Inhalt

BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
84.
Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge

84.0

1Die Vorschrift regelt das Ruhen früherer Versorgungsbezüge, wenn diese mit weiteren selbstständigen Versorgungsbezügen in einer Person zusammentreffen. 2Nr. 83.0.2 ist entsprechend anzuwenden.

84.1.1 Verwendung im öffentlichen Dienst

1Ob es sich um eine Verwendung im öffentlichen Dienst handelt, ist auf Grund der Tatbestände zum Zeitpunkt der damaligen Beschäftigung zu beurteilen. 2Zum Begriff des öffentlichen Dienstes vgl. Nrn. 83.5.1 bis 83.5.3.

84.1.1.1

Versorgungsbezüge sind solche nach BayBeamtVG oder vergleichbarem Bundes- oder Landesrecht, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses begründet wurden.

84.1.1.2

1Eine ähnliche Versorgung liegt nur dann vor, wenn
die Versorgung zu weniger als 25 v. H. auf eigenen Beiträgen beruht,
sich der Anspruch gegen den Dienstherrn oder den Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes richtet,
die Anspruchshöhe von den Bezügen und der Dienstzeit abhängt,
es sich nicht nur um eine ergänzende oder zusätzliche Versorgung handelt und
die Versorgungsleistung in voller Höhe durch den Dienstherrn oder den Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes erbracht wird.
2Nicht versorgungsähnliche Leistungen sind gegebenenfalls nach Art. 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 oder nach Art. 24 Abs. 4 zu berücksichtigen.

84.1.1.3

1Die Reihenfolge der Versorgungsbezüge richtet sich nach dem Eintritt des jeweiligen Versorgungsfalles unabhängig davon, ob der Anspruch auf Ruhegehalt gegebenenfalls nach Art. 11 Abs. 2 Satz 2 ruht. 2Bei gleichzeitigem Eintritt des Versorgungsfalles aus mehreren Dienstverhältnissen gilt als früherer Versorgungsfall der aus dem früher begründeten Dienstverhältnis. 3Bei Witwen und Waisen gilt das aus dem früheren Ruhegehalt errechnete Witwen- und Waisengeld als „früherer Versorgungsbezug“.

84.1.2 Anzusetzender „neuer Versorgungsbezug “

1Ein Versorgungsbezug nach Bundesrecht ist vor Anwendung des § 50f BeamtVG anzusetzen. 2Gleiches gilt für entsprechende landesrechtliche Regelungen.

84.2 Höchstgrenzen

1Ist ein beteiligter Versorgungsbezug um einen Versorgungsabschlag vermindert oder um einen Versorgungsaufschlag erhöht, ist das für die Höchstgrenzen des maßgebenden Ruhegehalts ebenfalls zu berücksichtigen. 2Gleiches gilt, wenn bei einem der beteiligten Versorgungsbezüge die Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 1 bis 3 (erhöhtes Unfallruhegehalt) vorlagen. 3Werden bei einem der beteiligten Versorgungsbezüge Leistungen nach Art. 101 Abs. 6 und 7 berücksichtigt, sind diese auch bei der Höchstgrenze zu berücksichtigen. 4Bei Anpassungszuschlägen oder dem Strukturausgleich ist nicht der im Einzelfall zustehende Betrag, sondern der Betrag maßgebend, der am jeweiligen (Gewährungs-)Stichtag, ab dem die Leistungen festgeschrieben wurde, bei der Höchstgrenze berücksichtigt worden wäre. 5Für Hinterbliebene sind die anteiligen Beträge zu berücksichtigen. 7Die Höchstgrenze ist um den zustehenden Unterschiedsbetrag nach Art. 69 Abs. 2 zu erhöhen. Dies gilt auch für Kinder, die nur beim Unterschiedsbetrag neben den neuen Versorgungsbezügen berücksichtigt werden.

84.2.1 Höchstgrenze nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

1Für die Bemessung des Ruhegehaltssatzes der Höchstgrenze nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sind die Vorschriften anzuwenden, die für die Festsetzung der früheren Versorgung galten. 2Für die Berechnung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit ist die dem neuen Versorgungsbezug zugrunde liegende ruhegehaltfähige Dienstzeit insoweit zu berücksichtigen, als sie nicht der Festsetzung des früheren Versorgungsbezugs zugrunde lag. 3Wurde bei einem der beiden Versorgungsbezüge der Ruhegehaltssatz nach Art. 27 oder einer entsprechenden landes- oder bundesrechtlichen Regelung vorübergehend erhöht, ist dies auch bei der Höchstgrenze zu berücksichtigen.

84.2.2 Höchstgrenze nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

1Liegen die Voraussetzungen des Art. 58 vor, ist für die Waise von einem Anteilsatz von 30 v. H. auszugehen. 2Art. 36 Abs. 2 (Kürzung wegen Altersunterschieds), Art. 41 (anteilige Kürzung für Witwen und Waisen) und Art. 61 (anteilige Kürzung der Unfallhinterbliebenenbezüge) sind bei der Berechnung der Höchstgrenze sinngemäß anzuwenden. 3Dies gilt auch bei Kürzung eines Unterhaltsbeitrages nach Art. 38 Satz 1 (vgl. Nr. 38.1).

84.2.3 Höchstgrenze nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3

Für Erhöhungsbeträge zum Unterschiedsbetrag nach Art. 69 Abs. 2 (Besoldungsgruppen A 3 bis A 5) sind die Besoldungsmerkmale des Witwengeldes (Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 4 Satz 1) maßgeblich.

84.3 Mindestbelassung des früheren Versorgungsbezuges

1Erhält eine Witwe oder ein Witwer neben dem Witwengeld ein eigenes Ruhegehalt, sind nach Anrechnung mindestens 20 v. H. des Witwengeldes zu belassen (vgl. Nr. 74.3). 2Bemessungsgrundlage ist das Witwengeld einschließlich eines gegebenenfalls gezahlten Kinderzuschlags zum Witwengeld und der Unterschiedsbetrag nach Art. 69 Abs. 2; durch Kürzung nach Art. 92 kann die Mindestbelassung unterschritten werden.

84.4 Erwerb eines weiteren Versorgungsbezugs bei Ruhestandsbeamten

1Erhält ein Ruhestandsbeamter oder eine Ruhestandsbeamtin neben dem Ruhegehalt ein Witwengeld, wird das Ruhegehalt nur im Rahmen der Höchstgrenzenregelung gezahlt. 2Die Gesamtbezüge dürfen allerdings nicht hinter dem in Art. 84 Abs. 4 Satz 2 genannten Betrag zurückbleiben. 3Nr. 84.3 gilt entsprechend.

84.5 Anrechnungsbetrag/Zwölftelung

Beginnt oder endet der Bezugszeitraum der anzurechnenden Versorgungsbezüge während eines Kalenderjahres, ist der Gesamtbetrag der anzurechnenden Versorgung (also einschließlich Sonderzahlung) auf die Bezugsmonate aufzuteilen, bei ganzjährigem Bezug ist ein Zwölftel des Jahresbezugs anzusetzen.