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BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
41.
Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen

41.0.1

1Die Vorschrift regelt das Verhältnis von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen. 2Die Summe der Hinterbliebenenversorgung darf nicht höher sein als das Ruhegehalt des Versorgungsurhebers.

41.0.2

1Die Regelung ist vor Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften anzuwenden. 2Kürzungen nach Art. 36 Abs. 2 und Art. 40 Abs. 2 Halbsatz 2 sind dagegen zu beachten. 3Unterschiedsbeträge nach Art. 69 Abs. 2 und der Ausgleichsbetrag nach Art. 70 bleiben bei der Kürzung nach dieser Vorschrift außer Betracht.

41.1

Die anteilmäßige Kürzung berechnet sich nach folgender Formel:
Waisengeld oder Witwengeld x Ruhegehalt
Summe aller Hinterbliebenenbezüge
Beispiel:
Ein verstorbener Versorgungsempfänger hinterlässt eine Witwe, 3 Halbwaisen und 2 versorgungsrechtliche Vollwaisen. Sein Ruhegehalt betrug 2.500 €.
Berechnung des jeweiligen Anspruchs:
Witwe (55 v. H.)
1.375,00 €
Halbwaise (12 v. H.)
300,00 €
Halbwaise (12 v. H.)
300,00 €
Halbwaise (12 v. H.)
300,00 €
versorgungsrechtliche Vollwaise (20 v. H.)
500,00 €
versorgungsrechtliche Vollwaise (20 v. H.)
500,00 €
Summe aller Hinterbliebenenbezüge
3.275,00 €
Berechnung der anteilmäßigen Kürzung:
Witwe (1.375 € x 2.500 € / 3.275 €)
1.049,62 €
Halbwaise (300 € x 2.500 € / 3.275 €)
229,01 €
versorgungsrechtliche Vollwaise (500 € x 2.500 € / 3.275 €)
381,68 €
Ergebnis:
Witwe
1.049,62 €
Halbwaise
229,01 €
Halbwaise
229,01 €
Halbwaise
229,01 €
versorgungsrechtliche Vollwaise
381,68 €
versorgungsrechtliche Vollwaise
381,68 €
Summe aller Hinterbliebenenbezüge
2.500,01 €
Die etwaige Rundungsdifferenz ist unbeachtlich.