Inhalt

BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
44.
Erlöschen der Hinterbliebenenversorgung

44.0

Die Vorschrift regelt das Erlöschen der Hinterbliebenenversorgung.

44.1

Im Fall der Wiederverheiratung (Abs. 1 Nr. 2) gilt Nr. 33.1.1 Satz 2 entsprechend.

44.2 Waisengeld nach Vollendung des 18. Lebensjahres

44.2.1

Das Waisengeld wird vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

44.2.2 Waisen in Schul- oder Berufsausbildung (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)

44.2.2.1 Schulausbildung

a)
1Schulausbildung ist jede Ausbildung an allgemein- oder berufsbildenden öffentlichen oder privaten Schulen, in denen Unterricht nach staatlich genehmigten Lehrplänen bzw. in Anlehnung daran erteilt wird. 2Die Schulausbildung dient der Allgemeinbildung oder beruflichen Bildung, ohne jedoch auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet zu sein.
b)
1Kennzeichnend für eine Schulausbildung ist die Vermittlung von Wissen an einer schulischen Einrichtung (auch Fernschulen). 2Dies setzt voraus, dass der Schüler oder die Schülerin in eine schulische Mindestorganisation eingebunden ist, die eine dauernde Lernkontrolle ermöglicht. 3Die Ausbildung darf nicht überwiegend in der Gestaltungsfreiheit des Schülers oder der Schülerin liegen. 4Außerdem muss Kontakt und Austausch zwischen den Schülern und den Lehrern bestehen. 5Hängt die Dauer und Intensität der Ausbildung von der Entscheidung und Selbstverantwortung des Schülers oder der Schülerin ab, liegt eine Ausbildung nur dann vor, wenn die Ernsthaftigkeit anhand geeigneter Nachweise (Bescheinigung über regelmäßige Einreichung von Hausarbeiten zur Korrektur bei der Fernschule, Bescheinigung über Fortgang) belegt wird (Nr. 44.2.2.2 Buchst. e Sätze 2 und 3). 6Die Anerkennung eines Fern-Abiturs kommt entsprechend dieser Grundsätze in Betracht (Nr. 44.2.2.4 Buchst. a Satz 4). 7Die private Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung für eine höhere Klasse oder die Nichtschüler-Reifeprüfung ist regelmäßig keine Schulausbildung im Sinn des BayBeamtVG, weil es an der Einbindung in eine schulische Mindestorganisation fehlt.
c)
1Zur Schulausbildung zählt auch der Besuch einer vergleichbaren allgemein- oder berufsbildenden Schule im Ausland (z.B. im Rahmen von Schüleraustauschprogrammen oder im Rahmen eines akademischen Jahres an einem amerikanischen College). 2Gleiches gilt für die Teilnahme an Sprachkursen zur Erlernung der deutschen Sprache, wenn der Erwerb dieser Sprachkenntnisse Grundlage für eine anschließend beabsichtigte Ausbildung oder Berufsausübung in Deutschland ist.

