Inhalt

BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
47.
Meldung und Untersuchungsverfahren

47.0

Art. 47 regelt, innerhalb welcher Fristen und auf welche Art ein Dienstunfall gemeldet werden muss und was daraufhin der Dienstvorgesetzte und die Pensionsbehörde zu veranlassen haben.

47.1.1 Meldefrist

1Im Interesse der Beweissicherung sollen Unfälle dem Dienstvorgesetzten unverzüglich gemeldet werden. 2Die Ausschlussfrist gilt sowohl für die erstmalige Meldung des Unfalls und der damit in Zusammenhang stehenden Körperschäden als auch für die Geltendmachung weiterer durch den Dienstunfall verursachter Körperschäden und Folgeschäden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 – 2 C 5.01 – Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5). 3Innerhalb der Ausschlussfrist nach Abs. 1 können neben den bereits im Rahmen der Unfallmeldung angezeigten Körperschäden weitere Körperschäden geltend gemacht werden, nach Ablauf dieser Frist können weitere Körperschäden nur noch unter den zusätzlichen Voraussetzungen von Abs. 2 geltend gemacht werden. 4Die Behörde kann auf die Einhaltung der Ausschlussfrist gegenüber dem Beamten oder der Beamtin oder dessen oder deren Hinterbliebenen nicht verzichten.

47.1.2

1Bei Erkrankungen nach Art. 46 Abs. 3 oder Art. 64 beginnt die Ausschlussfrist im Zeitpunkt der erstmaligen ärztlichen Diagnose einer in der Anlage zur BKV genannten Krankheit, sofern der oder die Berechtigte in diesem Zeitpunkt zumindest für möglich halten kann, dass die Krankheit im Zusammenhang mit der Dienstausübung steht. 2Behandlungsbedürftigkeit und/oder vorübergehende Dienstunfähigkeit sind nicht erforderlich.

47.1.3

1Die Pensionsbehörde kann amtliche Vordrucke für die Unfallmeldung vorgeben. 2Zur Verkürzung der Bearbeitungsdauer sind von dem oder der Verletzten bereits mit der Unfallmeldung Angaben über schon vor dem Unfall bestehende Beschwerden und Körperschäden zu machen, soweit diese nicht offensichtlich für die Gewährung der Unfallfürsorge irrelevant sind, sowie Feststellungen des (erstbehandelnden) Arztes oder der (erstbehandelnden) Ärztin über die Unfallfolgen mitzuteilen. 3Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind diese medizinischen Angaben in einem verschlossenen Kuvert zusammen mit der Unfallmeldung des Beamten oder der Beamtin dem Dienstvorgesetzten zur Stellungnahme vorzulegen.

47.1.4

1Die Dienstunfalluntersuchung und alle damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen werden als getrennter Teilakt des Personalakts bei der Pensionsbehörde aufbewahrt (Art. 104 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayBG). 2In begründeten Einzelfällen, z.B. bei Missbrauchs- oder Täuschungsverdacht, dürfen der personalverwaltenden Stelle Auskünfte aus den Dienstunfallakten erteilt oder die entsprechenden Unterlagen vorgelegt werden.

47.2.1

1Mit der Möglichkeit eines Körperschadens ist immer dann zu rechnen, wenn ärztlicherseits nach einem Unfall Verletzungen festgestellt worden sind. 2Gleiches gilt bei einer Erkrankung nach Art. 46 Abs. 3 mit der erstmaligen Diagnose einer in der Anlage zur BKV aufgeführten Krankheit (vgl. Nr. 47.1.2).

47.2.2

Für den Beginn der Fristen gilt Nr. 47.1.2 entsprechend.

47.3.1 Unfalluntersuchung

1Der Dienstherr hat alle erforderlichen und zugänglichen Beweis- und Erkenntnismittel heranzuziehen und auszuwerten. 2Der oder die Verletzte bzw. seine oder ihre Hinterbliebenen sind verpflichtet, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen der Pensionsbehörde vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. 3Wird die Mitwirkung verweigert, geht dies zu ihren Lasten. 4Dies gilt z.B. auch dann, wenn dem Dienstherrn die Einholung von Auskünften bei Dritten verweigert wird (vgl. Art. 10).

47.3.2

Zum Untersuchungsgrundsatz und zu den Beweismitteln vgl. auch die Verfahrensgrundsätze gemäß Teil II Abschnitt 1 BayVwVfG.

47.3.3.1

Der Personalrat ist vom Dienstvorgesetzten zur Unfalluntersuchung nach Art. 79 Abs. 2 BayPVG hinzuzuziehen.

47.3.3.2

Das Ergebnis der Unfalluntersuchung ist auf der Unfallmeldung des Beamten oder der Beamtin zu vermerken und zusammen mit den medizinischen Angaben im verschlossenen Kuvert der Pensionsbehörde zuzuleiten.

