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BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
110.
Versorgungslastenteilung im Fall eines zusätzlichen Dienstherrenwechsels nach Art. 95

110.0

1Die Vorschrift regelt Fälle, in denen vor dem 1. Januar 2011 ein innerbayerischer Dienstherrenwechsel stattfand und nach dem 31. Dezember 2010 ein weiterer innerbayerischer Dienstherrenwechsel erfolgt, der die Voraussetzungen des Art. 95 erfüllt. 2Der zuletzt abgebende Dienstherr muss eine Abfindung an den aufnehmenden Dienstherrn nach den Regelungen der Art. 96 ff. mit den Maßgaben des Art. 110 zahlen. 3Dementsprechend muss auch ein früherer, nach bisherigem Recht erstattungspflichtiger Dienstherr anstelle der Erstattung nach Art. 109 Abs. 1 bis 3 eine Abfindung leisten, die aus Gründen der Vereinfachung direkt an den aufnehmenden Dienstherrn zu zahlen ist. 4In Fällen, in denen an einem Dienstherrenwechsel vor dem 1. Januar 2011 ein zahlungspflichtiger nichtbayerischer Dienstherr beteiligt war und nach dem 31. Dezember 2010 ein weiterer innerbayerischer Dienstherrenwechsel erfolgt, richtet sich die Versorgungslastenteilung für alle beteiligten Dienstherren nach § 12 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags.

110.1

Abs. 1 begründet neben der Abfindungsverpflichtung des abgebenden Dienstherrn, die bereits aus Art. 95 ff. folgt, eine Abfindungsverpflichtung der früheren, nach bisherigem Recht erstattungspflichtigen Dienstherrn, die an Stelle der Erstattung nach Art. 109 Abs. 1 bis 3 tritt.
Beispiel:
Ist ein Beamter beispielsweise im Jahre 2007 unter den Voraussetzungen des § 107b BeamtVG vom Freistaat Bayern zur Gemeinde A gewechselt und wechselt er im Jahre 2013 zur Gemeinde B, müssen der Freistaat und die Gemeinde A jeweils eine Abfindung für die bei ihnen zurückgelegten Dienstzeiten an Gemeinde B leisten.

110.2

1Die Abfindung nach Abs. 1 berechnet sich nach den Art. 96 und 97. 2Es gelten jedoch folgende Maßgaben:

110.2.1

1Als Ausnahme zu Art. 97 Abs. 2 sind nach Abs. 2 Nr. 1 Zeiten bei früheren zahlungspflichtigen Dienstherrn nicht zu berücksichtigen. 2Die Regelung ist notwendig, um angesichts der gleichzeitigen Zahlungsverpflichtung mehrerer Dienstherren eine mehrfache Abgeltung zu vermeiden.
Beispiel:
Ein Beamter, erstmalig ernannt im Jahre 1984, wechselt im Jahre 2002 mit Versorgungslastenteilung nach § 107b BeamtVG von Dienstherr A zu Dienstherr B. Im Jahre 2015 wechselt er unter den Voraussetzungen des Art. 95 zu Dienstherr C. A und B haben gleichzeitig im Jahre 2015 eine Abfindung an C zu leisten. Die bei A verbrachten Zeiten werden unmittelbar von A an C abgegolten und daher dem B nicht zugerechnet.

110.2.2

1Abs. 2 Nr. 2 enthält für die früheren Dienstherren eine Abweichung vom Grundsatz des Art. 96 Abs. 3, der auf den Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels abstellt. 2Da hier die früheren Dienstherrenwechsel zum Teil weit in der Vergangenheit liegen, ist es sachgerecht, die Bezüge bis zum 31. Dezember 2010 entsprechend der zwischenzeitlichen linearen Bezügeanpassungen zu dynamisieren, um die Bezügezuwächse auszugleichen. 3Wegen der Berechnung siehe Nr. 109.4.2. 4Ab dem 1. Januar 2011 findet eine Verzinsung nach Abs. 3 statt.
5Für den zuletzt abgebenden Dienstherrn bleibt es dagegen bei der allgemeinen Regel des Art. 96 Abs. 3, weil hier Zahlungszeitpunkt und Dienstherrenwechsel zusammenfallen.