44.2.2.2 Berufsausbildung

a)
1Berufsausbildung im Sinn des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ist die Ausbildung zu einem künftigen Beruf. 2In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. 3Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. 4Die Ausbildungsmaßnahme muss konkret berufsbezogen sein; dies ist insbesondere nicht der Fall, wenn die Vermittlung nur allgemein nützlicher Fertigkeiten oder allgemeiner Lebenserfahrung oder die Herausbildung sozialer Eigenschaften im Vordergrund steht. 5Zur Berufsausbildung gehört neben dem Besuch von Fachschulen und Hochschulen auch die Ausbildung in einem berufsbezogenen Ausbildungsverhältnis (z.B. die Ausbildung für einen handwerklichen, kaufmännischen, technischen oder wissenschaftlichen Beruf sowie in der Hauswirtschaft auf Grund eines Berufsausbildungsvertrages oder an einer Lehranstalt, z.B. Haushaltsschule oder Berufsfachschule).
b)
1Das Berufsziel wird weitgehend von den Vorstellungen des Vaters oder der Mutter und der Waise bestimmt; diese haben bei der Ausgestaltung der Ausbildung einen weiten Entscheidungsspielraum. 2Das Berufsziel kann sich auf grundsätzlich jede Tätigkeit beziehen, die in der Zukunft zur Schaffung bzw. Erhaltung einer Erwerbsgrundlage nachhaltig gegen Entgelt ausgeübt werden kann. 3Für Ausbildungsmaßnahmen außerhalb geregelter Bildungsgänge sind von der Waise die beruflichen Einsatzbereiche sowie die entsprechenden Anforderungen an Fertigkeiten und Kenntnisse darzulegen. 4Eine Bestimmung des Berufsziels liegt nicht vor, wenn lediglich eine allgemeine Tätigkeitsrichtung angegeben wird (z.B. „etwas Soziales “), aus der sich nicht ohne weitere Konkretisierung ein Angebot für den Arbeitsmarkt formulieren lässt. 5Dies schließt jedoch eine spätere Auswahl aus verschiedenen Ausprägungen desselben Tätigkeitsbildes (z.B. Bereiche der Kranken- und Altenpflege) oder eine Spezialisierung auf Einzelbereiche nicht aus; Buchst. d bleibt unberührt.
c)
1Es sind auch der Vervollkommnung und Abrundung von Fähigkeiten und Kenntnissen dienende Maßnahmen einzubeziehen, die außerhalb eines geregelten Bildungsganges ergriffen werden und damit über das vorgeschriebene Maß hinausgehen. 2Es ist nicht erforderlich, dass die Ausbildungsmaßnahme einem im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelten fest umrissenen Bildungsgang entspricht, sie in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben ist, auf ein deutsches Studium angerechnet wird oder dem Erwerb von Kenntnissen oder Fähigkeiten dient, die für den angestrebten Beruf zwingend notwendig sind.
d)
Zur Berufsausbildung gehört auch die Weiterbildung im erlernten und ausgeübten Beruf, wenn diese dazu dient, zu einer höheren beruflichen Qualifikation zu gelangen, sowie die Ausbildung für einen anderen Beruf.
e)
1Die Ausbildung muss Zeit und Arbeitskraft der Waise dermaßen in Anspruch nehmen, dass ein greifbarer Bezug zu dem angestrebten Berufsziel hergestellt wird und Bedenken gegen die Ernsthaftigkeit ausgeschlossen werden können. 2Die Ernsthaftigkeit einer Ausbildung bei Ausbildungsgängen, die keine regelmäßige Präsenz an einer Ausbildungsstätte erfordern (z.B. Universitäts- und Fachhochschulstudiengänge, Fernuniversität, andere Fernlehrgänge), sollte durch Vorlage von Leistungsnachweisen („Scheine “, Bescheinigungen des oder der Betreuenden über Einreichung von Arbeiten zur Kontrolle), die Aufschluss über die Fortschritte des oder der Lernenden geben, belegt werden. 3Sind bei Studenten und Studentinnen die Semesterbescheinigungen aussagekräftig (durch Ausweis der Hochschulsemester), sind diese als Nachweis ausreichend. 4Eine tatsächliche Unterrichts- bzw. Ausbildungszeit von zehn Wochenstunden kann regelmäßig als ausreichende Ausbildung anerkannt werden. 5Eine tatsächliche Unterrichts- bzw. Ausbildungszeit von weniger als zehn Wochenstunden kann nur dann als ausreichende Ausbildung anerkannt werden, wenn Umstände bestehen, nach denen der zusätzliche ausbildungsbezogene Zeitaufwand über das übliche Maß hinausgeht (z.B. besonders umfangreiche Vor- und Nacharbeit; neben die Unterrichtseinheiten treten zusätzliche ausbildungsfördernde Aktivitäten bzw. praktische Anwendung des Gelernten; nicht bereits – bei Sprach-/Au-pair-Aufenthalten – als solches das Leben in einer Gastfamilie, da es nicht außerhalb des Üblichen liegt) oder wenn die besondere Bedeutung der Maßnahme für das angestrebte Berufsziel dies rechtfertigt (z.B. Erwerb einer qualifizierten Teilnahmebescheinigung, Prüfungsteilnahme, regelmäßige Leistungskontrollen, berufszielbezogene Üblichkeit der Durchführung einer solchen Maßnahme, Anforderungen und Empfehlungen einschlägiger Ausbildungs- und Studienordnungen oder der entsprechenden Fachbereiche, Ausbildungsmaßnahme dient der üblichen Vorbereitung auf einen anerkannten Prüfungsabschluss und die Waise strebt diesen Abschluss an). 6Üblich ist ein Zeitaufwand für häusliche Vor- und Nacharbeit, welcher der Dauer der Unterrichts- bzw. Ausbildungszeit entspricht, sowie ein Zeitaufwand für den Weg von und zur Ausbildungsstätte bis zu einer Stunde für die einfache Wegstrecke.
f)
1Die Ausbildung muss in ihrer zeitlichen Gestaltung einem von vornherein festgelegten Plan entsprechen. 2Weicht die Dauer der Ausbildung erheblich von der üblichen Dauer vergleichbarer oder ähnlicher Ausbildungen ab, bedarf die Ernsthaftigkeit besonderer Begründung. 3Die freie Selbstausbildung ist – unabhängig vom Ausbildungsziel – keine Berufsausbildung. 4Dies gilt auch dann, wenn der Auszubildende sich zeitweise nach Plan ausbilden lässt, weil es für die Anerkennung als Berufsausbildung nicht auf Teilabschnitte, sondern auf die Gesamtausbildung ankommt.
g)
1Eine behinderte Waise befindet sich auch dann in Berufsausbildung, wenn sie durch gezielte Maßnahmen auf eine – wenn auch einfache – Erwerbstätigkeit vorbereitet wird, die nicht spezifische Fähigkeiten oder Fertigkeiten erfordert. 2Unter diesem Gesichtspunkt kann z.B. auch der Besuch einer Schule für behinderte Menschen, einer Heimsonderschule, das Arbeitstraining in einer Anlernwerkstatt oder die Förderung im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen eine Berufsausbildung darstellen.
h)
Zur Berufsausbildung zählen auch:
der Vorbereitungsdienst der Lehramtsanwärter oder Lehramtsanwärterinnen, Studien- und Rechtsreferendare,
der Vorbereitungsdienst der Beamtenanwärter und Beamtenanwärterinnen,
die in Berufen des Sozialwesens und der nichtärztlichen medizinischen Hilfstätigkeiten im Anschluss an die schulische Ausbildung zu leistenden Berufspraktika, die Voraussetzung für die staatliche Anerkennung in dem ausgebildeten Beruf und die Berufsausübung sind,
eine Berufsausbildung während des Strafvollzugs,
die der Ausbildung zum Ordensgeistlichen bzw. der Tätigkeit als Laienbruder oder Ordensschwester vorangehende Zeit eines Postulats oder Noviziats,
die Unterweisung in einem Anlernverhältnis, wenn ihr ein Ausbildungsplan zugrunde liegt, sie auf qualifizierte Tätigkeiten ausgerichtet ist und nicht den Charakter einer Arbeitsleistung gegen Entgelt hat; dies wird insbesondere anzunehmen sein, wenn der Anlernling für die übliche Dauer einer Berufsausbildung für einen Beruf ausgebildet wird, der früher als Ausbildungsberuf anerkannt war,
die Berufsausbildung eines Soldaten oder einer Soldatin auf Zeit als Offiziersanwärter oder Offiziersanwärterin bzw. Unteroffiziersanwärter oder Unteroffiziersanwärterin, die Berufsausbildung endet mit der Ernennung zum Leutnant bzw. Unteroffizier, die Ernennung zum Leutnant erfolgt in der Regel nach drei, die Ernennung zum Unteroffizier nach einem Jahr,
Einstiegsqualifizierungen im Sinn des § 235b SGB III in Verbindung mit § 16 SGB II.

44.2.2.3 Berufsbezogene Ausbildungsverhältnisse

a)
1Als berufsbezogenes Ausbildungsverhältnis ist ohne weiteres die Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf anzuerkennen, wenn sie nach der maßgeblichen Ausbildungsordnung durchgeführt wird. 2Gleiches gilt für einen sonst vorgeschriebenen, allgemein anerkannten oder üblichen Ausbildungsweg. 3Es gelten die Grundsätze in Nr. 44.2.2.2 Buchst. a bis f.
b)
1In Abgrenzung zu einem normalen Beschäftigungsverhältnis muss ein echtes Ausbildungsverhältnis vorliegen, das planmäßig ausgestaltet ist und sich an einem bestimmten Ausbildungsziel orientiert. 2Dazu gehört in der Regel, dass sachkundige, verantwortliche Ausbilder oder Ausbilderinnen bestellt sind, die den Auszubildenden oder die Auszubildende anleiten, belehren und ihn oder sie mit dem Ziel unterweisen, ihm oder ihr die für den angestrebten Beruf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
c)
1Eine Volontärtätigkeit, die eine ausbildungswillige Waise vor Annahme einer voll bezahlten Beschäftigung gegen geringe Entlohnung absolviert, ist als Berufsausbildung anzuerkennen, wenn das Volontariat der Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation dient und somit der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht (vgl. auch Anlernverhältnis – Nr. 44.2.2.2 Buchst. h). 2Für eine Prägung des Volontariats durch Ausbildungszwecke spricht es, dass ein detaillierter Ausbildungsplan zugrunde liegt, dass die Unterweisung auf qualifizierte Tätigkeiten ausgerichtet ist, dass auf der Grundlage der Ausbildung der Waise eine den Lebensunterhalt selbstständig sichernde Berufstätigkeit ermöglicht wird und dass die Höhe des Arbeitslohns dem eines Auszubildenden vergleichbar ist. 3Es darf sich dagegen nicht lediglich um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis handeln.
d)
1Eine durch Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld geförderte Maßnahme der beruflichen Weiterbildung oder zur beruflichen Eingliederung behinderter Menschen wird in der Regel als Berufsausbildung anzuerkennen sein, wenn die Maßnahme sechs Monate oder länger dauert. 2Bei kürzeren Maßnahmen bedarf es einer eingehenden Prüfung, ob eine Berufsausbildung im Sinn des BayBeamtVG vorliegt. 3Eine Berufsausbildung liegt regelmäßig auch dann vor, wenn die Waise an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilnimmt. 4Als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit Sofortprogrammen (z.B. von Bund, Ländern und Gemeinden) zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit durchgeführt werden. 5Eine inhaltliche Prüfung dieser Maßnahmen erfolgt nicht.

