103.
Besondere Bestimmungen zu den ruhegehaltfähigen Bezügen, zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit und zum Ruhegehalt
103.0
Die Übergangsvorschriften betreffen die am 1. Januar 2011 vorhandenen aktiven Beamten und Beamtinnen, auf deren Versorgung nachfolgende Maßnahmen und Vertrauensschutzregelungen anzuwenden sind.
103.1
1Die Regelung dient der Umsetzung der Niveauabsenkung, die entsprechend § 69e Abs. 3 BeamtVG fortgeführt wird; vgl. hierzu auch Art. 107. 2Die Verminderung der ruhegehaltfähigen Bezüge gilt auch für erstmals nach dem 1. Januar 2011 festgesetzte Unfallruhegehälter (Art. 53), die mit dem neuen Dienstrecht in die Absenkung des Versorgungsniveaus einbezogen werden. 3Das Mindestruhegehalt, das erhöhte Unfallruhegehalt und die Bezüge der emeritierten Professoren und Professorinnen bleiben weiterhin von der Absenkung ausgenommen.
103.2
1Bei einem vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kind ist die während eines Beamtenverhältnisses zurückgelegte Zeit eines Erziehungsurlaubs sowie einer Kindererziehung, die in eine Freistellung vom Dienst nach Art. 80a oder 86a BayBG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung fällt, bis zu dem Tag, an dem das Kind sechs Monate alt wird, als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 1 Sätze 4 und 5 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung). 2Für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes und außerhalb eines Beamtenverhältnisses erzogenes Kind gilt für die Berücksichtigung beim Kindererziehungszuschlag Art. 71 Abs. 9, für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind Art. 71 Abs. 1 bis 8.
103.3
Altersteilzeit oder Altersdienstermäßigung, die vor dem 1. Januar 2010 angetreten wurde, wird weiterhin im Umfang von 9/10 der Arbeitszeit, nach der die Altersteilzeit oder Altersdienstermäßigung bemessen wurde, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt.
103.4
1Bis zum 31. Dezember 1995 im Beitrittsgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe zurückgelegte Dienstzeiten sind bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit weiterhin mit dem Doppelten des tatsächlichen Beschäftigungsumfangs zu berücksichtigen.
103.4.1
Verwendung
1Eine Verwendung im Sinn des Abs. 4 konnte nicht nur im Fall einer Abordnung, Zuweisung oder Versetzung, sondern auch bei einer Wiederernennung vorliegen. 2Auch nach der erstmaligen Verwendung im Beitrittsgebiet erfolgte weitere Versetzungen/Beurlaubungen/Wiederernennungen können grundsätzlich berücksichtigt werden.
103.4.2
Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet
1Unter der Voraussetzung „zum Zweck der Aufbauhilfe “ war die Hilfe beim Aufbau neuer oder bei der Umgestaltung vorhandener, jedoch den Anforderungen einer rechtsstaatlichen und effektiven Verwaltung oder Justiz nicht genügender, organisatorischer Strukturen zu verstehen. 2Keine Aufbauhilfe waren dagegen ein durch die Wiedervereinigung bedingter Zuwachs an Aufgaben, die Integration der Bediensteten der ehemaligen DDR in die Behörde und deren fachliche Einarbeitung sowie die mittelbaren Vorteile, die neu aufgebaute Verwaltungseinheiten im Beitrittsgebiet aus ihrer Tätigkeit ziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1999 – 2 C 3.99 – ZBR 2000, 39). 3Tätigkeiten, die im alten Bundesgebiet erbracht wurden, können auch dann nicht zu einer Doppelanrechnung führen, wenn sie für den Aufbau im Beitrittsgebiet nützlich waren.
103.4.2.1
Als Kriterien für das Vorliegen von Aufbauhilfe können beispielhaft herangezogen werden:
- –
-
Aufbau einer funktionierenden Verwaltung unter den besonderen Umständen des Beitrittsgebiets,
- –
-
Dienst unter besonders erschwerten Bedingungen und Verhältnissen, die im alten Bundesgebiet nicht vorhanden waren,
- –
-
Abbau bestehender Verwaltungsstrukturen, um neue Verwaltungsstrukturen aufzubauen.
103.4.2.2
Als Kriterien für das Nichtvorliegen von Aufbauhilfe können herangezogen werden:
- –
-
Die reine (organisatorische) Verlagerung von Behörden oder Teilen derselben aus dem früheren Bundesgebiet in das Beitrittsgebiet („Zweigstellen “).
- –
-
Die im Beitrittsgebiet verwendeten Beamten oder Beamtinnen führten lediglich die bisherige Tätigkeit fort, ohne am Aufbau einer funktionierenden Verwaltung unter den besonderen Umständen des Beitrittsgebiets mitzuwirken (z.B. Mitwirkung in Musterungskommissionen, oder als „West-Polizist “ im „Streifendienst-Ost “), oder wenn diese keinen Dienst unter besonders erschwerten Bedingungen und Verhältnissen leisteten.
