Inhalt

BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
64.
Einsatzunfall

64.0

1 Art. 64 enthält die Grundlagen der Einsatzversorgung. 2Geregelt sind die Legaldefinitionen des Einsatzunfalls bzw. des gleichstehenden Ereignisses, Anrechnungsvorschriften und der Ausschluss der Unfallfürsorge in bestimmten Fällen. 3Unter besonderen Voraussetzungen wird die Unfallfürsorge erweitert auf Beamte und Beamtinnen, die im Rahmen einer besonderen Verwendung im Ausland im Sinn des Abs. 2 erkranken oder einen Unfall erleiden.
4Die allgemeinen Grundsätze der Unfallfürsorge gelten, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

64.1.1

1Der Gesundheitsschaden muss in einem untrennbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der gesteigerten Gefährdungslage entstanden und mit ihr ursächlich verknüpft sein. 2Gesundheitsschäden, die ohne Ursachenzusammenhang nur gelegentlich einer Auslandsverwendung entstanden sind, bleiben außer Betracht. 3Die Erkrankung oder deren Folgen selbst müssen nicht bereits während der Verwendung im Ausland aufgetreten sein. 4Sie müssen jedoch sowohl auf den Umstand der ausländischen Verwendung als auch auf die dortigen besonderen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen sein.

64.1.2.1

Abs. 1 Satz 2 stellt nicht nur auf Erkrankungen nach Art. 46 Abs. 3 ab, sondern erfasst alle ärztlich diagnostizierten Gesundheitsschädigungen und die daraus entstehenden Folgen.

64.1.2.2

1Ein Unfall nach Abs. 1 Satz 2 setzt ein plötzliches äußeres Ereignis, das rechtlich wesentlich einen Körperschaden (mit-)verursacht hat, voraus. 2Das Ereignis muss nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Dienstausübung stehen. 3Ein Ereignis, das sich auch im Inland vergleichbar ereignen kann, reicht nicht aus, z.B. schwere Verkehrsunfälle.

64.1.3

1Gesundheitsschädigende Verhältnisse liegen vor, wenn besondere Umstände eine akute Gefährdung mit sich bringen. 2Dies können sowohl klimatische Bedingungen (z.B. außergewöhnliche Hitze, Kälte, Luftdruck oder -feuchtigkeit) als auch hygienische Mängel wie Wassermangel, unzureichende Abfallentsorgung, Luft- oder Bodenverseuchung u. ä. sein. 3Bei sonst vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen müssen Unterschiede zu den in Mitteleuropa üblichen Gegebenheiten vorherrschen, d.h. deutliche Defizite und Verschlechterungen gegenüber den im Inland gegebenen Standards vorliegen. 4Dies können sowohl bedrohliche Sicherheitsgefährdungen durch terroristische oder kriegerische Handlungen als auch Naturkatastrophen, Seuchengefahr, extrem unzulängliche medizinische Versorgung oder ähnliches sein. 5Der Beamte oder die Beamtin muss im Zeitpunkt der Schädigung von den Beschwernissen unmittelbar persönlich betroffen gewesen sein.

64.1.4

1Der Beamte oder die Beamtin trägt die Beweislast dafür, dass seine oder ihre Erkrankung oder deren Folgen auf die speziellen Verhältnisse zurückzuführen ist und er oder sie diesen Verhältnissen besonders ausgesetzt war. 2Er oder sie trägt ferner die Beweislast für die Umstände, aus denen sich die bedeutsamen Kausal- und Zurechnungszusammenhänge herleiten lassen. 3Vergleiche im Übrigen zur Mitwirkungspflicht Nr. 45.3, zur Beweislast Nr. 47.3.5.1.

64.5.1

1Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Beamte oder die Beamtin sich über die allgemeinen, der Situation im Gastland innewohnenden Risiken hinaus besonders leichtfertig selbst zusätzlichen Gefahren aussetzt. 2Den Beamten oder die Beamtin muss subjektiv ein schweres Verschulden treffen. 3Bezugspunkt für die Bewertung ist die Gefährdungslage, auf die er oder sie in der Regel vor dem Einsatz hingewiesen wurde. 4Die Beweislast trägt der Dienstherr.

64.5.2

1Der Ausschluss der Unfallfürsorgeleistungen unterbleibt ausnahmsweise, wenn den Beamten oder die Beamtin dadurch eine unbillige Härte träfe, d.h. wenn er oder sie selbst oder seine oder ihre Familie in unzumutbarer Weise belastet würde. 2Das Entstehen erheblicher finanzieller Notlagen oder die Verkettung unglücklicher Umstände können berücksichtigt werden, es sei denn, der Beamte oder die Beamtin hat diese selbst zu vertreten, z.B. bei Kündigung oder sonstiger Beschränkung eines bestehenden Versicherungsschutzes. 3Die Beweislast für die Umstände, dass der Leistungsausschluss für ihn oder sie eine unbillige Härte wäre, trägt der Beamte oder die Beamtin.