Inhalt

BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
51.
Pflegekosten

51.0

1 Art. 51 enthält eine besondere gesetzliche Grundlage für die als Bestandteile des Heilverfahrens gewährten Pflegeleistungen (Art. 50 Abs. 1 Nr. 3). 2Abs. 1 regelt die Kostenerstattung für ärztlich verordnete vorübergehende häusliche Krankenpflege, die beispielsweise bei schweren Verletzungen in den ersten Wochen nach dem Unfall oder nach einer Operation erforderlich sein kann, Abs. 2 regelt die Kostenerstattung für eine notwendige Pflege, solange Verletzte infolge des Dienstunfalls für eine Reihe von gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe bedürfen. 3Ansprüche auf Erstattung der Pflegekosten können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden (Art. 6 Abs. 3 Satz 1). 4Am 1. Januar 2011 vorhandene Bezieher und Bezieherinnen eines Hilflosigkeitszuschlages nach früherem Recht erhalten diesen weiter (Art. 100 Abs. 4 Satz 6).

51.1

Die notwendigen Aufwendungen für eine ärztlich verordnete vorübergehende häusliche Krankenpflege (Grund- und Behandlungspflege) werden gemäß § 4 Bayerische Heilverfahrensverordnung (BayHeilvfV) in Verbindung mit § 24 Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV) erstattet.

51.2

Die Kosten für eine notwendige Pflege werden gemäß § 5 BayHeilvfV erstattet.