110.2.3

1Abs. 2 Nr. 3 enthält eine weitere Abweichung von Art. 97 Abs. 2. 2Betroffen sind Fälle, in denen zuvor zusätzlich Dienstherrenwechsel stattgefunden haben, die die Voraussetzungen einer Versorgungslastenteilung nicht erfüllten bzw. noch keine Erstattungsregelung bestand. 3Die allgemeine Regel des Art. 97 Abs. 2 würde hier bewirken, dass die Dienstzeiten bei den Dienstherren, die nicht zur Erstattung verpflichtet sind, mehreren zahlungspflichtigen Dienstherren zugerechnet und damit ohne Grund mehrfach abgegolten werden. 4Um dies zu vermeiden werden diese Zeiten den zahlungspflichtigen Dienstherrn nur anteilig zugeordnet (Quotelung). 5Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis der Zeiten, die bei den an der Versorgungslastenteilung beteiligten Dienstherren verbracht wurden. 6Die Dienstzeit beim aufnehmenden Dienstherrn bemisst sich dabei bis zur individuellen gesetzlichen Altersgrenze des Beamten oder der Beamtin; ist der Beamte oder die Beamtin dort teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt, ist immer die volle regelmäßige Beschäftigungszeit anzusetzen. 7Wegen der Monatsberechnung vgl. Nr. 96.2.
Beispiel 1:
Ein Beamter, erstmalig ernannt im Jahr 1980, wechselt im Jahr 1993 ohne Versorgungslastenteilung von Dienstherr A zu Dienstherr B. Im Jahr 2008 wechselt er mit Versorgungslastenteilung nach § 107b BeamtVG zu Dienstherr C und im Jahr 2013 mit Versorgungslastenteilung nach Art. 95 zu Dienstherr D. Die Altersgrenze wird im Jahr 2020 erreicht. A hat keine Zahlungspflichten. B und C sind im Jahre 2013 zur Abfindung an D verpflichtet. Die Zeiten bei A (13 Jahre) werden zeitanteilig B (15/27), C (5/27) und D (7/27) zugerechnet.
Dienstherr B hat im Ergebnis eine Abfindung für eine Dienstzeit von 266 Monaten (davon 86 Monate [13 x 12 x 15 : 27] nach Dienstherr A) und Dienstherr C eine Abfindung für eine Dienstzeit von 88 Monaten (davon 28 Monate [13 x 12 x 5 : 27] nach Dienstherr A) zu leisten.
Beispiel 2:
A war von 1988 bis 2000 Soldat auf Zeit. Im Jahr 2000 wird A bei der Kommune X zunächst für zwei Jahre Beamter auf Widerruf, später Beamter auf Probe und auf Lebenszeit. Im Jahr 2007 wechselt A mit Versorgungslastenteilung nach § 107b BeamtVG zum Freistaat Bayern und im Jahr 2013 mit Versorgungslastenteilung nach Art. 95 zur Kommune Y. Die Altersgrenze wird im Jahr 2037 erreicht. Der Bund hat für die Zeit als Soldat auf Zeit keine Zahlungspflichten, weil der Wechsel als Soldat auf Zeit zu einem anderen Dienstherrn keine Versorgungslastenteilung gemäß § 107b BeamtVG auslöste. Die Kommune X und der Freistaat Bayern sind im Jahr 2013 zur Abfindung an die Kommune Y verpflichtet. Die Zeiten bei der Kommune X als Beamter auf Widerruf bleiben unberücksichtigt (Art. 110 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2 Satz 3). Die Zeit als Soldat auf Zeit (12 Jahre) wird zeitanteilig der Kommune X (5/35), dem Freistaat Bayern (6/35) und der Kommune Y (24/35) zugerechnet.
Die Kommune X hat im Ergebnis eine Abfindung für eine Dienstzeit von 80 Monaten (davon 20 [volle] Monate [12 x 12 x 5 : 35] für die Zeit als Soldat auf Zeit) und der Freistaat Bayern eine Abfindung für eine Dienstzeit von 96 Monaten (davon [volle] 24 Monate [12 x 12 x 6 : 35] für die Zeit als Soldat auf Zeit) zu leisten.
8Eine Quotelung unterbleibt, wenn bei Dienstherrenwechseln ohne Versorgungslastenteilung der damals abgebende Dienstherr dem Wechsel nicht zugestimmt hatte. 9In diesem Fall sind die Zeiten dem aufnehmenden Dienstherrn vollumfänglich zuzurechnen.
Beispiel 3:
Ein Beamter, erstmalig ernannt im Jahr 1980, wechselt im Jahr 1992 ohne Versorgungslastenteilung vom außerbayerischen Dienstherrn A zum innerbayerischen Dienstherrn B. Im Jahr 2003 wechselt er zum innerbayerischen Dienstherr C, die Voraussetzungen des § 107b BeamtVG waren zunächst erfüllt. Im Jahr 2005 wechselt der Beamte ohne Zustimmung des C zum innerbayerischen Dienstherrn D und im Jahr 2010 mit Versorgungslastenteilung nach § 107b BeamtVG zum innerbayerischen Dienstherrn E. Im Jahr 2015 wechselt er mit Versorgungslastenteilung nach Art. 95 zu Dienstherr F. A und C haben keine Zahlungspflichten. Aber auch B hat keine Zahlungspflichten, weil die Versorgungslastenkette mit dem Wechsel von C zu D auf Grund der fehlenden Zustimmung des C unterbrochen wurde. Die Zeiten bei A (12 Jahre), B (11 Jahre) und C (2 Jahre) werden D vollumfänglich zugerechnet.
Dienstherr D hat im Ergebnis eine Abfindung für eine Dienstzeit von 360 Monaten und Dienstherr E eine Abfindung für eine Dienstzeit von 60 Monate zu leisten.