44.2.2.4 Hochschulausbildung

a)
1Der Besuch einer Hochschule ist Berufsausbildung, wenn und solange die Waise im In- oder Ausland als ordentlicher Studierender oder ordentliche Studierende immatrikuliert ist, und das Studium einen bestimmten beruflichen Abschluss zum Ziel hat. 2Ebenso ist ein Aufbau- oder Ergänzungsstudium als Berufsausbildung anzuerkennen, wenn es zu einer zusätzlichen beruflichen Qualifikation führt und mit einer Prüfung abgeschlossen wird. 3Es genügt nicht, wenn die Waise lediglich als Gasthörer an Vorlesungen und Übungen teilnimmt. 4Das Studium an einer Fernuniversität ist als Hochschulausbildung anzuerkennen, sofern die in Nr. 44.2.2.2 Buchst. e genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
b)
1Studierende an Fachhochschulen stehen auch während der sog. praktischen Studiensemester in Berufsausbildung. 2Die während dieses Studienabschnitts regelmäßig zustehende Vergütung ist im Rahmen von Art. 83 zu berücksichtigen.
c)
1Eine Beurlaubung vom Studium oder eine Befreiung von der Teilnahme an Vorlesungen (Befreiung von der Belegpflicht) ist auch bei fortdauernder Immatrikulation grundsätzlich als tatsächliche Unterbrechung des Hochschulbesuchs anzusehen, es sei denn, die Beurlaubung erfolgt zum Zwecke der Durchführung einer zusätzlichen Maßnahme der Berufsausbildung, zum Zwecke der Prüfungsvorbereitung oder auf Grund von Erkrankung oder Mutterschaft (vgl. Nr. 44.2.2.8). 2Eine die Berücksichtigung ausschließende Unterbrechung liegt z.B. dann vor, wenn sich ein Studierender wegen Mitarbeit in der studentischen Selbstverwaltung der Hochschule vom Studium beurlauben lässt.
d)
Die Vorbereitung auf das Doktorexamen (Promotion) ist regelmäßig Berufsausbildung, wenn sie im Anschluss an das erfolgreich abgeschlossene Studium ernsthaft und nachhaltig durchgeführt wird.
e)
Wird eine inländische Hochschulausbildung durch ein Auslandsstudium unterbrochen, können Waisen weiter berücksichtigt werden, wenn sie an der ausländischen Hochschule als ordentliche Studierende immatrikuliert sind und das Studium in der gleichen oder einer vergleichbaren Fachrichtung erfolgt.
f)
Ein im Ausland absolviertes Studium ist zu berücksichtigen, wenn es auf einen berufsqualifizierenden Abschluss gerichtet ist und die Waise an der ausländischen Hochschule als ordentlicher Studierender oder ordentliche Studierende immatrikuliert ist.

44.2.2.5 Praktika

a)
1Zur Berufsausbildung gehört die Zeit eines Praktikums, sofern dadurch Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vermittelt werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind und es sich nicht lediglich um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis handelt. 2Dies gilt unabhängig davon, ob das Praktikum nach der maßgeblichen Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben ist. 3Ein vorgeschriebenes Praktikum ist als notwendige fachliche Voraussetzung oder Ergänzung der eigentlichen Ausbildung an einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte ohne weiteres anzuerkennen. 4Gleiches gilt für ein durch die Ausbildungs- oder Studienordnung empfohlenes Praktikum sowie für ein Praktikum, das in dem mit der späteren Ausbildungsstätte abgeschlossenen schriftlichen Ausbildungsvertrag oder der von dieser Ausbildungsstätte schriftlich gegebenen verbindlichen Ausbildungszusage vorgesehen ist. 5In anderen Fällen kann ein Praktikum grundsätzlich nur für eine Dauer von maximal sechs Monaten als Berufsausbildung berücksichtigt werden. 6Die Anerkennung kann auch darüber hinaus erfolgen, wenn ein ausreichender Bezug zum Berufsziel glaubhaft gemacht wird. 7Davon kann ausgegangen werden, wenn dem Praktikum ein detaillierter Ausbildungsplan zugrunde liegt, der darauf zielt, unter fachkundiger Anleitung für die Ausübung des angestrebten Berufs wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. 8Es ist unschädlich, wenn die Waise für das Praktikum von einem Studium beurlaubt wird (vgl. Nr. 44.2.2.4 Buchst. c Satz 1).
b)
1Sieht die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung praktische Tätigkeiten vor, die nicht zur Fachausbildung gehören, aber ersatzweise zur Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen genügen, so sind diese als ein zur Berufsausbildung gehörendes Praktikum anzusehen. 2Das Gleiche gilt für ein Praktikum, das im Einvernehmen mit der künftigen Ausbildungsstätte zur Erfüllung einer als Zugangsvoraussetzung vorgeschriebenen hauptberuflichen Tätigkeit abgeleistet werden kann.

44.2.2.6 Sprachaufenthalte im Ausland

a)
1Sprachaufenthalte im Ausland sind regelmäßig als Berufsausbildung anzuerkennen, wenn der Erwerb der Fremdsprachenkenntnisse nicht der ausbildungswilligen Waise allein überlassen bleibt, sondern Ausbildungsinhalt und Ausbildungsziel von einer fachlich autorisierten Stelle vorgegeben werden. 2Davon ist ohne weiteres auszugehen, wenn der Sprachaufenthalt mit anerkannten Formen der Berufsausbildung verbunden wird (z.B. Besuch einer allgemeinbildenden Schule, eines College oder einer Universität). 3In allen anderen Fällen – insbesondere bei Auslandsaufenthalten im Rahmen von Au-pair-Verhältnissen – setzt die Anerkennung voraus, dass der Aufenthalt von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht in einer Fremdsprache begleitet wird.
b)
1Es kann regelmäßig eine ausreichende Ausbildung angenommen werden, wenn ein begleitender Sprachunterricht von wöchentlich zehn Unterrichtsstunden stattfindet. 2Im Einzelnen gilt Nr. 44.2.2.2 Buchst. e.

