Inhalt

BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
69.
Familienzuschlag

69.0

1Die Vorschrift regelt die Gewährung des Familienzuschlags. 2Der Familienzuschlag der Stufe 1 gehört zu den ruhegehaltfähigen Bezügen (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4). 3Der über die Stufe 1 hinausgehende Betrag, wird hingegen neben den Versorgungsbezügen gezahlt.

69.1.1

Die für Beamte und Beamtinnen geltenden Vorschriften zum Familienzuschlag sind Art. 35 Abs. 1, Art. 36 und 37 BayBesG.

69.1.2

1Die Voraussetzung des Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayBesG „aus der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft zum Unterhalt verpflichtet“ wird nicht dadurch erfüllt, dass infolge eines Versorgungsausgleichs die Versorgungsbezüge nach Art. 92 gekürzt werden oder auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (§§ 1587f ff. BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder §§ 20 ff. VersAusglG) eine schuldrechtliche Ausgleichsrente (nach § 1587g BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder § 20 VersAusglG) gezahlt wird.

69.2.1

1Der Unterschiedsbetrag des Familienzuschlags ist Versorgungsbezug (Art. 2 Abs. 1 Nr. 6), jedoch nicht Bestandteil des Ruhegehaltes, Witwen- oder Waisengeldes oder der Unterhaltsbeiträge. 2Er ist daher bei der Berechnung dieser Bezüge und bei der Gewährung von Leistungen, die nach diesen Bezügen zu bemessen sind (z.B. Witwenabfindung nach Art. 37), nicht zu berücksichtigen, wenn nichts anderes bestimmt ist (z.B. nach Art. 33 Abs. 2 Satz 1). 3Ferner bleibt der Unterschiedsbetrag z.B. bei Art. 36 Abs. 2 und den Art. 41 und 61 außer Betracht. 4Dies gilt auch dann, wenn bei einer anteiligen Kürzung der Hinterbliebenenversorgung nach Art. 41 der Unterschiedsbetrag durch die Erhöhungsbeträge nach Tabelle 2 der Anlage 5 BayBesG zusammen mit der Mindestversorgung nach Art. 26 Abs. 5 Satz 2 das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags übersteigt, das erdiente Ruhegehalt allein aber über der Mindestversorgung nach Art. 26 Abs. 5 Satz 2 liegt.

69.2.2

1Bei den für die Stufen des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kindern sind die Verhältnisse des oder der Verstorbenen zu berücksichtigen. 2Daher wird ein Unterschiedsbetrag neben dem Witwengeld nur gezahlt, wenn es sich um Kinder des oder der Verstorbenen im Sinn des § 63 Abs. 1 Satz 1 EStG handelt.