Inhalt

BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
34.
Versorgungsurheber

34.0

1Die Vorschrift bestimmt die Versorgungsurheber für die laufenden Leistungen der Hinterbliebenenversorgung. 2Versorgungsurheber ist die Person, von der sich im Fall ihres Versterbens Versorgungsansprüche für Hinterbliebene ableiten. 3Wegen der Versorgung der Hinterbliebenen von emeritierten Professoren und Professorinnen vgl. Art. 113 Abs. 2 und 3.