44.2.2.7 Beginn, Ende und Unterbrechung der Ausbildung

a)
1Die Schulausbildung beginnt mit dem offiziellen Beginn des Schuljahres. 2Sie endet mit Ablauf des Schuljahres. 3Für allgemeinbildende Schulen ist das Ende des Schuljahres in den meisten Bundesländern auf den 31. Juli festgesetzt; Beginn des neuen Schuljahres wäre danach der 1. August. 4Dies gilt regelmäßig auch für berufsbildende oder berufliche Schulen (Fach- und Berufsfachschulen). 5Waisen, die eine solche Schule besuchen, sind daher ohne Rücksicht darauf, ob sie die Abschlussprüfung (z.B. das Abitur) bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgelegt haben, auch im letzten Jahr des Schulbesuchs grundsätzlich bis zum Ende des Schuljahres zu berücksichtigen.
b)
1Sofern das offizielle Ende des Schuljahres an Gymnasien wegen der Neugestaltung der gymnasialen Oberstufe und der damit verbundenen Verlegung der Prüfungstermine oder aus sonstigen Gründen auf einen anderen Zeitpunkt festgelegt ist, endet das jeweilige Schuljahr zu dem abweichend festgelegten Termin. 2Das Gleiche gilt für Abweichungen des Schuljahres an berufsbildenden oder anderen Schulen von der Regel.
c)
1Zeiten, in denen eine Waise freiwilligen Wehrdienst ableistet, können nicht berücksichtigt werden. 2Der Wehrdienst beginnt immer am Ersten eines Monats, auch wenn der Dienst erst später (am ersten Werktag) angetreten wird. 2Eine Waise wird aber für einen Beruf im Sinn des Art. 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ausgebildet, wenn sie neben dem Wehrdienst eine Ausbildung ernsthaft und nachhaltig betreibt. 4Für diesen Zeitraum kann jedoch keine Berücksichtigung im Rahmen des Art. 44 Abs. 3 erfolgen, vgl. Nr. 44.3.2. 5Einkünfte und Bezüge, die in den Monaten zufließen (z.B. Wehrsold, Urlaubsgeld, Verpflegungsgeld, Sachbezüge), sind in die Ruhensberechnung nach Art. 83 einzubeziehen.
d)
1Die Berufsausbildung ist abgeschlossen, wenn die Waise einen Ausbildungsstand erreicht hat, der sie zur Berufsausübung nach dem angestrebten Berufsziel befähigt oder wenn einer schwerbehinderten Waise eine seinen oder ihren Fähigkeiten angemessene Beschäftigung möglich ist; Nr. 44.2.2.2 Buchst. a bis d sind zu beachten. 2In Handwerksberufen wird die Berufsausbildung mit bestandener Gesellenprüfung, in anderen Lehrberufen mit der Gehilfenprüfung abgeschlossen. 3In akademischen Berufen wird die Berufsausbildung regelmäßig mit der Ablegung des – ersten – Staatsexamens oder einer entsprechenden Abschlussprüfung abgeschlossen, es sei denn, dass sich ein ergänzendes Studium, ein Zweitstudium oder ein nach der maßgebenden Ausbildungs- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Dienstverhältnis oder Praktikum anschließt. 4Prüfungszeiten gehören zur Berufsausbildung. 5Eine Abschlussprüfung gilt als in dem Zeitpunkt bestanden, in dem das festgestellte Gesamtergebnis dem Prüfling offiziell schriftlich mitgeteilt wird. 6Die Berufsausbildung ist bereits vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beendet, wenn die Waise nach objektiven Maßstäben ihr Ausbildungsziel erreicht hat.
e)
1Besteht der oder die Auszubildende die vorgeschriebene Abschlussprüfung vor Ablauf der vertragsmäßigen Ausbildungszeit, endet das Ausbildungsverhältnis bereits mit Bestehen der Abschlussprüfung. 2Dies gilt grundsätzlich auch für Berufe, in denen die Ausübung von einer staatlichen Erlaubnis oder Anerkennung abhängig ist. 3In diesen Fällen kann eine Waise für den Waisengeldanspruch ungeachtet der vertragsmäßigen Ausbildungszeit nur bis zum Ablauf desjenigen Monats berücksichtigt werden, in dem sie Kenntnis vom Bestehen der Abschlussprüfung erlangt hat. 4Besteht ein Auszubildender oder eine Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so ist er oder sie weiter als Waise in Berufsausbildung zu berücksichtigen, wenn sich das Ausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlängert, die Waise zur Prüfung weiterhin zugelassen wird und den erfolgreichen Prüfungsabschluss weiterhin ernsthaft verfolgt.
f)
1Legt der oder die Auszubildende die Prüfung oder die Wiederholungsprüfung erst nach Ablauf der vertraglichen Ausbildungszeit ab und wird das Ausbildungsverhältnis zwischen dem Ausbildungsbetrieb und dem Auszubildenden lediglich mündlich verlängert, wird regelmäßig vom Fortbestehen des Ausbildungsverhältnisses auszugehen sein, weil die Wirksamkeit eines Berufsausbildungsvertrages nicht davon abhängig ist, dass der wesentliche Inhalt schriftlich niedergelegt ist. 2Der Vertrag kann formlos, also auch mündlich, abgeschlossen werden.
g)
1Endet das Berufsausbildungsverhältnis durch Insolvenz des Ausbildungsbetriebes, ist zu prüfen, ob die sich daran anschließenden Maßnahmen noch der Berufsausbildung zugeordnet werden können. 2Lassen die zuständigen Kammern die Waise ohne Nachweis eines anschließenden Ausbildungsverhältnisses zur Prüfung zu und besucht sie bis zur Abschlussprüfung die Berufsschule, so kann weiterhin vom Vorliegen einer Berufsausbildung ausgegangen werden. 3Trifft dies nicht zu, kann keine Berücksichtigung mehr erfolgen.
h)
1Die Dauer der Berufsausbildungen zum Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpfleger nach dem Krankenpflegegesetz, zum Altenpfleger nach dem Altenpflegegesetz sowie zur Hebamme und zum Entbindungspfleger nach dem Hebammengesetz ist grundsätzlich auf drei Jahre festgesetzt, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung. 2In diesen Fällen ist die gesetzlich vorgeschriebene Ausbildungsdauer auch dann zugrunde zu legen, wenn die Abschlussprüfung tatsächlich früher abgelegt, die Ausbildungsvergütung aber bis zum Ende der Vertragsdauer gezahlt wird.
i)
1Die Berufsausbildung als Beamtenanwärter endet grundsätzlich mit Ablauf des Vorbereitungsdienstes, zu Ausnahmen vgl. aber § 22 Abs. 4 BeamtStG und Art. 29 LlbG. 2Wird die für die (Fach-)Laufbahn vorgeschriebene Prüfung im Einzelfall erst nach Ablauf des regelmäßigen Vorbereitungsdienstes abgelegt, so endet die Berufsausbildung erst mit diesem Zeitpunkt bzw. mit Ablauf des verlängerten Vorbereitungsdienstes.
j)
1Die Hochschulausbildung beginnt mit offiziellem Beginn des Semesters. 2Sie endet mit dem offiziellen Semesterende, es sei denn, die Waise legt vor diesem Zeitpunkt die Abschlussprüfung ab (vgl. Nr. 44.2.2.7 Buchst. d Satz 5). 3Verzögert sich die Unterrichtung über das Prüfungsergebnis in unangemessener Weise, ist als Beendigung der Hochschulausbildung der Zeitpunkt der Ableistung des letzten Prüfungsteiles zugrunde zu legen. 4Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass für das Hochschulexamen mindestens drei Monate benötigt werden. 5Nach Ablauf von drei Monaten seit Beendigung des Vorlesungsbetriebes des letzten Studiensemesters (vor der Exmatrikulation oder Beurlaubung zum Zwecke der Ablegung der Prüfung) kann die betreffende Waise nur dann weiter für den Waisengeldanspruch berücksichtigt werden, wenn eine Bescheinigung des Prüfungsamtes über die Meldung zum Examen und den voraussichtlichen Prüfungstermin vorliegt.
k)
1Für die Berücksichtigung von Prüfungszeiten ist es nicht erforderlich, dass die Waise weiterhin immatrikuliert ist. 2Muss eine Prüfung wiederholt werden, so ist – wie auch bei der Regelung nach dem BBiG – die erneute Vorbereitungszeit als Hochschulausbildung anzusehen. 3Die Waise muss sich jedoch nachweislich für den auf die nicht bestandene Prüfung folgenden Prüfungstermin, zu dem sie erstmals wieder zur Prüfung zugelassen werden kann, gemeldet haben. 4Eine längere Vorbereitungszeit nach nicht bestandener Prüfung zählt nur dann zur Hochschulausbildung, wenn sich die Waise nachweislich auf Anraten der Prüfungskommission erst zu einem späteren als dem nächstfolgenden Prüfungstermin meldet.
l)
1Wird das Studium abgebrochen, gilt die Ausbildung mit Ablauf des Monats als beendet, in dem die Abbruchentscheidung von dem oder der Studierenden tatsächlich vollzogen wird, spätestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem die Exmatrikulation erfolgt. 2Diese ist durch eine Exmatrikulationsbescheinigung nachzuweisen.
m)
1Die Ausbildung zum Arzt endet mit dem Bestehen der Ärztlichen Prüfung; Nr. 44.2.2.7 Buchst. j Satz 2 bleibt unberührt. 2Da die anschließende Erteilung der Approbation nicht mehr im Rahmen der ärztlichen Ausbildung erfolgt, ist die Zeit zwischen Ende der ärztlichen Ausbildung und der Erteilung der Approbation keine Ausbildung im Sinn des BayBeamtVG.

