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BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
67.
Übergangsgeld

67.0

1Nach Art. 67 haben Beamte und Beamtinnen Anspruch auf Übergangsgeld, wenn das Beamtenverhältnis durch Entlassung endet, ohne dass ein entsprechender Antrag des Beamten oder der Beamtin zugrunde liegt. 2Die Höhe des Übergangsgeldes richtet sich nach den letzten Bezügen vor der Entlassung und der Dauer der Beschäftigung. 3Die Pflicht zur Nachversicherung der Beamtendienstzeit wird durch die Zahlung von Übergangsgeld nicht eingeschränkt oder aufgeschoben; die Zeit des Bezugs von Übergangsgeld ist nicht nachversicherungspflichtig (§ 8 Abs. 2 SGB VI). 4Bei Hochschuldozenten, Hochschuldozentinnen oder Oberassistenten, Oberassistentinnen, Oberingenieuren, Oberingenieurinnen und wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten und Assistentinnen ist Art. 104 Abs. 3 zu beachten. 5Die Ruhens- und Kürzungsvorschriften (Art. 83 bis 87 und 92) finden keine Anwendung (Art. 67 wird von Art. 115 Abs. 1 nicht erfasst); Abs. 5 bleibt unberührt.

67.1 Anspruchsvoraussetzungen

Anspruch auf Übergangsgeld haben Beamte und Beamtinnen, die
grundsätzlich Anspruch auf Grundbezüge haben,
mindestens ein Jahr beschäftigt waren,
diese Beschäftigung hauptberuflich ausübten und
deren Beamtenverhältnis nicht wegen eigenen Antrages durch Entlassung endete

67.1.1

1Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören Beamte und Beamtinnen im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, auf Zeit und auf Probe. 2Im Beamtenverhältnis auf Widerruf besteht kein Anspruch auf Grundbezüge und damit auch nach Entlassung kein Anspruch auf Übergangsgeld. 3Kein Anspruch auf Übergangsgeld besteht ferner, wenn eine Führungsposition auf Zeit (Art. 45 BayBG) oder auf Probe (Art. 46 BayBG) übertragen wurde und der Beamte oder die Beamtin aus diesem Beamtenverhältnis entlassen wird. 4Dies gilt auch, wenn dieses Beamtenverhältnis kraft Gesetzes endet, weil der Beamte die Entlassung aus dem ruhenden Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beantragt hat.

67.1.2

1Die Beschäftigungszeit prägt die Höhe des Übergangsgeldes aus; sie muss wenigstens ein Jahr betragen. 2Für das erste Jahr beträgt das Übergangsgeld einen Monatsbetrag, für jedes weitere Jahr einen halben Monatsbetrag, höchstens jedoch sechs Monatsbeträge.

67.1.3

1Maßgeblich ist die Besoldung, die dem Beamten oder der Beamtin im letzten Monat gewährt wurde. 2Änderungen jeglicher Art der Bezüge seit der statusrechtlichen Wirksamkeit der Entlassung bleiben unberücksichtigt. 3War der Beamte oder die Beamtin im Zeitpunkt der Entlassung ohne Anspruch auf Grundbezüge beurlaubt, sind die Bezüge zugrunde zu legen, die der Beamte oder die Beamtin unter Berücksichtigung der besoldungsrechtlichen Regelungen zum Stufenaufstieg (Art. 30 Abs. 2 und 3 sowie Art. 31 Abs. 3 und 4 BayBesG) erhalten hätte, wenn er oder sie am Tage vor der Entlassung wieder Dienst geleistet hätte. 4Folgende Bezügebestandteile sind bei der Berechnung zu berücksichtigen:
Grundgehalt (Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 BayBesG),
Strukturzulage (Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 BayBesG),
Amtszulagen und Zulagen für besondere Berufsgruppen (Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 BayBesG),
Familienzuschläge (Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 BayBesG); in den Fällen des Art. 35 Abs. 2 BayBesG (ledige Beamte und Beamtinnen in Gemeinschaftsunterkunft) ist für die Berechnung des Übergangsgeldes das ungekürzte Grundgehalt anzusetzen, und
Hochschulleistungsbezüge, die nicht nur als Einmalzahlung zustanden (Art. 69 ff. BayBesG).
5Auf die Ruhegehaltfähigkeit der Bezüge kommt es nicht an.
6Nicht berücksichtigt werden:
Auslandsbesoldung (Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 BayBesG),
Nebenbezüge (Art. 2 Abs. 3 BayBesG) mit Ausnahme der nicht als Einmalzahlung gewährten Hochschulleistungsbezüge,
Unfallausgleich (Art. 52),
sonstige Leistungen nach Art. 91 ff. BayBesG und
vermögenswirksame Leistungen nach Art. 88 BayBesG.