103.4.3
Ununterbrochene Mindestdauer von einem Jahr
1Neben der Zeit eines Erholungsurlaubes, einer Krankheit oder eines Mutterschaftsschutzes waren Unterbrechungen der Aufbauhilfe von bis zu einem Monat pro Jahr grundsätzlich unschädlich, wenn diese dienstlich begründet waren (z.B. Teilnahme an Lehrgängen). 2Die Unterbrechungszeit selbst kann ebenfalls doppelt berücksichtigt werden. 3Teilzeitbeschäftigung ist bei der Beurteilung der Jahresfrist voll anzusetzen.
103.5.0
1Die Übergangsregelungen aus Anlass des BeamtVGÄndG vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S. 2218) für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte und Beamtinnen, deren Versorgungsfall nach diesem Zeitpunkt eintritt, werden modifiziert fortgeführt. 2Zu den von den Abs. 5 bis 7 erfassten Beamten und Beamtinnen gehören auch die, die zu diesen Zeitpunkten beurlaubt waren, deren Rechte und Pflichten wegen einer Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag, im Europäischen Parlament oder einem Landesparlament ruhten oder für die auf Grund eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst der Verlust der Dienstbezüge festgestellt wurde. 3Ob Beurlaubungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen sind, ist dabei unerheblich. 4Zu den Beamtenverhältnissen gehört auch ein Beamtenverhältnis auf Widerruf. 5Ein anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ist insbesondere ein Richterverhältnis sowie ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit und Berufssoldat.
103.5.1
1Für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes findet grundsätzlich das BayBeamtVG in der bei der Zurruhesetzung jeweils geltenden Fassung Anwendung. 2Vergleichsberechnungen nach Maßgabe der Übergangsregelungen erübrigen sich, wenn der Höchstruhegehaltssatz erreicht wird. 3Im anderen Fall ist eine Vergleichsberechnung nach Maßgabe der Abs. 5 bis 7 durchzuführen. 4Bei Gleichheit bleibt es beim Ruhegehaltssatz nach Art. 26 Abs. 1. 5Die hierfür maßgebende ruhegehaltfähige Dienstzeit bestimmt sich nach Art. 14 bis 25 mit den folgenden besonderen Maßgaben des Abs. 5 Satz 2:
103.5.1.1
1Die Berücksichtigung von Zeiten einer Fachschul- oder Hochschulausbildung nach Art. 20 Abs. 1 erfolgt im tatsächlichen Umfang, höchstens jedoch im Umfang der Regelstudienzeit einschließlich üblicher Prüfungszeit. 2Soweit für Studiengänge keine Regelstudienzeit bestimmt war, ist die jeweilige Mindeststudienzeit maßgeblich.
103.5.1.2
Anstelle der Berücksichtigung von Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit nach Art. 20 Abs. 2 ist die Ausbildungszeit nur im Umfang des Art. 20 Abs. 1 bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach Abs. 6 zu berücksichtigen.
103.5.1.3
1Die Zurechnungszeit ist im Umfang von einem Drittel des Zeitraums vom Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit bis zum Ende des Monats der Vollendung des 55. Lebensjahres bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach Abs. 7 zu berücksichtigen. 2Zeiten einer begrenzten Dienstfähigkeit sind von dieser Einschränkung nicht umfasst und entsprechend Art. 14 Abs. 1 Satz 3 mindestens im Umfang des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
103.5.2
1Berufsmäßiger Wehrdienst in der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik kann bei der Dienstzeit nach Abs. 6 nicht berücksichtigt werden. 2Damit wird die bisherige Regelung im Sinn des § 8 BeamtVG in der bis zum 31.Dezember 1991 geltenden Fassung fortgeführt.
103.6
1Der Ruhegehaltssatz nach der vor 1992 zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet sich nach der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden degressiven Ruhegehaltsskala unter Anwendung der Rundungsvorschriften des Art. 26 Abs. 1 Sätze 3 bis 5. 2Resttage einer gesamten Dienstzeit von mehr als zehn Jahren sind mit 365 zu dividieren und kaufmännisch zu runden. 3Die sich so ergebenden Dezimaljahre sind bei einer gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zwischen zehn und 25 Jahren mit dem Steigerungssatz 2 v. H. je vollem Dienstjahr und zwischen 25 und 35 Jahren mit dem Steigerungssatz 1 v. H. zu multiplizieren.
Beispiel:
Eine gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit bis zum 31. Dezember 1991 von 23 Jahren und 110 Tagen ergibt einen Ruhegehaltssatz von 61,60 v. H. (61 v. H. + 0,30 x 2 = 61,60 v. H.), eine von 26 Jahren und 215 Tagen einen Ruhegehaltssatz von 66,59 v. H. (66 v. H. + 0,59 v. H. x 1 = 66,59 v. H.).