44.2.2.8 Unterbrechung der Ausbildung infolge Erkrankung oder Mutterschaft

a)
1Eine Unterbrechung durch Krankheit der Waise liegt nicht vor, wenn und solange die rechtliche Bindung zur Ausbildungsstätte bzw. zum Ausbilder während der Erkrankung fortbesteht. 2Eine Berücksichtigung während einer Erkrankung bzw. während eines Beschäftigungsverbotes setzt voraus, dass die Erkrankung bzw. das Beschäftigungsverbot durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird. 3Bei einer Erkrankung von mehr als sechs Monaten hat die Pensionsbehörde nach Vorlage eines amtsärztlichen Attestes zu entscheiden, ob die Waise noch berücksichtigt werden kann. 4Neben der Feststellung, ob und wann die Ausbildung voraussichtlich fortgesetzt werden kann, sind Angaben zu Art und Schwere der Erkrankung nicht zu verlangen. 5Kann nach den Feststellungen des Attestes die Ausbildung nicht in absehbarer Zeit fortgesetzt werden, ist zu prüfen, ob die Waise wegen einer Behinderung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 berücksichtigt werden kann.
b)
1Ein Studierender oder eine Studierende ist während einer Unterbrechung seines oder ihres Studiums zu berücksichtigen, wenn er oder sie wegen Erkrankung beurlaubt oder von der Belegpflicht befreit ist und dies der Pensionsbehörde unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachgewiesen wird. 2Bei einer Erkrankung von mehr als sechs Monaten hat die Pensionsbehörde nach Vorlage eines amtsärztlichen Attestes zu entscheiden, ob die Waise noch berücksichtigt werden kann. 3Die Berücksichtigung erfolgt für das betreffende Studiensemester einschließlich der Semesterferien, in dem der oder die Studierende durch Krankheit gehindert ist, seinem oder ihrem Studium nachzugehen. 4Dies gilt auch, wenn die Erkrankung vor Ablauf des Semesters endet, das Studium aber erst im darauf folgenden Semester fortgesetzt wird.
c)
1Zur Berufsausbildung zählen auch Unterbrechungszeiten wegen Mutterschaft, nicht dagegen Unterbrechungszeiten wegen Kindesbetreuung. 2Bei einer Unterbrechung der Ausbildung bzw. Beurlaubung vom Studium wegen Schwangerschaft ist die werdende Mutter während der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) und der Zeiten außerhalb der Schutzfristen, in denen bei Fortführung der Ausbildung bzw. des Studiums nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet wären (§ 3 Abs. 1 MuSchG), zu berücksichtigen. 3Zur Berufsausbildung zählt auch die Zeit nach Ablauf der Schutzfristen bis zum nächstmöglichen Zeitpunkt der Fortsetzung der Ausbildung, wenn die Waise ihren Willen glaubhaft macht, die Ausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt fortzusetzen. 4Wenn eine betriebliche Ausbildung um die Dauer der Elternzeit verlängert wird, kann die Waise jedoch während der Verlängerungszeit berücksichtigt werden. 5Eine Studierende ist bei Beurlaubung wegen Schwangerschaft für die Dauer des Semesters zu berücksichtigen, in dem die Entbindung zu erwarten ist, längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem die Schutzfrist des § 6 Abs. 1 MuSchG endet. 6Wird das Studium jedoch in dem darauf folgenden Semester fortgesetzt, ist die Studierende auch darüber hinaus bis zum Semesterbeginn zu berücksichtigen.

44.2.3 Waisen in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)

a)
1Nach Art. 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 besteht auch dann Anspruch auf Waisengeld, wenn sich die Waise in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten befindet. 2Der nächste Ausbildungsabschnitt muss in dem Monat nach Ablauf des vierten vollen Kalendermonats, in dem die Waise sich nicht in Ausbildung befunden hat, beginnen. 3Endet z.B. ein Ausbildungsabschnitt im Juli, muss der Nächste im Dezember beginnen. 4Zeiträume zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes sowie vor und nach der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinn des Art. 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sind ebenfalls gesetzliche Übergangszeiten.
b)
1Übergangszeiten ergeben sich als von der Waise nicht zu vermeidende Zwangspausen, z.B. durch Rechtsvorschriften über den Ausbildungsverlauf, aus den festen Einstellungsterminen der Ausbildungsbetriebe oder den Einstellungsgewohnheiten staatlicher Ausbildungsinstitutionen. 2Eine Übergangszeit im Sinn einer solchen Zwangspause kann auch in Betracht kommen, wenn die Waise den vorangegangenen Ausbildungsplatz – gegebenenfalls aus von ihr zu vertretenden Gründen – verloren oder die Ausbildung abgebrochen hat. 3Als Ausbildungsabschnitt gilt jeder Zeitraum, der nach Art. 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 als Schul- oder Berufsausbildung zu berücksichtigen ist.
c)
Eine Übergangszeit liegt nicht vor, wenn die Waise einen Ausbildungsabschnitt beendet und sich danach wegen Kindesbetreuung nicht um einen Anschluss-Ausbildungsplatz bemüht.
d)
1Ist der Pensionsbehörde bis zum Ende der Übergangszeit nicht nachgewiesen worden, dass die Ausbildung aufgenommen wurde, ist die Festsetzung ab dem Monat, der dem Monat folgt, in dem die Ausbildung endete, aufzuheben.