47.3.4

Verstirbt ein Beamter oder eine Beamtin und bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Dienstunfall hierfür (mit-)ursächlich war, so hat der Dienstvorgesetzte oder die personalverwaltende Stelle die Unfallmeldung abzugeben.

47.3.5 Beweislast

47.3.5.1

1Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen besteht nur, wenn das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen und der Kausalzusammenhang der einzelnen Tatbestände zueinander von dem oder der Verletzten bzw. seinen oder ihren Hinterbliebenen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen werden. 2Der Beweis des ersten Anscheins genügt nur bei typischen Geschehensabläufen. 3Liegen Anhaltspunkte vor, die den typischen Geschehensablauf in Frage stellen, ist der volle Beweis zu erbringen. 4Kann der ursächliche Zusammenhang nur durch eine Obduktion festgestellt werden, sind die Hinterbliebenen unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. 5Eine Obduktion bedarf der Einwilligung der Hinterbliebenen.

47.3.5.2

1Bei einer Erkrankung gemäß Art. 46 Abs. 3 Satz 1 ist zunächst festzustellen, dass der Beamte oder die Beamtin nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt war. 2Für den Kausalzusammenhang besteht dann eine gesetzliche Vermutung, die allerdings vom Dienstherrn widerlegt werden kann. 3Bei einer Erkrankung im Sinn des Art. 46 Abs. 3 Satz 2 bedarf es lediglich der Feststellung, dass der Beamte oder die Beamtin der Gefahr der Erkrankung am Ort des dienstlich angeordneten Auslandsaufenthalts besonders ausgesetzt war.

47.3.5.3

1Soweit notwendig führt die Pensionsbehörde ergänzende Sachverhaltsermittlungen durch. 2In diesem Zusammenhang entscheidet sie auch über die Beiziehung von ärztlichen Sachverständigen wie beispielsweise Amtsärzten, beamteten Ärzten oder von der Pensionsbehörde allgemein oder im Einzelfall bezeichneten Ärzten. 3Vergleiche hierzu Art. 45 Abs. 3 sowie Nr. 45.3.

47.3.5.4

1Lassen sich die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstunfalls trotz zumutbarer Ausschöpfung aller Mittel nicht beweisen, geht dies zu Lasten des oder der Verletzten bzw. seiner oder ihrer Hinterbliebenen. 2Eine Umkehr der Beweislast auf den Dienstherrn ist ausgeschlossen. 3Dies gilt auch dann, wenn der Beamte oder die Beamtin unverschuldet die erforderlichen Beweismittel nicht benennen kann oder wenn nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft die Entstehung bestimmter Krankheiten noch nicht geklärt ist.

47.3.6.1

1Die Pensionsbehörde entscheidet durch Verwaltungsakt über die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen (Art. 35 BayVwVfG). 2Die Entscheidung ist zu begründen und dem oder der Verletzten oder den Hinterbliebenen bekanntzugeben (Art. 41, 43 Abs. 1 BayVwVfG). 3Wird durch die Entscheidung ein Anspruch berührt, der in den Nachlass des Beamten oder der Beamtin fällt, so ist die Entscheidung außer den Hinterbliebenen auch den Erben bekanntzugeben.

47.3.6.2

1Die Pensionsbehörde informiert den Dienstvorgesetzten bezüglich der Anerkennung oder Ablehnung des Schadensereignisses als Dienstunfall über die getroffene Entscheidung. 2Bei Beamten und Beamtinnen mit Anspruch auf eine Zulage für besondere Erschwernisse nach Art. 55 BayBesG in Verbindung mit Teil 2 BayZulV teilt die Pensionsbehörde im Zusammenhang mit der Dienstunfallanerkennung der personalverwaltenden Stelle mit, ob ein Dienstunfall im Sinn von Art. 54 vorliegt.

47.3.7 Regressverfahren

1Zur Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche unterrichtet die Pensionsbehörde die zuständige allgemeine Vertretungsbehörde in dem für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch des Beamten oder der Beamtin oder seiner oder ihrer Hinterbliebenen nach Art. 14 BayBG auf den Dienstherrn übergegangen ist. 2Diese Meldung hat stets zu erfolgen, wenn der Dienstherr infolge der Körperverletzung oder Tötung des Beamten oder der Beamtin durch einen Dritten Versorgungsbezüge oder sonstige Leistungen gewährt. 3Beim Tode eines Beamten oder einer Beamtin oder eines Ruhestandsbeamten oder einer Ruhestandsbeamtin infolge eines Dienstunfalls hat die Pensionsbehörde bei der erstmaligen Festsetzung der Versorgungsbezüge stets aufzuklären, ob der Tod unter Umständen eingetreten ist, die möglicherweise einen Dritten zum Schadenersatz verpflichten.

47.3.8

1Die durch die Untersuchung des Unfalles und Feststellung der Unfallfolgen entstehenden Kosten trägt die Verwaltung. 2Dem oder der Verletzten sind notwendige Auslagen zu erstatten, die durch die Feststellung des Unfalles und der Unfallfolgen entstanden sind.