Inhalt

BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
49.
Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche

49.0

1Die Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche entspricht ihrem abschließenden Charakter. 2Nach dem Prinzip der „Haftungsbeschränkung durch Versorgung “ sind für den Beamten oder die Beamtin weitergehende Ansprüche gegen öffentlich-rechtliche Dienstherren grundsätzlich ausgeschlossen. 3Dem steht der Vorteil gegenüber, dass er oder sie sich an einen liquiden Ersatzpflichtigen wenden kann, der von Amts wegen und grundsätzlich verschuldensunabhängig zur Leistung verpflichtet ist. 4Damit dient die Anspruchsbegrenzung auch dazu, Störungen des Verhältnisses zwischen dem Beamten oder der Beamtin und dem Dienstherrn abzuwenden und – durch Einbeziehung anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes – den Betriebsfrieden in der Dienststelle zu sichern.

49.1.1

1Unfallfürsorgeleistungen werden durch Ansprüche nicht berührt, die dem Beamten oder der Beamtin aus der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung sowie aus einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag zustehen, soweit es sich nicht um Sachleistungen oder Sachleistungssurrogate der gesetzlichen Krankenversicherung handelt. 2In letzterem Fall entstehen insoweit keine erstattungspflichtigen Heilverfahrenskosten.

49.1.2

1Ein Anspruch des oder der Verletzten oder seiner Hinterbliebenen gegen den Schädiger oder die Schädigerin steht dem Anspruch auf Unfallfürsorge nicht entgegen. 2Der Schadenersatzanspruch geht insoweit auf den Dienstherrn über (Art. 14 BayBG).

49.1.3

1Dienstunfall kann auch ein während der Abordnung zu einem anderen Dienstherrn oder im Rahmen einer Zuweisung gemäß § 123a Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) oder § 20 BeamtStG erlittener Unfall sein. 2Soweit keine abweichende Vereinbarung zwischen dem Dienstherrn und der aufnehmenden Stelle getroffen wurde, sind die Ansprüche auf Unfallfürsorge beim eigenen Dienstherrn geltend zu machen.

49.1.4

Zur Unfallfürsorge für beurlaubte Beamte und Beamtinnen vgl. Nrn. 46.5.1 bis 46.5.3.

49.1.5

Bei einem Dienstherrenwechsel im Sinn des Abs. 1 ist auch eine vom früheren Dienstherren getroffene Entscheidung nach Art. 46 Abs. 5 für den neuen Dienstherrn bindend.

49.1.6

1Ist der Dienstherrenwechsel weder durch Versetzung noch durch Übertritt oder Übernahme kraft Gesetzes bei der Umbildung von Körperschaften erfolgt, richten sich die Ansprüche auf Unfallfürsorge (weiterhin) gegen den früheren Dienstherrn. 2Dies betrifft insbesondere den Fall der Entlassung mit anschließender Neuernennung.

49.1.7

1 Art. 49 Abs. 1 verpflichtet nur Dienstherren innerhalb des Geltungsbereichs des BayBeamtVG. 2Erfasst ist auch die Versetzung eines Beamten oder einer Beamtin von einem Dienstherrn außerhalb Bayerns zu einem Dienstherrn innerhalb des Geltungsbereichs des BayBeamtVG. 3Wird ein bayerischer Beamter oder eine bayerische Beamtin zu einem Dienstherrn außerhalb Bayerns versetzt, ergibt sich der Anspruch gegen den neuen Dienstherrn aus den jeweiligen gesetzlichen Regelungen des aufnehmenden Dienstherrn (vgl. Beschluss des Bund-Länder-Arbeitskreises für Versorgungsfragen vom 22. April 2010).

49.1.8

Als Körperschaften gelten alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit im Bundesgebiet.

49.2

1Weitergehende Ansprüche sind auf Gesetz beruhende Ansprüche, die der Höhe oder dem Grunde nach über die im BayBeamtVG geregelten Ansprüche hinausgehen. 2Sie können auf Vermögensschäden (z.B. Unterschied zwischen Dienst- und Versorgungsbezügen) oder immateriellen Schäden (z.B. Schmerzensgeld) beruhen und sind vom Geschädigten im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen. 3Zur Rechtmäßigkeit des Ausschlusses von Schadenersatzansprüchen in bestimmten Fällen vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Januar 1992 – 2 BvL 9/88 – BVerfGE 85, 176.

49.3

1Andere Personen sind natürliche oder juristische Personen, die weder Dienstherren noch in deren Dienst stehende Beschäftigte im Sinn des Abs. 2 Satz 1 sind. 2Der gesetzliche Forderungsübergang auf den Dienstherrn bleibt zu beachten. 3Der Beamte oder die Beamtin oder versorgungsberechtigte Hinterbliebene können nur solche Ansprüche geltend machen, die nicht bereits auf den Dienstherrn übergegangen sind (Art. 14 BayBG). 4Geltend gemacht werden können beispielsweise Schmerzensgeld, Anwalts- und Gerichtskosten oder der Unterschiedsbetrag zwischen Ruhegehalt und (Dienst-)Bezügen.