44.2.4 Waisen in Freiwilligendiensten (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)

44.2.4.1

1Freiwilligendienste im Sinn des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sind ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) oder ein freiwilliges ökologisches Jahr (FÖJ) im Sinn des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG) vom 16. Mai 2008 (BGBl I S. 842) oder ein ähnlicher Dienst. 2Andere Freiwilligendienste erfüllen nicht die besonderen Anspruchsvoraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2. Gegebenenfalls kommt eine Berücksichtigung als Praktikum in Betracht, vgl. Nr. 44.2.2.5.

44.2.4.2

Freiwilliges soziales Jahr oder freiwilliges ökologisches Jahr im Sinn des Jugendfreiwilligendienstgesetzes:
a)
1Das freiwillige soziale Jahr und das freiwillige ökologische Jahr werden auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung des oder der Freiwilligen mit einem anerkannten Träger bis zur Dauer von in der Regel zwölf zusammenhängenden Monaten geleistet. 2Bei einem Dienst im Inland besteht die Möglichkeit der Verlängerung um bis zu sechs Monate. 3Es kommt auch die Ableistung im (nicht notwendig europäischen) Ausland in Betracht; zum Dienst gehört in diesen Fällen auch die Zeit, in welcher der Träger die Freiwilligen auf ihre Tätigkeit vorbereitet (Vorbereitungsdienst). 4Nach § 5 Abs. 3 JFDG können bis zu einer Höchstdauer von insgesamt 18 Monaten ein freiwilliges soziales Jahr und ein freiwilliges ökologisches Jahr mit einer Mindestdienstdauer von jeweils sechs Monaten nacheinander geleistet werden.
b)
1Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres und des freiwilligen ökologischen Jahres im Inland sind gesetzlich zugelassen (§ 10 Abs. 1 JFDG):
die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände und ihre Untergliederungen,
Religionsgemeinschaften mit dem Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft und
die Gebietskörperschaften sowie nach näherer Bestimmung der Länder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
2Die zuständigen Landesbehörden erteilen die Zulassung als Träger
des freiwilligen sozialen Jahres im Inland außerhalb der Fälle gesetzlicher Zulassung,
des freiwilligen ökologischen Jahres im Inland,
des freiwilligen sozialen und ökologischen Jahres im Ausland (wobei die entsprechende juristische Person ihren Sitz im Inland haben muss).
c)
1Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen:
durch Vorlage der mit dem gesetzlich zugelassenen oder anerkannten Träger vor Beginn des Freiwilligendienstes geschlossenen Vereinbarung (§ 11 Abs. 1 JFDG),
durch die Vorlage der nach Abschluss des Dienstes erteilten Bescheinigung des Trägers (§ 11 Abs. 3 JFDG) im Anschluss an die Ableistung des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres.
2Beide Dokumente müssen insbesondere die Erklärung des Trägers enthalten, dass die Bestimmungen des JFDG während der Durchführung des freiwilligen Dienstes beachtet werden (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 JFDG) und den Zulassungsbescheid des Trägers angeben, soweit es dessen nach § 10 JFDG bedarf.

44.2.4.3

Als ähnliche Dienste sind anzusehen:
ein Freiwilligendienst im Sinn des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Einführung des Programms „Jugend in Aktion “ (ABl L 327 S. 30) oder im Sinn eines diesem nachfolgenden Programms oder
einen anderen Dienst im Ausland nach § 14b ZDG oder
der Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG).

44.2.4.4 Freiwilligendienst nach dem Programm „Jugend in Aktion “

a)
1Der Europäische Freiwilligendienst wird auf der Grundlage eines privatrechtlichen Fördervertrags abgeleistet, der zwischen dem Freiwilligen, der (meist inländischen) Entsendeorganisation, der (meist im EU- bzw. EWR-Gebiet ihren Sitz habenden) Aufnahmeorganisation und der die Förderung bewilligenden Stelle geschlossen wird. 2Die die Förderung bewilligende Stelle ist für in Deutschland ansässige Freiwillige in der Regel die deutsche Nationalagentur „Jugend für Europa “, in Ausnahmefällen unmittelbar die Europäische Kommission in Brüssel. 3Der Vertrag kommt erst mit abschließender Unterzeichnung durch die bewilligende Stelle zustande; er ist zwingende Voraussetzung für die Berücksichtigung. 4Der Tätigkeitsort liegt regelmäßig, aber nicht notwendig, im EU-/EWR-Gebiet. 5Die Dauer ist auf maximal zwölf Monate beschränkt; bis zu der Höchstdauer können auch mehrere Dienste bzw. die Arbeit in verschiedenen Projekten berücksichtigt werden.
b)
1Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen:
durch eine Bescheinigung, die die deutsche Nationalagentur oder die Entsendeorganisation unter Bezugnahme auf das Aktionsprogramm und Angabe der Beteiligten (des Freiwilligen, der Entsendeorganisation und der Aufnahmeorganisation), der Dauer sowie der Projektnummer vor Beginn oder nach Abschluss der Tätigkeit dem oder der Freiwilligen ausstellt,
durch das Zertifikat über die Ableistung des Dienstes, das die Europäische Kommission nach Abschluss der Tätigkeit dem oder der Freiwilligen ausstellt.
2Bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung bzw. des Zertifikats ist von einem rechtswirksamen Fördervertrag auszugehen.

44.2.4.5 Anderer Dienst im Ausland nach § 14b ZDG

a)
1Der andere Dienst im Ausland wird auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung der Freiwilligen mit einem vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend anerkannten Träger geleistet. 2Die Berücksichtigung des anderen Dienstes im Ausland nach § 14b ZDG kann auch über eine Dauer von zwölf Monaten hinaus erfolgen.
b)
Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen:
durch Vorlage der mit dem anerkannten Träger vor Beginn des Freiwilligendienstes geschlossenen Vereinbarung (§ 14 Abs. 3 ZDG); diese Vereinbarung muss den Zulassungsbescheid des Trägers angeben,
durch die Vorlage der nach Abschluss des Dienstes erteilten Bescheinigung des Bundesamtes für Zivildienst im Anschluss an die Ableistung des anderen Dienstes im Ausland oder durch die Vorlage der nach Abschluss des Dienstes erteilten Bescheinigung des Trägers im Anschluss an die Ableistung des anderen Dienstes im Ausland.