4Degressive Ruhegehaltsskala
Ruhegehaltfähige Dienstzeit
volle Jahre
|
Ruhegehaltssatz in v. H.
|
Ruhegehaltfähige Dienstzeit
volle Jahre
|
Ruhegehaltssatz in v. H.
|
1 bis 10
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35
|
23
|
61
|
11
|
37
|
24
|
63
|
12
|
39
|
25
|
65
|
13
|
41
|
26
|
66
|
14
|
43
|
27
|
67
|
15
|
45
|
28
|
68
|
16
|
47
|
29
|
69
|
17
|
49
|
30
|
70
|
18
|
51
|
31
|
71
|
19
|
53
|
32
|
72
|
20
|
55
|
33
|
73
|
21
|
57
|
34
|
74
|
22
|
59
|
35
|
75
|
103.7
1Die sich für Zeiten nach dem 31. Dezember 1991 ergebende ruhegehaltfähige Dienstzeit in Dezimaljahren entspricht dem Ruhegehaltssatz. 2Liegt vor dem 1. Januar 1992 eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von weniger als zehn Jahren vor, so bleibt die Differenz bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach dem 31. Dezember 1991 vor der Umrechnung in Dezimaljahre außer Ansatz.
Beispiel:
|
Jahre
|
Tage
|
|
Ruhegehaltfähige Dienstzeit vor dem 1. Januar 1992
|
5
|
210,00
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|
Ruhegehaltssatz
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|
|
35,00 v. H.
|
|
|
|
|
Ruhegehaltfähige Dienstzeit nach dem 31. Dezember 1991
|
21
|
165,00
|
|
abzüglich auf 10 Jahre fehlende Dienstzeit vor dem 1. Januar 1992
|
4
|
155,00
|
|
Maßgebende Dienstzeit nach dem 31. Dezember 1991
|
17
|
10,00
|
|
Dezimaljahre
|
17,03
|
|
|
Ruhegehaltssatz
|
|
|
17,03 v. H.
|
Gesamtruhegehaltssatz
|
|
|
52,03 v. H.
|
3Nach Abschluss der Absenkung des Versorgungsniveaus ist der nach Abs. 6 und 7 Sätze 1 und 2 ermittelte Ruhegehaltssatz mit dem Anpassungsfaktor 0,95667 zu multiplizieren und dem nach Art. 26 Abs. 1 ermittelten Ruhegehaltssatz gegenüberzustellen.
103.8
1Abs. 8 bestimmt für die Ermittlung der Höchstgrenzen beim Zusammentreffen der Versorgungsbezüge mit weiteren Versorgungsbezügen oder mit Renten die Anwendung des besonderen degressiven Ruhegehaltssatzes (Abs. 5 bis 7), soweit sich der den Versorgungsbezügen zugrundeliegende Ruhegehaltssatz danach bestimmt. 2Das gilt auch bei Änderungsfestsetzungen für am 1. Januar 2011 vorhandene Versorgungsempfänger (vgl. Nr. 100.1.6).
103.9
1Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang ist auch dann gegeben, wenn die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse und die diesen gleichgestellten Beschäftigungsverhältnisse (Abs. 10) lediglich durch allgemein arbeitsfreie Tage unterbrochen waren. 2Nicht zu den öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen gehören insbesondere:
- –
-
privatrechtliche Beschäftigungsverhältnisse im öffentlichen Dienst mit Ausnahme der in Abs. 10 gleichgestellten Beschäftigungsverhältnisse,
- –
-
Wehrdienst,
- –
-
Zivildienst nach dem ZDG,
- –
-
öffentlich-rechtliche Amtsverhältnisse (z.B. Minister, parlamentarische Staatssekretäre),
- –
-
Abgeordnetenmandate im Bundes- oder einem Landtag.
3Merkmal für ein gleichgestelltes Beschäftigungsverhältnis ist die Gewährleistung der dem Beschäftigten vertraglich zugesicherten Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder Vorschriften oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen, die zur Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung führt.
103.10
Unter die Übergangsregelung fallen auch die Beamten und Beamtinnen, deren Schwerbehinderung erst nach dem 16. November 2000 formell festgestellt worden ist, wenn sie nachweisen können, dass die Schwerbehinderteneigenschaft bereits vor dem genannten Zeitpunkt vorgelegen hat.
103.11.1
Für am 1. Januar 2011 vorhandene Beamte und Beamtinnen, deren Beamtenverhältnis bereits vor dem 1. Januar 1966 begründet wurde, gelten bei Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten im Sinn des Art. 85 die Nrn. 100.2 und 100.2.1 entsprechend.
103.11.2
1Erhielten am 1. Oktober 1994 vorhandene Beamte und Beamtinnen vor dem 1. Oktober 1994 anstelle einer Rente eine Abfindung, Beitragserstattung oder sonstige Zahlung, wird für diese Rente keine Ruhensberechnung nach Art. 85 durchgeführt (keine Verrentung nach Art. 85 Abs. 4 Satz 2). 2Art. 24 Abs. 4 bleibt unberührt.
103.12
1Der Ausgleich unterliegt nicht der Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften. 2Waren die Bezüge des letzten Monats nach Art. 9 BayDG gekürzt, ist auch der Ausgleich entsprechend zu kürzen.