27.
Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
27.0
1Durch die Vorschrift sollen versorgungsrechtliche Nachteile ausgeglichen werden, die durch einen „Statuswechsel “ und den dadurch bedingten Wechsel des Systems der Alterssicherung eintreten. 2Die Versorgungslücke, die sich aus dem vorübergehenden Ausschluss des Beamten oder der Beamtin von einer gesetzlichen Rente bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand ergibt, wird dadurch geschlossen, dass sich für jeweils zwölf Kalendermonate einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der Ruhegehaltssatz vorübergehend um 0,95667 Prozentpunkte erhöht.
27.1
1Die Vorschrift regelt die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes, falls der Beamte oder die Beamtin vor der allgemeinen gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt oder mit Erreichen einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist. 2Die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes erfolgt nur auf Antrag (Nr. 27.4), wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind. 3Danach muss der Beamte oder die Beamtin
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bis zum Beginn des Ruhestands die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben und
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wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden oder
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wegen Erreichen einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sein und
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zu diesem Zeitpunkt die Wartezeit von sechzig Kalendermonaten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt haben sowie
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der erreichte Ruhegehaltssatz unter 66,97 v. H. liegen und
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Erwerbseinkommen von weniger als 470 € im Monat durchschnittlich bezogen werden.
4Die Regelung findet bei der Bemessung des der Hinterbliebenenversorgung zugrunde zu legenden Ruhegehaltes keine Anwendung. 5Die Bemessung des Sterbegeldes bleibt unberührt.
27.1.1
Wartezeiterfordernis
Zu Beginn des Ruhestandes muss die Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sein; die Wartezeit beträgt 60 Kalendermonate (vgl. § 50 Abs. 1, §§ 51 und 52 SGB VI).
27.1.2
Erreichter Ruhegehaltssatz
1Ruhegehaltssätze nach anderen als den in Abs. 1 genannten Vorschriften können nicht erhöht werden; Art. 107 Abs. 5 ist zu beachten. 2Demnach erfolgt keine Erhöhung des Mindestruhegehalts nach Art. 26 Abs. 5. 3Die Erhöhung ist vor dem Vergleich mit dem maßgebenden Mindestruhegehalt vorzunehmen.
27.1.3
Ruhestandseintritt
1Die Dienstunfähigkeit muss im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand vorliegen und Anlass für die Versetzung in den Ruhestand sein. 2Besondere Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand sind in Art. 129 Satz 1, Art. 130 bis 132 sowie in Art. 143 Abs. 2 BayBG bestimmt. 3Die Antragsaltersgrenze nach Art. 129 Satz 2 BayBG gilt nicht als besondere Altersgrenze.
27.1.4
Kein Erwerbseinkommen
1Wegen der Art der zu berücksichtigenden Einkünfte vgl. Nr. 83.4. 2Wird das Erwerbseinkommen nicht während des gesamten Kalenderjahres erzielt, wird bei der Ermittlung der durchschnittlich im Monat erzielten Einkünfte nur auf die Beschäftigungszeit abgestellt.
27.2
Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
27.2.1
1Ob Pflichtbeitragszeiten vorliegen, ergibt sich aus den rentenrechtlichen Feststellungen (z.B. Versicherungsverlauf). 2Als anrechnungsfähige Pflichtbeitragszeiten werden auf Grund entsprechender Anwendung von Art. 24 Abs. 2 nur die vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegten Zeiten berücksichtigt.
27.2.2
1Kalendermonate, die zum Teil ruhegehaltfähig sind und die gleichzeitig mit Pflichtbeitragszeiten bewertet wurden, sind als volle Kalendermonate zu berücksichtigen (vgl. § 122 Abs. 1 SGB VI). 2Wird eine Vordienstzeit trotz voller Beschäftigung nur zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt (z.B. nach den Art. 19 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 3, Art. 22 Satz 4 letzter Halbsatz) ist die (andere) Hälfte der in die Vordienstzeit fallenden Pflichtbeitragszeit für die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes zu berücksichtigen. 3Die sich ergebenden Kalendermonate der Pflichtbeitragszeiten sind zusammenzurechnen. 4Die gesamten berücksichtigungsfähigen Kalendermonate (einschließlich der verbleibenden Kalendermonate nach Abs. 2 Satz 4) werden durch zwölf geteilt und mit dem Vom-Hundert-Satz multipliziert. 5Der erdiente Ruhegehaltssatz erhöht sich um den errechneten Steigerungssatz bis zu der in Abs. 2 Satz 2 genannten Höchstgrenze.
Beispiel:
Beamter, geboren am 13. Mai 1951, hat vom 1. Mai 1967 bis 31. Dezember 1973 Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt; die Zeit ab 6. Mai 1973 ist ruhegehaltfähig.
Die für die Anwendung von Abs. 2 zu berücksichtigende Zeit rechnet vom 1. Mai 1967 bis 5. Mai 1973 (73 Kalendermonate). Da die Zeit im Monat Mai 73 erst ab 6. Mai ruhegehaltfähig ist, kann der ganze Monat als Pflichtbeitragszeit berücksichtigt werden.
27.3
Wegfall der Erhöhung
27.3.1
1Solange der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin nicht von der für die Ernennung zuständigen Behörde nach § 29 BeamtStG reaktiviert wird, kann die Pensionsbehörde in der Regel vom weiteren Vorliegen der Dienstunfähigkeit ausgehen. 2Erlangt die Pensionsbehörde Hinweise die auf Dienstfähigkeit hindeuten, besteht für den Ruhestandsbeamten oder die Ruhestandsbeamtin die Verpflichtung, sich auf Weisung der Pensionsbehörde gemäß Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 3 untersuchen oder beobachten zu lassen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 3Nrn. 45.3.1 und 45.3.2 gelten entsprechend. 4Falls im weiteren Verfahren Dienstfähigkeit festgestellt wird, ist zudem die für die Ernennung zuständige Behörde zu informieren.
27.3.2
Erwerbseinkommen im Sinn des Abs. 3 Satzes 2 Nr. 3 sind die Einkünfte nach Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 einschließlich Erwerbsersatzeinkommen, sofern sie die in Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 festgelegte Freigrenze überschreiten.
27.4
Antragserfordernis
1Das Antragserfordernis besteht nur für die erstmalige Erhöhung des Ruhegehaltssatzes. 2Ein Antrag wirkt fort, wenn der Grund, der zur (vorübergehenden) Beendigung der Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach Abs. 3 geführt hat, entfällt (z.B. bei Wegfall eines Erwerbseinkommens). 3Die erneute Erhöhung des Ruhegehaltssatzes erfolgt ab dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Voraussetzungen wieder vorliegen.