22.
Wissenschaftliche Qualifikationszeiten
22.0.1
1Die Vorschrift ergänzt auf Grund der besonderen Werdegänge im Wissenschaftsbereich die allgemeinen Vorschriften über die Berücksichtigung von Vordienst- und Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit. 2Sie gilt für Professoren und Professorinnen der Besoldungsordnungen W und C kw, nicht aber für Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sowie Akademische Räte und Oberräte.
22.0.2
1Die Vorschrift findet keine Anwendung auf Professoren und Professorinnen, die entsprechend Art. 34 BayHSchPG von ihren Pflichten entbunden werden und für ihre Hinterbliebenen; für sie gilt Art. 113 Abs. 2. 2Ist ein solcher Professor oder eine solche Professorin vor der Entpflichtung verstorben, gilt Art. 22 für die Hinterbliebenen unmittelbar (vgl. Art. 113 Abs. 3).
22.0.3
1Wegen des Begriffs „hauptberuflich “ wird auf Nr. 24.3 verwiesen. 2Stipendiatenzeiten sind grundsätzlich nicht hauptberuflich. 3Die Nrn. 24.3.1 und 24.3.3 gelten jedoch als erfüllt, wenn sich die Tätigkeit und das Stipendium an den Verhältnissen eines Akademischen Rats auf Zeit (vgl. Art. 22 Abs. 3 BayHSchPG) orientierten.
22.0.4
Nr. 19.0.2 gilt für die Sätze 3 bis 5 entsprechend.
22.1.1
1Satz 1 erfasst nur vor der Berufung in das Beamtenverhältnis liegende Zeiten der Zugehörigkeit zum Lehrkörper einer Hochschule, die nach inländischem Recht eine staatliche Hochschule ist oder die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule erhalten hat (§ 1 Hochschulrahmengesetz – HRG). 2Die Zugehörigkeit zum Lehrkörper einer ausländischen Hochschule fällt nicht unter Satz 1.
22.1.2
1Für die Berücksichtigung der Promotionszeit nach Satz 2 ist es nicht erforderlich, dass die Promotion für die Einstellung oder Berufung vorgeschrieben war. 2Nr. 20.1.13 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. 3Die Berücksichtigung nach Satz 2 geht insoweit der Berücksichtigung nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 vor. 4Hat der Professor oder die Professorin die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHSchPG oder auf § 44 Nr. 3 HRG beruhende entsprechende landesrechtliche Vorschriften) durch promotionsadäquate Leistungen nachgewiesen, können diese Zeiten im Umfang von bis zu zwei Jahren ausschließlich nach Art. 20 berücksichtigt werden.
22.1.3
1Zeiten nach Satz 3 können nur dann berücksichtigt werden, wenn die Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen als Einstellungsvoraussetzung gefordert worden sind. 2Dies gilt auch für eine Juniorprofessur im Arbeitnehmerverhältnis; wurde die Juniorprofessur im Beamtenverhältnis auf Zeit verbracht (Art. 15 Abs. 3 BayHSchPG), erfolgt die Anrechnung bereits nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1. Nrn. 20.1.2.1 bis 20.1.4 und 20.1.13 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
22.1.4
Für die Erfüllung der besonderen Tatbestandsvoraussetzungen im Sinn des Satzes 4 gilt Folgendes:
22.1.4.1
1Nach Satz 4 erster Halbsatz können bei Professoren und Professorinnen an Fachhochschulen oder für Fachhochschulstudiengänge an anderen Hochschulen Zeiten der als Einstellungsvoraussetzung geforderten beruflichen Praxis (nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayHSchPG oder nach auf § 44 Nr. 4 Buchst. c HRG beruhenden entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften) berücksichtigt werden; Nr. 20.1.16 gilt entsprechend. 2Dies gilt auch dann, wenn der sonach berücksichtigungsfähige Zeitraum durch die vorrangige Anwendung anderer Vorschriften (z.B. Art. 22 Abs. 1 Satz 2, Art. 14 Abs. 1 Satz 1) überlagert wird. 3Die Berücksichtigung nach Satz 4 erster Halbsatz geht einer Berücksichtigung nach Art. 19 Nr. 3 Buchst. a und Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 vor.
