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BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
57.
Unfallsterbegeld

57.0

1Das Unfallsterbegeld dient der pauschalen Erstattung der Kosten für Bestattung und Überführung. 2Der Anspruch besteht auch, wenn der Erbe einen Ersatzanspruch gegen Dritte hat (z.B. § 844 BGB). 3Ein Ersatzanspruch der Erben gegen einen Schädiger auf Erstattung der Kosten für Bestattung und Überführung geht auf den Dienstherrn über, soweit Unfallsterbegeld geleistet wird (Art. 14 BayBG). 4Die in Art. 33 und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften getroffenen Regelungen gelten für Art. 57 entsprechend, soweit keine abweichenden Bestimmungen getroffen sind. 5Das Unfallsterbegeld zählt zu den steuerfreien Bezügen nach § 3 Nr. 6 EStG. 6Ansprüche auf das Unfallsterbegeld können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden (Art. 6 Abs. 3 Satz 1).

57.1.1

1Voraussetzung für den Anspruch auf Unfallsterbegeld ist, dass der oder die Verletzte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben ist. 2Der Dienstunfall muss rechtlich wesentliche Ursache des Todes sein. 3Soweit auch andere Umstände den Tod verursacht haben, gilt Nr. 46.1.4 entsprechend. 4Es kommt nicht darauf an, ob der oder die Verletzte zum Todeszeitpunkt noch im Beamtenverhältnis stand oder bereits im Ruhestand war. 5Der ursächliche Zusammenhang des Todes mit dem Unfall ist in jedem Falle zu prüfen, unabhängig davon, ob der Tod sofort oder erst später eingetreten ist. 6Wegen der Beweislast vgl. Nrn. 47.3.1 sowie 47.3.5.1 und 47.3.5.3.

57.1.2

1Sterbegeld wird den Anspruchsberechtigten nach Art. 33 Abs. 1 Satz 2 gewährt. 2Sind solche nicht vorhanden, kann sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, in entsprechender Anwendung von Art. 33 Abs. 3 Unfallkostensterbegeld bis zur Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe des Unfallsterbegeldes nach Satz 2 gewährt werden.

57.1.3 Berechnung des Sterbegeldes

57.1.3.1

1Beim Tod eines Beamten oder einer Beamtin sind der Berechnung die laufenden monatlichen Bezüge des oder der Verstorbenen im Sterbemonat gemäß Art. 33 Abs. 2 zugrunde zu legen. 2Nr. 33.2.1 gilt entsprechend.

57.1.3.2

Beim Tod eines Ruhestandsbeamten oder einer Ruhestandsbeamtin gilt für die Ermittlung der laufenden monatlichen Bezüge Nr. 33.2.2 entsprechend.

57.2 Anrechnung von Sterbegeld nach Art. 33

1Auf das Unfallsterbegeld ist Sterbegeld nach Art. 33 Abs. 1 zu 50 v. H. und Sterbegeld nach Art. 33 Abs. 3 in voller Höhe anzurechnen. 2Wird beim Tod eines Beamten oder einer Beamtin zusätzlich Sterbegeld aus anderen Beschäftigungsverhältnissen gewährt, ist bei der Anrechnung des Sterbegeldes nach Art. 33 Abs. 1 oder Abs. 3 das Sterbegeld vor der Anrechnung von etwaigen Sterbegeldern aus anderen Beschäftigungsverhältnissen anzusetzen. 3Sterbegelder aus den anderen Beschäftigungsverhältnissen sind auf das Sterbegeld nach Art. 57 nicht mehr anzurechnen, da sie bereits auf das Sterbegeld nach Art. 33 angerechnet wurden.
Beispiel:
Ein Ruhestandsbeamter verstirbt an den Folgen eines Dienstunfalls; sein Ruhegehalt im Sterbemonat beträgt 3.000 €. Daneben wird nach dem Ruhestandsbeamten ein Sterbegeld aus einem Beschäftigungsverhältnis in Höhe von 1.500 € gezahlt.
Sterbegeld nach Art. 33: 2 x 3.000 € = 6.000 € (Art. 33 Abs. 2 Satz 1)
Das Sterbegeld aus dem Beschäftigungsverhältnis ist anzurechnen (Art. 33 Abs. 2 Satz 3):
6.000 € - 1.500 € = 4.500 €
Sterbegeld nach Art. 57: 3 x 3.000 € = 9.000 € (Art. 57 Abs. 1 Satz 2)
Das Sterbegeld nach Art. 33 ist ungekürzt (vor der Anrechnung des Sterbegeldes aus der Beschäftigung) zur Hälfte anzurechnen:
9.000 € - 3.000 € = 6.000 €
Das Sterbegeld aus der Beschäftigung ist auf das Sterbegeld nach Art. 57 nicht mehr anzurechnen, da es bereits auf das Sterbegeld nach Art. 33 angerechnet wurde