67.1.4

1Das Beamtenverhältnis muss durch Entlassung beendet worden sein. 2Auf die Form der Entlassung kraft Gesetzes (§ 22 BeamtStG) oder durch Verwaltungsakt (§ 23 BeamtStG) kommt es nicht an. 3Bei Beamten und Beamtinnen auf Zeit erfolgt eine Entlassung nur unter den Voraussetzungen des Art. 122 BayBG; Anspruch auf Übergangsgeld besteht daher nicht, wenn der Beamte oder die Beamtin aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit in den Ruhestand tritt, auch wenn der Anspruch auf Ruhegehalt nach Art. 11 Abs. 2 Satz 2 ruht. 4Kein Anspruch auf Übergangsgeld besteht, wenn die Entlassung auf Antrag des Beamten oder der Beamtin erfolgt (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG, Art. 57 BayBG). 5Bei Verlust der Beamtenrechte (§ 24 BeamtStG) oder Entfernung auf Grund einer Disziplinarentscheidung (Art. 11 BayDG) besteht ebenfalls kein Anspruch auf Übergangsgeld; bei Beamten und Beamtinnen auf Probe (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG) gilt dies entsprechend, wenn sie bei einem Lebenszeitbeamtenverhältnis entfernt worden wären.

67.2 Beschäftigungszeit

67.2.1

1Zur Beschäftigungszeit rechnen die Zeit der Tätigkeit im Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnis mit Anspruch auf Bezüge oder Arbeitsentgelt sowie Zeiten im Sinn des § 7 Eignungsübungsgesetz oder der §§ 9 und 16a ArbPlSchG, gegebenenfalls in Verbindung mit § 78 ZDG. 2Im Übrigen bleiben Zeiten einer Beurlaubung ohne Grundbezüge unberücksichtigt. 3Zeiten bei einem früheren Dienstherrn sind nur zu berücksichtigen, wenn das Beamtenverhältnis durch Versetzung fortgesetzt wurde oder im Falle eines Aufgabenübergangs nach § 16 BeamtStG übergegangen ist. 4Entsprechendes gilt bei einem früheren privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis. 5Zeiten der Zuweisung sind stets als Beschäftigungszeit zu berücksichtigen. 6Teilzeitbeschäftigungen sind zeitanteilig im Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit anzusetzen. 7Zeiten eines Rechtsbehelfsverfahrens, das die Wirksamkeit oder den Zeitpunkt der Entlassung zum Gegenstand hat, sind nicht zu berücksichtigen, wenn der Rechtsbehelf erfolglos bleibt.

67.2.2

1Die Tätigkeit im Beschäftigungsverhältnis muss ununterbrochen, hauptberuflich und entgeltlich ausgeübt worden sein. 2Bezüglich der Hauptberuflichkeit ist Nr. 24.3 entsprechend anzuwenden. 3Hauptberuflichkeit im Sinn des Art. 67 liegt auch bei Beamten und Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst mit Anwärterbezügen vor (Nr. 24.3.3 greift insoweit nicht).

67.2.3

1Beschäftigungszeiten, die vor einer Unterbrechung zurückgelegt wurden, bleiben außer Betracht. 2Auf die Dauer der Unterbrechung kommt es nicht an, sie muss jedoch mindestens einen Tag umfassen, an dem in dem betreffenden Verwaltungszweig üblicherweise gearbeitet wird. 3Unterbrechungen auf Grund von Krankheit, Erholungsurlaub, Urlaub nach der Urlaubsverordnung, Freistellungen für Personalratstätigkeit, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder als Gleichstellungsbeauftragte oder Gleichstellungsbeauftragten, sowie Beurlaubungen ohne Grundbezüge sind unschädlich. 4Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 BeamtStG) oder eine vorläufige Dienstenthebung (Art. 39 BayDG) bewirkt keine Unterbrechung, da das Dienstverhältnis und der Anspruch auf Bezüge grundsätzlich andauert

67.2.4

1Die Beschäftigungszeit ist grundsätzlich nach Jahren und Tagen zu berechnen. 2Für die Bemessung der Höhe des Übergangsgeldes bleiben die volle Jahre übersteigenden Resttage unberücksichtigt. 3Sollte in Fällen des Art. 22 BayHSchPG das Beamtenverhältnis auf Zeit auf Grund von Freistellungen verlängert worden sein und ergibt die Berechnung der Beschäftigungszeit nach Jahren und Tagen keine 365 Tage, die Berechnung nach Monaten jedoch 12 Monate, so ist ein volles Beschäftigungsjahr anzuerkennen. 4Bei der Monatsbetrachtung sind Monate mit Teilzeitbeschäftigung entsprechend ihrem Umfang zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu berücksichtigen.
Beispiel:
Drei volle Verlängerungsmonate gleichen sechs Monate mit hälftiger Freistellung aus.