4Wird die geforderte berufliche Praxis in Teilzeitbeschäftigung ausgeübt ist Art. 24 Abs. 1 zu beachten. 5Der berücksichtigungsfähige Zeitraum verlängert sich dadurch nicht.
6Satz 4 erster Halbsatz findet nur Anwendung, wenn der Beamte oder die Beamtin zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles dem genannten Personenkreis angehört. 7Treten Professoren oder Professorinnen an Fachhochschulen oder für Fachhochschulstudiengänge an anderen Hochschulen in ein anderes Amt (z.B. als Professor oder Professorin an einer Universität) über, wird die geforderte fünfjährige Praxis unmittelbar von Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erfasst (Nr. 20.1.15 Satz 1). 8Nr. 20.1.2.3 ist zu beachten.
22.1.4.2
1Zeiten einer Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, können nach Satz 4 zweiter Halbsatz bis zu fünf Jahre im tatsächlich geleisteten Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Professorenamtes förderlich waren. 2Es kommt im Gegensatz zur Nr. 19.3.1 nicht darauf an, dass die besonderen Fachkenntnisse auch zwingend für die Ernennung erforderlich waren. 3Zu berücksichtigen sind auch Zeiten einer selbstständigen Tätigkeit. 4Die Berücksichtigung nach Satz 4 zweiter Halbsatz geht einer Berücksichtigung nach Art. 19 Nr. 3 Buchst. a vor. 5In Zeiten nach erfolgreichem Abschluss des Hochschulstudiums, die vor der Promotion liegen, werden in der Regel allenfalls allgemeine Berufs- und Fachkenntnisse, nicht jedoch besondere Fachkenntnisse im Sinn des Satzes 4 zweiter Halbsatz erworben. 6Inwieweit in vor der Promotion liegenden Zeiten besondere Fachkenntnisse erworben wurden, ist im jeweiligen Einzelfall unter Anlegung eines strengen Maßstabs zu prüfen.
7Im Rahmen der Anwendung des Satzes 4 zweiter Halbsatz ist keine feste zeitliche Zuordnung zu beachten. 8Damit können Zeiträume, die bereits nach anderen Vorschriften berücksichtigt werden können (z.B. Art. 18, 19 Nr. 2) oder deren Anrechnung ausgeschlossen ist (z.B. nach Art. 21), von der Anwendung der Regelung ausgenommen werden.
22.1.5
1Bei der zeitlichen Begrenzung auf zehn Jahre ist auf die tatsächlich als ruhegehaltfähig angerechnete Dienstzeit nach Satz 4 abzustellen. 2Über zehn Jahre hinaus können Zeiten nach Satz 4 in besonders begründeten Einzelfällen im staatlichen Bereich mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. 3Die Zustimmung gilt bei am 23. Februar 2002 vorhandenen Beamten und Beamtinnen im Sinn des Abs. 1 Satz 1 als erteilt.
Beispiel:
Ein Professor hat vor der Berufung ins Beamtenverhältnis folgende Vordienstzeiten nach Satz 4 zweiter Halbsatz abgeleistet:
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1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1991: förderliche Tätigkeit an einer privaten Universität im Umfang von ¾ der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
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1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1995: förderliche Tätigkeit bei einem privaten Arbeitgeber
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1. Januar 1996 bis 31. Dezember 2010: förderliche Tätigkeit an einer ausländischen privaten Universität (ab 1. Januar 2001 im Umfang von ¾ der regelmäßigen Arbeitszeit)
Zeitraum
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Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit
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5 Jahre im tatsächlich geleisteten Umfang:
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1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1991
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da Teilzeit (Art. 24 Abs. 1): 1 Jahr und 183 Tage
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1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1994
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3 Jahre
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darüber hinaus bis zur Hälfte des tatsächlich geleisteten Umfangs:
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1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1995
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183 Tage
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1. Januar 1996 bis 31. Dezember 2000
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2 Jahre und 183 Tage
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1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2010
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da Teilzeit (Art. 24 Abs. 1): 3 Jahre und 274 Tage
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Grundsätzlich berücksichtigungsfähige Dienstzeit:
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11 Jahre und 93 Tage
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jedoch in der Regel Begrenzung auf insgesamt zehn Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit (Satz 5)
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