44.2.4.6 Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG)

a)
1Der Bundesfreiwilligendienst wird auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung des oder der Freiwilligen mit dem Bund (Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben) geleistet, die auf gemeinsamen Vorschlag der oder des Freiwilligen und der Einsatzstelle geschlossen wird. 2Der Dienst dauert in der Regel zwölf Monate; mindestens jedoch sechs Monate und höchstens 18 Monate. 3Er kann unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise bis zu einer Dauer von 24 Monaten verlängert werden (§ 3 Abs. 2 BFDG).
b)
Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen:
durch Vorlage der mit dem Bund (Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben) geschlossenen Vereinbarung nach § 8 BFDG,
durch die Vorlage der nach Abschluss des Dienstes erteilten Bescheinigung der Einsatzstelle nach § 11 BFDG.

44.2.5 Behinderte Waisen (Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2)

44.2.5.1 Allgemeines

a)
1Behinderungen im Sinn des Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 liegen vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). 2Zu einer Behinderung können auch Suchtkrankheiten (z.B. Drogenabhängigkeit, Alkoholismus) führen (BFH, Urteil vom 16. April 2002, VIII R 62/99, BStBl II S. 738). 3Nicht zu den Behinderungen zählen Krankheiten, deren Verlauf sich auf eine im Voraus abschätzbare Dauer beschränkt, insbesondere akute Erkrankungen.
b)
1Eine Behinderung führt nur dann zu einer Berücksichtigung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, wenn die Waise nach den Gesamtumständen des Einzelfalles wegen der Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. 2Dies ist der Fall, wenn die Behinderung der Waise nach ihrer Art und ihrem Umfang keine Erwerbstätigkeit zulässt, die ihr die Deckung ihres Lebensbedarfs ermöglicht. 3Ob der Waise von anderer Seite Einkünfte oder Bezüge zur Deckung ihres Lebensbedarfs zufließen, ist bei dieser Prüfung unerheblich.
c)
1Wird für eine behinderte Waise Waisengeld beantragt, ist zunächst zu prüfen, ob eine Berücksichtigung wegen Berufsausbildung (siehe Nr. 44.2.2.2 Buchst. g) möglich ist. 2Wenn nach diesem Tatbestand eine Berücksichtigung nicht in Betracht kommt, sind Nachweise über die Behinderung anzufordern. 3Der Waise bleibt es jedoch unbenommen, vorrangig die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung als behinderte Waise, die außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, nachzuweisen.

44.2.5.2 Ursächlichkeit der Behinderung

a)
1Die Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit der Waise, sich selbst zu unterhalten, wird grundsätzlich zu verneinen sein, wenn der Grad der Behinderung weniger als 50 beträgt und besondere Umstände dafür, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann, nicht ersichtlich sind. 2Es ist unbeachtlich, ob die mögliche Erwerbstätigkeit dem behinderten Menschen nach seinem derzeitigen Bildungs- und Ausbildungsstand zugemutet werden kann. 3Allein die Feststellung eines sehr hohen Grades der Behinderung rechtfertigt die Annahme der Ursächlichkeit nicht.
b)
1Die Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit der Waise, sich selbst zu unterhalten, kann grundsätzlich angenommen werden, wenn:
der Grad der Behinderung 50 oder mehr beträgt und besondere Umstände hinzutreten, auf Grund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint. Als besondere Umstände gelten z.B. die Unterbringung in einer Werkstatt für behinderte Menschen, der Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII, oder die Fortdauer einer Schul- oder Berufsausbildung einer Waise auf Grund ihrer Behinderung über das 27. Lebensjahr hinaus,
im Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch oder im Feststellungsbescheid das Merkmal „H “ (hilflos) eingetragen ist.
2Dem Merkzeichen „H “ steht die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in Pflegestufe III nach dem SGB XI oder diesem entsprechenden Bestimmungen gleich. 3Die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger ist durch Vorlage des entsprechenden Bescheides nachzuweisen.
c)
1Ist die Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit der Waise, sich selbst zu unterhalten zweifelhaft, ist sie durch ein Gutachten eines Amtsarztes, eines beamteten Arztes oder eines Vertrauensarztes nachzuweisen. 2Eines Nachweises bedarf es nicht, sofern sie offenkundig ist.

44.2.5.3 Anrechnung von eigenem Einkommen

1Eigenes Einkommen im Sinn des Abs. 2 Satz 2 sind alle Geldmittel, die der Waise tatsächlich für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung stehen und die dem allgemeinen Lebensbedarf dienen. 2Geldmittel, die lediglich den individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf abdecken, bleiben unberücksichtigt. 3Im Übrigen sind die Nrn. 38.2.1, 38.2.2, 38.2.4, 38.2.5 und 38.2.8 entsprechend anzuwenden. 4Hinterbliebenenrenten, -gelder und -versorgung sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sind anzurechnen.

44.3 Verlängerungstatbestände

44.3.1

1Waisen in Schul- oder Berufsausbildung und Waisen, die sich in einer Übergangszeit (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) befinden, werden über das 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt, wenn sie einen der in Satz 1 genannten Verlängerungstatbestände erfüllen.
Beispiel:
Eine Waise vollendet im Januar 2011 ihr 27. Lebensjahr. Ihr Studium der Rechtswissenschaften endet mit dem ersten Staatsexamen im Februar 2011. Ab Mai 2011 kann sie ihre Berufsausbildung mit dem Referendariat fortsetzen. Der geleistete Zivildienst dauerte zehn Monate.
Die Waise kann über den Monat der Vollendung ihres 27. Lebensjahres hinaus höchstens für die Dauer ihres Zivildienstes einen Waisengeldanspruch auslösen. Der Zeitlauf beginnt mit dem Monat, der dem Monat der Vollendung des 27. Lebensjahres folgt – hier Februar 2011. Dies führt zu folgender Berechnung:
Monat der Vollendung des 27. Lebensjahres
Januar 2011
zuzüglich Dauer des Zivildienstes
+ zehn Monate
= letzter Monat des Verlängerungszeitraumes
= November 2011
Die Waise kann während des gesamten Verlängerungszeitraumes berücksichtigt werden.
Februar 2011
Berufsausbildung Abs. 2 Nr. 1
März/April 2011
Übergangszeitraum Abs. 2 Nr. 1
Mai 2011 bis November 2011
Berufsausbildung Abs. 2 Nr. 1
Variante:
Die Waise beginnt das Referendariat erst mit dem November 2011.
Das Ende des Verlängerungszeitraumes berechnet sich wie in der Ursprungsvariante:
Januar 2011
+ zehn Monate
= November 2011
Nun besteht lediglich während eines Teils des möglichen Verlängerungszeitraumes ein Waisengeldanspruch:
Februar 2011
Berufsausbildung Abs. 2 Nr. 1
März bis Oktober 2011
kein Anspruch
November 2011
Berufsausbildung Abs. 2 Nr. 1

44.3.2

1Durch den Verlängerungstatbestand soll nur die Ausbildungsverzögerung, die nach dem 18. Lebensjahr entsteht, ausgeglichen werden, denn bis zum 18. Lebensjahr wird Waisengeld gezahlt (Abs. 1 Nr. 3). 2Daraus folgt, dass nur die Monate des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes als Verlängerungstatbestand berücksichtigt werden können, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres abgeleistet wurden und nicht wegen Vorliegens eines Tatbestandes nach Abs. 2 bereits zu einem Waisengeldanspruch geführt haben. 3Die Pensionsbehörde hat dies zu überwachen. 4Leistet ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer anstelle des Zivildienstes einen Dienst nach § 14b ZDG oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr gemäß § 14c ZDG, begründet dies keinen Verlängerungstatbestand entsprechend Abs. 3, weil eine Berücksichtigung dieser Zeiten nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 möglich ist.

