Inhalt
112.
Übernahme der Versorgungslasten in Altfällen
Die Norm führt die bisher unter Art. 143 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BayBG in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung getroffenen Regelungen zur Tragung der Versorgungslasten durch den Freistaat Bayern in den genannten, unter Art. 131 GG fallenden Personenkreisen fort.