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BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
81.
Verlust der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung

81.0

Der Verlust der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung folgt aus der Gegenseitigkeit des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses.

81.1

1Die Zahlung der Versorgungsbezüge ist mit Ende des Monats einzustellen, in dem die Feststellungsverfügung der Pensionsbehörde über den Verlust der Versorgungsbezüge dem Ruhestandsbeamten zugestellt wird. 2Der Verlust der Versorgungsbezüge ist zeitlich begrenzt. 3Der Anspruch auf Versorgungsbezüge lebt wieder auf, wenn der im dauernden Ruhestand befindliche Ruhestandsbeamte nach dem Gutachten eines Amtsarztes erneut dienstunfähig geworden ist oder stirbt. 4Im Falle des Wiederauflebens des Anspruchs auf Versorgungsbezüge beginnt deren Zahlung in den Fällen der erneuten Dienstunfähigkeit sowie des Todes (Bezüge für den Sterbemonat – Art. 32 und Sterbegeld – Art. 33) mit dem Ersten des Monats, in den das Ereignis fällt, im Übrigen mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in den das Ereignis fällt.

81.2

Wegen der zeitlichen Begrenzung des Verlustes der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung kommt eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht in Betracht.