110.3

1Abs. 3 regelt für die früheren Dienstherren die Verzinsung des Abfindungsbetrags ab 1. Januar 2011. 2Der festgesetzte Zinssatz in Höhe von 4,5 v. H. pro Jahr berücksichtigt pauschal die Auswirkungen von Inflation und Besoldungsanpassungen für den Zeitraum bis zur Zahlung des Abfindungsbetrags. 3Zinseszinsen sind nicht zu berechnen.

110.4

1Der zuletzt abgebende Dienstherr hat innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme durch den abfindungsberechtigten Dienstherrn zu leisten (vgl. Art. 99 Abs. 2 Satz 1). 2Frühere Dienstherren sind an dem letzten Dienstherrenwechsel nicht unmittelbar beteiligt und müssen daher erst sechs Monate nach Mitteilung durch den abfindungsberechtigten Dienstherrn leisten.

110.5

1Abs. 5 Satz 1 enthält gegenseitige Informationspflichten. 2Abs. 5 Satz 2 stellt durch Verweis auf Art. 98 Abs. 2 sicher, dass früheren Dienstherren die Nachversicherungskosten in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in einer berufsständischen Altersversorgung erstattet werden, wenn die wechselnde Person beim aufnehmenden Dienstherrn ohne Anspruch auf Versorgung ausscheidet. 3Auf Grund des Verweises auf Art. 99 Abs. 1, 3 und 4 finden auch die Regelungen zu den Dokumentationspflichten des die Abfindung zahlenden Dienstherrn, zur Vereinbarung abweichender Zahlungsregelungen sowie zur Übertragungsmöglichkeit auf andere Stellen entsprechende Anwendung.