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BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
73.
Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen

73.0

1Die Regelung ist Art. 27 nachgebildet. 2Durch sie soll sichergestellt werden, dass in den Fällen des Eintritts in den Ruhestand vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze im Vorgriff auf zustehende rentenrechtliche Leistungen vorübergehend Zuschläge nach Art. 71 und 72 gewährt werden können.

73.1.1

1Die vorübergehende Gewährung der Zuschläge erfolgt nur auf Antrag (Nr. 27.4), wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind. 2Danach muss der Beamte oder die Beamtin
bis zum Beginn des Ruhestands die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben und
wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden (vgl. Nr. 27.1.3) oder
wegen Erreichen einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sein (vgl. Nr. 27.1.3) und
dem Grunde nach Anspruch auf entsprechende Leistungen nach dem SGB VI haben, die jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden, ferner muss
der erreichte Ruhegehaltssatz unter 66,97 v. H. liegen (vgl. Nr. 27.1.2) und
Erwerbseinkommen von weniger als 470 € im Monat durchschnittlich bezogen werden (vgl. Nr. 27.1.4).
3Ob entsprechende Leistungen nach dem SGB VI dem Grunde nach zustehen ist dem Versicherungsverlauf zu entnehmen.

73.1.2

1Das um die Zuschläge vorübergehend erhöhte Ruhegehalt, bei dem auch die dauerhaft zu gewährenden Zuschläge zu berücksichtigen sind, darf insgesamt nicht das mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 v. H. berechnete Ruhegehalt überschreiten. 2Gegebenenfalls sind die vorübergehend zu gewährenden Zuschläge zu kürzen. 3Werden mehrere Zuschläge zum Ruhegehalt gewährt, ist bei Überschreitung der Höchstgrenze Nr. 71.7 entsprechend anzuwenden.

73.1.3

1Die vorübergehenden Zuschläge sind bei den Begrenzungen dauerhafter Zuschläge ebenso zu berücksichtigen wie umgekehrt dauerhafte Zuschläge bei der Bemessung vorübergehender Zuschläge. 2Wird zum Beispiel bei einem Beamten das Ruhegehalt vorübergehend nach Art. 73 um eine dem Pflegezuschlag vergleichbare Leistung erhöht, ist bei der Höchstgrenzenberechnung eines dauerhaft zu gewährenden Kinderpflegeergänzungszuschlages oder Kindererziehungsergänzungszuschlages auch der vorübergehende Zuschlag nach Art. 73 zu berücksichtigen. 3Eine Kürzung der vorübergehend zu gewährenden Zuschläge auf Grund einer Überschreitung des mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 v. H. berechneten Ruhegehaltes ist dabei unbeachtlich. 4Entfällt die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltes, sind die dauerhaft zu gewährenden Zuschläge neu zu berechnen.

73.2 Wegfall der Erhöhung

Wegen des Begriffs des Erwerbseinkommens im Sinn des Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird auf Nr. 27.3.2 verwiesen.

73.3 Antragserfordernis

Die Leistung wird nur auf Antrag gewährt; Nr. 27.4 gilt entsprechend.
Gesamtübersicht über die Zuschläge zum Ruhegehalt
Kindererziehungszuschlag
Art. 71 Abs. 1
Kindererziehungsergänzungszuschlag
Art. 71 Abs. 5
Pflegezuschlag
Art. 72 Abs. 1
Kinderpflegeergänzungszuschlag
Art. 72 Abs. 3
Voraussetzungen; Dauer
für Zeiten der Erziehung
für nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten, in denen
für Zeiten der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI wegen nichterwerbsmäßiger Pflege

vor dem 1. Januar 1992 geborener Kinder vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis
nach dem 31. Dezember 1991 geborener Kinder
zwei oder mehr Kinder gleichzeitig erzogen oder nicht erwerbsmäßig gepflegt werden
neben der Erziehung oder der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Kindes
eine ruhegehaltfähige Dienstzeit tritt oder eine andere pflegebedürftige Person nichterwerbsmäßig gepflegt wird
einer pflegebedürftigen Person
eines pflegebedürftigen Kindes. Der Kinderpflegeergänzungszuschlag wird auch neben dem Pflegezuschlag gewährt.

nach Ablauf des Monats der
Geburt für längstens
Zeiten der Kindererziehung sind längstens
bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres
und Zeiten der nichterwerbsmäßigen
Pflege eines pflegebedürftigen Kindes
längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes zu
berücksichtigen.

Die Pflegezeit ist längstens bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres des
Kindes zu berücksichtigen

12 anschließende Kalendermonate
36 anschließende Kalendermonate


Ende der Kindererziehungszeit spätestens
mit Ablauf des Monats, in dem
die Erziehung endet.




bei Erziehung eines weiteren zuzuordnenden Kindes im maßgeblichen Zeitraum – Verlängerung um die Anzahl der Kalendermonate gleichzeitiger Erziehung

Die zu berücksichtigende Zeit muss dem Beamten oder der Beamtin
als Kindererziehungszeit nach Art. 71 Abs. 3 zuzuordnen sein.
Die zu berücksichtigende Zeit muss
dem Beamten oder der Beamtin als
Kindererziehungszeit nach Art. 71 Abs. 3 zuzuordnen sein.
Ausschluss
bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen der Kindererziehung und Erfüllung der allgemeinen Wartezeit
bei Anspruch auf eine dem Zuschlag
entsprechende Leistung
in der gesetzlichen Rentenversicherung nach
§ 70 Abs. 3a SGB VI
bei Erfüllung der allgemeinen Wartezeit
bei Anspruch auf eine dem Zuschlag
entsprechende Leistung in der
gesetzlichen Rentenversicherung
nach § 70 Abs. 3a SGB VI
der Zeit, für die ein Kindererziehungszuschlag gewährt wird
der Zeit, für die ein Kindererziehungsergänzungszuschlag gewährt wird
Begrenzungen
Der Kindererziehungszuschlag darf zusammen mit dem auf die Kindererziehungszeit entfallenden Anteil des erdienten Ruhegehalts das
Ruhegehalt nicht übersteigen, das sich bei Berücksichtigung des Zeitraums der Kindererziehung als ruhegehaltfähige Dienstzeit für diesen
Zeitraum ergeben würde.

Durch den Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag darf das Höchstruhegehalt nach dem Amt des Beamten oder
der Beamtin nicht überschritten werden.