Inhalt
115.
Gleichstehende Tatbestände
115.1
1Abs. 1 entspricht inhaltlich weitgehend § 63 BeamtVG. 2Die bisherigen Nrn. 3 und 4 werden in der neuen Nr. 3 zusammengefasst. 3Die bisherige Differenzierung in Nr. 4 konnte als Folgeänderung des Übergangs von § 41 BeamtVG zu Art. 60 BayBeamtVG entfallen. 4Die bisherige Nr. 8 konnte in der neuen Nr. 7 wesentlich gekürzt übernommen werden, da Art. 61 BayBG n. F. eigene Anrechnungsvorschriften enthält, die auf das BayDG verweisen und die bisher in §§ 59, 61 BeamtVG vorgesehenen Unterhaltsbeiträge in Art. 80 BayBeamtVG nicht übernommen werden. 5Eine dem bisherigen § 63 Nr. 10 BeamtVG entsprechende Regelung entfällt, weil die bisherige Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 1 BBesG nicht in das BayBesG übernommen wurde.
115.2
1Abs. 2 regelt die versorgungsrechtliche Gleichstellung von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften. 2Die Gleichstellung gilt für anspruchsbegründende bzw. -erhöhende wie für anspruchsmindernde bzw. -vernichtende Tatbestände gleichermaßen.