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BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
59.
Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie

59.0

Art. 59 regelt in Ergänzung zu Art. 58 den Fall, dass der oder die Verstorbene zur Zeit des Dienstunfalls den Unterhalt von Verwandten der aufsteigenden Linie bestritt und diese nach dem Tod des oder der Verstorbenen ohne eigene wirtschaftliche Absicherung zurückbleiben.

59.1.1

Verwandte der aufsteigenden Linie im Sinn der Vorschrift sind die Eltern, Großeltern (§ 1589 BGB) usw., auch im Falle der Annahme als Kind (§§ 1741 bis 1772 BGB), nicht dagegen die Stief-, Pflege- und Schwiegereltern.

59.1.2

1Der Unterhalt muss angemessen im Sinn des § 1610 BGB sein. 2Unerheblich ist, ob eine Verpflichtung zur Unterhaltsleistung bestand. 3Die Nrn. 58.1 und 58.2 gelten entsprechend.

59.1.3

1Bedürftigkeit liegt vor, wenn die Bewilligung nach der wirtschaftlichen Lage der Betroffenen geboten ist. 2Nr. 29.1.5.3 gilt entsprechend.

59.1.4

Der Unterhaltsbeitrag wird nur gewährt, wenn der Beamte oder die Beamtin Unfallruhegehalt erhalten hätte oder bezogen hat und an den Folgen des Dienstunfalls verstorben ist.

59.1.5

Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, die sich nicht nach Satz 2 gegenseitig ausschließen, wird der Unterhaltsbeitrag zu gleichen Teilen gewährt.