Inhalt
7.
Rückforderung von Versorgungsbezügen
7.0
1 Nr. 15 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (BayVwVBes) ist entsprechend anzuwenden. 2Zur Verpflichtung von Geldinstituten oder Personen, die Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des oder der Versorgungsberechtigten erhielten, zur Rücküberweisung oder Rückerstattung vgl. Art. 117.