Inhalt
63.
Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen
63.0
Art. 63 regelt, welche Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 3 auch auf Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen (§ 5 BeamtStG) anwendbar sind.
63.1
1Dem Ehrenbeamten oder der Ehrenbeamtin kann ein Unterhaltsbeitrag nur gewährt werden, wenn er oder sie infolge des Dienstunfalls dienstunfähig oder in der Erwerbsfähigkeit gemindert ist. 2Er soll einen Unterhaltsbeitrag nach Art. 55 Abs. 2 nicht übersteigen.
63.2
1Den Hinterbliebenen kann ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden, wenn der Beamte oder die Beamtin an den Folgen des Dienstunfalls verstorben ist. 2Er soll einen Unterhaltsbeitrag nach Art. 60 nicht übersteigen.