44.3.3

1Die Zahlung des Waisengeldes wird um die in dem jeweiligen Verpflichtungsgesetz geforderte Dauer des Dienstes (vom 1. Januar 2002 bis 30. September 2004 Wehrdienst (WD) neun Monate, Zivildienst (ZD) zehn Monate; ab dem 1. Oktober 2004 bis zum 30. November 2010 WD neun Monate, ZD neun Monate; ab dem 1. Dezember 2010 bis zum 30. Juni 2011 WD sechs Monate, ZD sechs Monate) verlängert. 2Der Wehrdienst beginnt seit 1. Januar 1997 grundsätzlich am Ersten des Monats, auch wenn der Wehrdienstleistende seinen Dienst erst später antreten muss. 3Diese Regelung wurde ab 1. April 2008 grundsätzlich auch für Zivildienstleistende übernommen.

44.3.4

1Als Verlängerungstatbestände sind nicht nur der in Deutschland abgeleistete Wehr- bzw. Zivildienst sowie die Entwicklungshilfedienste nach dem EhfG oder dem ZDG zu berücksichtigen, sondern auch entsprechende Dienste im Ausland bzw. nach ausländischen Rechtsvorschriften abgeleistete Entwicklungshilfedienste. 2Eine Berücksichtigung der im Ausland bzw. nach ausländischen Rechtsvorschriften abgeleisteten Dienste ist jedoch grundsätzlich nur bis zur Dauer des deutschen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes möglich. 3Dabei ist auf die zu Beginn des Auslandsdienstes maßgebende Dauer des deutschen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes abzustellen. 4Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat geleistet, so ist nach Abs. 3 Satz 2 die Dauer dieses Dienstes maßgebend, auch wenn dieser länger als die Dauer des entsprechenden deutschen Dienstes ist.

44.4 Waisengeld für behinderte Waisen über das 27. Lebensjahr hinaus

1Eine behinderte Waise hat nur dann Anspruch auf Waisengeld nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 (Nr. 44.2.5) über das 27. Lebensjahr hinaus, wenn die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres oder bis zu dem sich nach Abs. 3 ergebenden Zeitpunkt (Nr. 44.3), wenn sie sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung (Nr. 44.2.2) befunden hat, eingetreten ist. 2Die Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten, muss nicht vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sein. 3Gegebenenfalls ist ein Gutachten eines Amtsarztes, eines beamteten Arztes oder eines Vertrauensarztes einzuholen.

44.5 Wiederaufleben des erloschenen Witwengeldes

44.5.1

1Unter einer Wiederverheiratung ist jede weitere Eheschließung nach deutschem Personenstandsrecht zu verstehen. 2Nr. 33.1.1 Satz 2 gilt entsprechend.

44.5.2

1Das wiederaufgelebte Witwengeld wird von dem Tage an gezahlt, an dem die Ehe rechtskräftig aufgelöst ist. 2Aufgelöst wird eine Ehe z.B. durch Tod des Ehegatten, Scheidung oder Aufhebung.

44.5.3

1Neu erworbene Versorgungs-, Unterhalts- und Rentenansprüche sind alle öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Leistungen, die nach ihrer wirtschaftlichen Funktion zum Lebensunterhalt des Witwers oder der Witwe beizutragen bestimmt sind. 2Es kommt dabei weder auf die Bezeichnung noch auf die rechtliche Zuordnung durch den Verpflichteten oder die Verpflichtete oder den Berechtigten oder die Berechtigte an. 3Unerheblich ist ferner, welche Erfüllungsform der Berechtigte oder die Berechtigte wählt, wenn der Anspruch auf verschiedene Weise erfüllt werden kann; für die Verrentung von Kapitalbeträgen gilt Nr. 85.4.2.1 entsprechend. 4Dazu gehören z.B.
Leibrenten
Nießbrauch (vgl. § 1030 Abs. 1 BGB)
laufende Zuwendungen auf Grund letztwilliger Verfügung
Leistungen aus einer privaten Lebensversicherung
Rententeile, die auf einem Versorgungsausgleich beruhen.
5Nicht dazu gehören z.B. Einkünfte aus einem ererbten Gewerbebetrieb, Grundbesitz oder Kapitalvermögen. 6Ferner bleiben Leistungen für gemeinsame Kinder der neuen Ehegatten außer Betracht.

44.5.4

Hat der Witwer oder die Witwe durch die Auflösung der neuen Ehe einen Anspruch auf eine laufende Leistung erworben und vereinbart er oder sie später eine Kapitalisierung dieser Leistung, so ist der bisherige monatliche Zahlbetrag weiterhin anzurechnen.

44.5.5

Anzurechnen sind die Bruttobeträge aus den Unterhalts-, Versorgungs- und Rentenansprüchen.

44.5.6

1Von der Anrechnung eines Unterhaltsanspruchs ist abzusehen, wenn er nicht erfüllt wird und alle zumutbaren Mittel ausgeschöpft sind, den Unterhaltspflichtigen zur Leistung des Unterhalts heranzuziehen. 2Hiervon ist z.B. auszugehen, wenn die Beitreibung des Unterhalts keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde.

44.5.7

Von der Anrechnung eines neu erworbenen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs ist in Höhe des Betrages abzusehen, um den andere wiederaufgelebte Leistungen durch diesen bereits gekürzt werden.

44.5.8

Wenn wegen neu erworbener Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenansprüche die Anwendung sowohl der Anrechnungsvorschrift des Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 als auch einer Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschrift in Betracht kommt, gilt die Nr. 38.2.8 entsprechend.

44.5.9

1Unterhaltsbeiträge, die auf Zeit bewilligt waren, können auf Zeit wiederbewilligt werden, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung vorliegen; die Wiederbewilligung ist nur auf Antrag möglich. 2Der Antrag kann frühestens von dem Tag an gestellt werden, an dem die Ehe rechtskräftig aufgelöst wurde. 3Die Nr. 9.3 gilt entsprechend.

44.5.10

1Lebt der Anspruch auf Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag wieder auf, so ist die Witwenabfindung nach Art. 37 in voller Höhe in angemessenen monatlichen Teilbeträgen anzurechnen. 2Dies gilt nicht für Witwenabfindungen, die vor dem 1. Januar 2011 (z.B. nach § 21 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung) gewährt wurden; in diesen Fällen findet eine Anrechnung nur statt soweit sich die Zahlungen auf den gleichen Zeitraum beziehen.

44.5.11

1Der Einbehalt einer gewährten Witwenabfindung kann beim wiederaufgelebten Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag nur im Wege einer Aufrechnung durchgeführt werden. 2Eine Aufrechnung ist daher nicht möglich, solange vom wiederaufgelebten Versorgungsbezug kein Zahlbetrag verbleibt.