bayerns.