Inhalt

BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
58.
Unfallhinterbliebenenversorgung

58.0

Ist ein Beamter, eine Beamtin oder ein Ruhestandsbeamter oder eine Ruhestandsbeamtin mit Anspruch auf Unfallruhegehalt verstorben, erstreckt sich die Fürsorgepflicht des Dienstherrn auch auf die Hinterbliebenen.

58.1

Anspruch auf Unfall-Hinterbliebenenversorgung haben die Hinterbliebenen eines Versorgungsurhebers (Art. 34), der infolge des Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt wurde oder verstorben ist.

58.2

Der Berechnung der Hinterbliebenenversorgung ist das Unfallruhegehalt zugrunde zu legen, das der Versorgungsurheber erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre.

58.3

1Für die Berechnung des Witwengeldes gelten die Verwaltungsvorschriften zu Art. 36 entsprechend. 2Das Witwengeld beträgt mindestens 60 v. H. des Mindestunfallruhegehalts nach Art. 53 Abs. 3 Satz 3.

58.4

1Für die Berechnung des Waisengeldes gelten die Verwaltungsvorschriften zu Art. 40 entsprechend. 2Nr. 57.1.1 ist entsprechend anzuwenden.

58.5

Die Hinterbliebenenbezüge sind nach Art. 61 anteilig zu kürzen, wenn sie insgesamt die dort genannten Höchstgrenzen übersteigen.

58.6

Nachträglich als Kind angenommene Kinder im Sinn des Art. 39 Abs. 2 können nur einen Unterhaltsbeitrag nach den allgemeinen Vorschriften erhalten.

58.7

1Keinen Anspruch hat die Witwe oder der Witwer aus der Ehe mit einem Ruhestandsbeamten oder einer Ruhestandsbeamtin, die erst nach dessen oder deren Erreichen der Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 BayBG und nach Eintritt in den Ruhestand geschlossen worden ist. 2Dieser oder diesem steht nur ein Unterhaltsbeitrag nach Art. 38 zu, der sich nach den allgemeinen Vorschriften berechnet; Abschnitt 3 – Unfallfürsorge sowie Art. 12 Abs. 7 Satz 2 finden keine Anwendung.

58.7.1

Enkel im Sinn des Satzes 2, deren Unterhalt nur gelegentlich von dem oder der Verstorbenen bestritten wurde, sind nicht zu berücksichtigen.

58.7.2

Es wird auf die Unterhaltsleistung zum Zeitpunkt des Dienstunfalls abgestellt, nicht zum Zeitpunkt des Todes.