Inhalt
56.
Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes
56.0
Art. 56 gewährt in Anlehnung an die Regelung in § 56 SGB VII einen Unterhaltsbeitrag für das durch einen Dienstunfall seiner Mutter geschädigte ungeborene Kind.
56.1.1
Der Unterhaltsbeitrag ist vom Tage der Geburt an zu zahlen.
56.1.2
1Bei dem Unterhaltsbeitrag handelt es sich um einen eigenen Anspruch des Kindes. 2Auf eine Unfallversorgung der Mutter oder die Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 durch die Mutter kommt es nicht an.
56.1.3
Der Unterhaltsbeitrag unterliegt nicht der anteilsmäßigen Kürzung nach Art. 61.
56.2
Nrn. 52.2.1 bis 52.2.4 gelten entsprechend.
56.3
1Der Anspruch auf den vollen Unterhaltsbeitrag nach Abs. 1 wird erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres erreicht. 2Ein höherer Unterhaltsbeitrag wird ab dem Ersten des Monats gewährt, in dem das jeweilige Lebensjahr vollendet wird.