67.3

1Ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht nicht, wenn

67.3.1

die Entlassung auf einem Verhalten des Beamten oder der Beamtin beruht (Abs. 3 Nr. 1). 2Dies ist gegeben, wenn der Beamte oder die Beamtin
-
seine oder ihre Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinn des Art. 116 GG oder die Staatsangehörigkeit nach den § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis c BeamtStG verliert (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG),
-
in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft getreten ist (§ 22 Abs. 2 BeamtStG),
-
den Diensteid oder ein an dessen vorgeschriebenes Gelöbnis verweigert (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG),
-
in Fällen des § 7 Abs. 2 BeamtStG die Eigenschaft als Deutscher oder Deutsche im Sinn des Art. 116 GG verlieren (§ 23 Abs. 2 BeamtStG),
-
auf Probe eine Handlung begeht, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens die Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG).

67.3.2

ein Unterhaltsbeitrag nach Art. 29 bewilligt wird.
2Nach Nr. 29.1.4 darf ein Unterhaltsbeitrag nicht für die gleiche Zeit bewilligt werden, für die Anspruch auf Übergangsgeld besteht. 3Auf die Höhe des Unterhaltsbeitrages kommt es nicht an; wird der Unterhaltsbeitrag rückwirkend bewilligt, ist er mit einem bereits gezahlten Übergangsgeld zu verrechnen.

67.3.3

die Beschäftigungszeit in einem anderen Beamtenverhältnis als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird, unabhängig davon, ob sich die angerechnete Dienstzeit durch eine Erhöhung des Ruhegehaltssatzes versorgungssteigernd auswirkt.

67.4 Zahlung

67.4.1

1Die Zahlung des Übergangsgeldes ist mit dem Tag aufzunehmen, der auf den Tag der Entlassung folgt. 2Das Übergangsgeld ist monatlich im Voraus zu zahlen (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 BayBesG). 3Ist der Beamte oder die Beamtin im Verlauf eines Monats entlassen worden, ist der auf die restlichen Tage entfallende Anteilsbetrag auszuzahlen. 4Für die folgenden Monate ist jeweils der volle Betrag, im letzten Monat der verbleibende Rest, zu zahlen. 5Gegebenenfalls überzahlte Bezüge können aufgerechnet werden.

67.4.2

1Hinterbliebene im Sinn des Abs. 4 Satz 3 sind die in Art. 33 Abs. 1 Satz 2 genannten Personen. 2Art. 33 Abs. 1 Satz 3 kann entsprechend angewandt werden. 3Sind keine Hinterbliebenen im Sinn des Abs. 4 Satz 3 vorhanden, so entfällt die Zahlung des Übergangsgeldes nach Ablauf des Sterbemonats. 4Das Übergangsgeld gehört nicht zum Nachlass des verstorbenen Beamten oder Beamtin und ist daher nicht vererblich.

67.5

Wegen der Begriffe „Erwerbseinkommen “ und „Erwerbsersatzeinkommen “ gelten Art. 83 Abs. 4 und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften entsprechend.
Beispiel:
Ein Beamter mit Grundbezügen wird mit Ablauf des 20. Oktober 2011 nicht auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Er hat Anspruch auf Übergangsgeld in Höhe des 3,5-fachen seiner letzten Bezüge (3.100 €), somit 10.850 €. Ab 1. November 2011 übt er eine Teilzeitbeschäftigung als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst aus und bezieht daraus mtl. 2.325 € (nach Abzug der monatlichen Werbungskostenpauschale). Im November erhält er eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 310 €.
Unter Berücksichtigung des Art. 67 Abs. 4 Satz 1 ergeben sich folgende monatliche Teilbeträge:
zum 21. Oktober 2011:
1.100 € (= 11/31 eines Monatsbetrags)
zum 1. November 2011:
3.100 €
zum 1. Dezember 2011:
3.100 €
zum 1. Januar 2012:
3.100 €
zum 1. Februar 2012:
450 € (= 4,5/31 eines Monatsbetrags – 4,5 Tage errechnen sich aus der Hälfte von 31 Tagen abzüglich bereits gezahlter 11 Tage)
Zahlungszeitraum des Übergangsgeldes ist damit die Zeit vom 21. Oktober 2011 bis 5. Februar 2012. Das während des Zahlungszeitraums bezogene Erwerbseinkommen ist den einzelnen Zahlungen zuzuordnen (im Kalendermonat der Schlusszahlung des Übergangsgeldes mit dem entsprechenden Anteil). Es führt insoweit zu einer Verringerung des Übergangsgeldes;
Übergangsgeld nach Art. 67 Abs. 1 und 4
zu berücksichtigendes Erwerbseinkommen abzüglich Werbungskosten
zu zahlendes Übergangsgeld
ab 21. Oktober 2011
1.100 € ./.
0,00 € =
1.100,00 €
ab 1. November 2011
3.100 € ./.
2.635,00 € =
465,00 €
ab 1. Dezember 2011
3.100 € ./.
2.325,00 € =
775,00 €
ab 1. Januar 2012
3.100 € ./.
2.325,00 € =
775,00 €
ab 1. Februar 2012
450 € ./.
337,50 € =
112,50 €